Medizinische Masken ab 25. Januar im ÖPNV Pflicht

Von Montag, 25. Januar 2021 an muss in Bussen und Bahnen ein medizinischer Mund- und Nasenschutz getragen werden. Fahrgäste sind verpflichtet, eine solche medizinische Maske mit sich zu führen und sie an den Haltestellen (Bushaltestellen und Bahnsteige) und im Fahrzeug aufzusetzen. Als medizinische Masken sind dabei OP-Masken (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atemschutz zu verstehen, der die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt.

Verkehrsminister Winfried Hermann, MdL, sagte: „Für viele Bürgerinnen und Bürger – vor allem für jene in systemrelevanten Berufen – gehören Fahrten mit den umwelt- und klimafreundlichen Bussen und Bahnen zum Alltag. Für sie alle soll der ÖPNV ein möglichst sicheres Fortbewegungsmittel bleiben. Damit dies so bleibt, soll mit dem Tragen medizinischer Masken die Gefahr einer Corona-Infektion noch weiter reduziert werden. Helfen Sie mit, die Pandemie einzudämmen! Tragen Sie Maske, halten Sie Abstand und beachten Sie Hygieneregeln.“

Gesundheitsminister Manne Lucha, MdL, hob hervor: „Auch wenn die 7-Tage-Inzidenz in Baden-Württemberg derzeit langsam sinkt, müssen wir weiter extrem achtsam und vorsichtig sein – das liegt vor allem an den mittlerweile leider auch bei uns nachgewiesenen aggressiven Virusvariationen. In anderen Ländern hat sich bereits gezeigt, wie explosionsartig diese Mutanten sich in der Bevölkerung ausbreiten können Maximale Kontaktreduktion, Abstand halten und ein korrekt angepasster medizinischer Mund-Nasen-Schutz überall dort, wo es eng werden kann, bleiben die entscheidenden Verhaltensregeln in dieser immer noch sehr fragilen Phase der Pandemie.“

Bei medizinischen Gesichtsmasken, oft auch OP-Masken genannt, handelt es sich um Einmalprodukte, die aus speziellen Kunststoffen und mehrschichtig aufgebaut sind. Im Gegensatz zu Alltagsmasken, die in der Regel aus vielfältigen Stoffen bestehen, verfügen medizinische Masken über klar definierte Filtereigenschaften.

Bei Verstößen gegen die erweiterte Maskenpflicht wird in der ersten Woche vom 25. bis 31. Januar kein Bußgeld erhoben werden. Danach kann ein fehlender medizinischer Mund-Nasen-Schutz im ÖPNV – also auch die Verwendung einer Alltagsmaske – mit einem Bußgeld von bis zu 250 Euro geahndet werden.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 6 Jahren und Personen, bei denen das Tragen einer Maske aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich ist. Für Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 14 Jahren gilt die Maskenpflicht, sie können aber Alltagsmasken verwenden. Das Tragen einer Maske ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ÖPNV entbehrlich, soweit sie sich in abgetrennten Bereichen aufhalten. Eine ausreichende Trennung des Fahrerplatzes kann durch bauliche Schutzvorrichtungen wie z.B. Plexiglasscheiben oder die Sperrung des Vordereinstiegs hinter der ersten Sitzreihe sichergestellt werden.

Minister Hermann sagte: „Die Züge und Busse im ÖPNV fahren mit einigen Ausnahmen nach dem regulären Fahrplan, damit die Abstände zwischen den Fahrgästen möglichst eingehalten werden können und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insbesondere der systemrelevanten Berufe verlässlich zur Arbeit gelangen. Die Beschäftigten in den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, die Angestellten im Lebensmittelhandel und unsere Polizistinnen und Polizisten leisten, wie viele andere, während dieser schwierigen Zeit wirklich Herausragendes. Ihnen wollen wir den Weg zur Arbeit auch weiterhin ohne Einschränkungen ermöglichen.“

Vereinzelte Reduzierungen des Angebots sind aber nötig, weil durch Corona einige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verkehrsunternehmen erkrankten und/oder sich in Quarantäne begeben müssen. Solange kein Präsenzbetrieb in Schulen stattfindet, gilt in vielen Verkehrsverbünden das Ferienfahrplanangebot. Ebenso wurden im aktuellen Corona-Lockdown nächtliche Freizeitverkehre am Wochenende eingestellt.

 

PM Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

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