Auch nach Inkrafttreten des sog. “Bau-Turbos” im Baugesetzbuch (vgl. § 246e BauGB) ist eine Umnutzung der ehemaligen Wetterwarte zu Wohnzwecken nicht möglich. Über dieses Ergebnis der nochmaligen Prüfung seiner Bauvoranfrage wurde der Antragsteller heute in einem Gespräch im Landratsamt Göppingen informiert.
Rechtlich ist die geplante Wohnnutzung als nicht priviligiertes “sonstiges Vorhaben” an den Bestimmungen für Außenbereichsvorhaben zu messen (vgl. § 35 Absatz 2 BauGB). Das geplante Vorhaben beeinträchtigt jedoch öffentliche Belange (vgl. § 35 Absatz 3 BauGB).
Konkret hält das geplante Vorhaben die Abstandsregelung für Windenergieanlagen zur optisch bedrängenden Wirkung nicht ein (vgl. § 249 Absatz 10 BauGB). Dies gilt für bestehende als auch für geplante Anlagen. Auch werden schon heute durch die Bestandsanlagen die zulässigen Immissionswerte für Lärm – insbesondere nachts – an der ehemaligen Wetterwarte erheblich (bis zu 5 dB(A)) überschritten. Auf die Einhaltung dieser Werte kann durch den Antragsteller aus Gründen des Gesundheitsschutzes auch nicht verzichtet werden. Zudem würden im Fall einer Zulassung des Vorhabens die genehmigten Bestandanlagen Abwehransprüchen ausgesetzt. Perspektivisch gilt dies um so mehr im Falle eines Repowerings der Bestandsanlagen.
Auch mit Blick auf die durch den Verband Region Stuttgart im Dezember letzten Jahres beschlossene Teilfortschreibung des Regionalplans für Windkraftanlagen (GP-10 “Stöttener Berg”) beeinträchtigt die geplante Wohnnutzung öffentliche Belange. Ausgewiesene Vorranggebiete für Windenergie dienen primär der Errichtung von Windkraftanlagen. Eine Genehmigung von Wohnnutzung in der ehemaligen Wetterwarte würde diese Planungen konterkarieren oder gänzlich unmöglich machen. Bereits bestehende Nutzungskonflikte würden zusätzlich verschärft. Der Ausbau der Windkraft als erneuerbare Energie liegt nach den Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vgl. § 2 EEG) im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Die geplante Wohnnutzung als Einzelinteresse tritt hier zugunsten des überwiegenden Allgemeininteresses an der Sicherung des Vorranggebiets für Windkraft zurück. Dies entspricht auch einer Forderung der Gemeinde Böhmenkirch in ihrer Stellungname zur Bauvoranfrage, nach der das Vorranggebiet nicht beeinträchtigt werden dürfe.
Dem Antragsteller wurde daher nahe gelegt, seine Bauvoranfrage zur Vermeidung unnötiger Kosten zurückzunehmen.
PM Landratsamt Göppingen