Die Landesregierung führt weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung ein, die in der vierten Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgarts vorgesehen waren. „Die bisherige Luftreinhaltepolitik war erfolgreich und führt zu stark sinkenden Luftbelastungen. Sie reicht aber leider noch nicht aus. Um der Aufforderung der Gerichte nachzukommen, sind wir angehalten, weitere Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte einzuführen“, sagte der Amtschef des Verkehrsministeriums, Ministerialdirektor Prof. Uwe Lahl. Zu den Maßnahmen gehören Tempo 40-Anordnungen, Luftfiltersäulen, aufwachsende Parkgebühren und Verkehrsverbote für Euro-5-Diesel-Pkw auf einzelnen Strecken im Stuttgarter Talkessel.
Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 4 bzw. Euro 5 und schlechter können nur durch eine Einsichtnahme in die Zulassungsbescheinigung oder durch eine Abfrage der Halterdaten beim Zentralen Verkehrsinformationssystem des Kraftfahrt-Bundesamtes überprüft werden. Deshalb können Verstöße bei Einzelstrecken nur durch Anhaltekontrollen im fließenden Verkehr festgestellt werden. Die Polizei kontrolliert daher umweltbedingte Verkehrsverbote mit Stichprobenkontrollen im Rahmen des täglichen Dienstes.
Darüber hinaus wird die Fahrberechtigung durch die Bußgeldstelle der Stadt Stuttgart bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (z. B. bei Geschwindigkeits- und Parkverstößen) durch eine Abfrage der Halterdaten beim Kraftfahrt-Bundesamtes automatisch geprüft.
Bei Kontrollen der ab 1. Januar 2020 geltenden streckenbezogenen Verkehrsverbote für Euro-5-Diesel-Pkw werden im Januar und Februar 2020 zunächst nur Ermahnungen ausgesprochen. Erste Bußgelder werden ab März 2020 verhängt.
Von den ab 1. Januar 2020 geltenden streckenbezogenen Verkehrsverboten für Euro-5-Diesel-Pkw, sind solche Pkw für eine Übergangszeit von zwei Jahren ausgenommen, bei denen ein Softwareupdate zur Emissionsminderung von Stickstoff-oxid vorgenommen wurde. Das Softwareupdate muss für diesen Fahrzeugtyp vom Kraftfahrt-Bundesamt anerkannt worden sein und die Fahrzeughalter müssen das Softwareupdate schriftlich nachweisen können. Dieser Nachweis kann über das Mitführen der entsprechenden Werkstattbescheinigung erfolgen oder auch über einen Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals „Fahrzeugschein“). Das Bundesverkehrsministerium hat dieser rechtssicheren Möglichkeit der Eintragung in den „Fahrzeugschein“ Mitte Dezember 2019 zugestimmt. Das Verkehrsministerium setzt nun alles daran, die Eintragung durch die Zulassungsbehörden schnellstmöglich zu realisieren.
Verstöße gegen das Verkehrsverbot in der Umweltzone Stuttgart für Dieselfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 4 und schlechter (gilt auf der gesamten Gemarkung Stuttgart) werden mit einer Geldbuße in Höhe von 80 Euro geahndet. Das Verkehrsverbot für Diesel-Pkw der Schadstoffklasse Euro 5 ab dem 1. Januar 2020 bezieht sich zunächst auf einzelne, stark belastete, Strecken im Stadtgebiet. Verstöße gegen dieses Verbot können mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro belegt werden.
PM Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg