Der Vorsitzende begrüßte zur Sitzung die anwesenden Mitglieder des Gemeinderats und Frau Jana Horlacher-Schulze als Schriftführerin. Zudem ist Kämmerin Magdalena Pehl vom Gemeindeverwaltungsverband „Oberes Filstal“ anwesend. Es war eine Zuhörer anwesend. Die Presse war nicht zugegen.
1. Bekanntgabe der Niederschrift zur öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 23.09.2024
Die Niederschrift zur öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 23.09.2024 wurde durch Bürgermeister Bernd Schaefer bekanntgegeben und von den Gemeinderäten in der Sitzung bestätigt.
2. Repowering Windpark Wiesensteig – Rückbau und Errichtung von 2 Windenergieanlagen – Stellungnahme der Gemeinde Mühlhausen i.T. zum Antrag auf Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
Die Firma KS Energiesysteme GmbH & Co. KG plante ursprünglich im Bereich des künftigen regionalplanerischen Vorranggebiets GP-25 (Teilfläche Raller) auf Gemarkung Wiesensteig im Landkreis Göppingen den Abbau von zwei bestehenden Windkraftanlagen des Typs NEG Micon NM 750/48 (Nennleistung: 750 kW, Gesamthöhe: 94 m) und die Neuerrichtung von vier Windkraftanlagen des Typs
Nordex N163/6.8 (Nennleistung: 6,8 MW, Gesamthöhe: 245,50 m). Das Vorhaben fällt unter Anhang 1 Nr. 1.6.2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Einen entsprechenden Antrag hatte die Firma KS Energiesysteme am 22.06.2022 beim Landratsamt
Göppingen eingereicht.
Aufgrund des Rücklaufs aus der ersten Anhörung der Fachbehörden im Jahr 2022 und des Entwurfs der Teilfortschreibung des Regionalplans zur Ausweisung von Vorranggebieten für den Bau von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen durch den Verband Region Stuttgart (Stand: 25.10.2023) wurde das Vorhaben grundlegend überarbeitet. Statt ursprünglich vier Anlagen [Flurstücke: 1977 (WEA 1), 1950 (WEA 2), 1913 (WEA 3), 1922 (WEA 4)] sollen jetzt nur noch zwei Anlagen (WEA 1 und 2)
errichtet werden.
Die Gemeinde Mühlhausen im Täle wird im Rahmen der Anhörung zum Genehmigungsverfahren beteiligt und kann hierzu eine Stellungnahme abgeben.
Baurechtliche Beurteilung
Sind für die Errichtung und den Betrieb der Anlage Zulassungen (z. B. Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Ausnahmen) auch nach anderen Fachgesetzen erforderlich (z. B. Baugenehmigung), werden diese von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen (sog. Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG).
Deshalb sind im Verfahren baurechtliche Belange ebenfalls zu prüfen. Grundlage der baurechtlichen Beurteilung sind übergeordnete Planungen nach Landesplanungsgesetz, der Regionalplanung und der Flächennutzungsplanung.
Für das Gebiet Raller gibt es bereits auf der Ebene des Regionalplans (Teilplan Wind) ein Vorranggebiet Windkraft, welches den Bereich für die Standorte für Windkraftanlagen positiv darstellt. Das bedeutet aber auch, dass an anderer Stelle die Errichtung und der Betrieb einer Windkraftanlage ausgeschlossen ist. Die Anlage WEA2 steht im o.g. Vorranggebiet. Dies ist unzweifelhaft. Die Anlage WEA1 steht nach Meinung der Gemeindeverwaltung knapp außerhalb des Vorranggebiets. Damit wäre die Anlage WEA1 nicht mehr genehmigungsfähig.
Allerdings läuft aktuell ein Verfahren bei der Region Stuttgart, um die Vorranggebiete neu und nach aktuelleren Gesichtspunkten zu definieren. Hiernach könnte dann auch die Anlage WEA1 inbegriffen sein. Dieses Verfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Trotzdem könnte die Entwicklung dahingehend bereits entscheidungsrelevant sein, um eine Ausnahme hiervon machen zu können.
Solch eine Ausnahme bedarf eines sog. Zielabweichungsverfahrens bei der Region Stuttgart. Parallel zum hier und heute zu beurteilenden Immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren betreibt der Antragsteller dieses genannte Zielabweichungsverfahren. Damit fährt der Antragsteller zweigleisig, dies mit der Sicherheit keine Nachteile zu erfahren, sofern die Anlage WEA1 nach immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht genehmigungsfähig wäre.
Höhe der Anlagen und Sichtbeziehungen
Die geplanten Anlagen WEA1 und WEA2 sollen eine Gesamthöhe von Gesamthöhe: 245,50 m haben. Bei dieser Höhe wird es auch Sichtbeziehungen zu Mühlhausen i. T. geben. Dies betrifft insbesondere die Anlage WEA1, die nahe an der Albtraufkante zu Wiesensteig steht. Der Abstand zur Wohnbebauung entspricht zwar den Vorgaben, jedoch wird die Größe der Anlage WEA1 einen erheblichen Einfluss auf das Landschaftsbild mit Sichtbeziehung ins Obere Filstal und damit nach Mühlhausen im Täle haben.
Andere fachliche Belange
Die Unterlagen zum Antragsverfahren umfassen mehr als 165 einzelne Dokumente. Diverse Gutachten und Fragestellungen zu anderen Fachthemen wie z.B. Wasserschutzgebiet, Ornithologisches Gutachten (Vogelschutz), Lärm, Eis- und Schattenschlag und viele andere Themen, welche darin abgearbeitet und transparent dargestellt sind.
Der Gemeinderat beschloss mit Blick auf die Belange der Gemeinde Mühlhausen im Täle einstimmig, dass darauf hingewirkt werden sollte, dass die Anlage WEA1 etwas von der Albtraufkante abgerückt werden soll.
Ist dies nicht möglich, so fordert die Gemeinde Mühlhausen i. T. die deutliche Reduzierung der Nabenhöhe und die Nichtüberschreitung einer Gesamthöhe von 200 Meter. Hinsichtlich der Anlage WEA2 gibt es keine Einwände.
3. Bauangelegenheiten
3.1. Bekanntgabe einer Baugenehmigung, Errichtung eines E-Ladeparks mit 8 Ladeplätzen, 4 Ladesäulen, Trafohaus und Zaunanlage, Industriestraße´12, Teil-Flst. 409
Mit Bescheid vom 23.09.2024 erteilte das Bauamt des Landratsamtes Göppingen die Baugenehmigung für o. g. Bauvorhaben. Zusätzlich informierte Bürgermeister Bernd Schaefer, dass er die Installation einer WC-Anlage angeregt hat. Die Bauherrschaft ist dem Grunde nach dazu bereit, möchte aber erste Erfahrungen sammeln, wie der Ladepark angenommen wird um zu prüfen, ob die Zusatzkosten dafür gerechtfertigt wären.
3.2. Errichtung einer Terrasse mit Jagdhundezwinger – AAB-Antrag -, Kreuzäckerstraße 19, Flst. 134/4
Bei einer Baukontrolle durch das Bauamt des Landratsamtes Göppingen am 05.08.2024 wurde auf dem o. g. Grundstück festgestellt, dass das Gelände mittels Steine angehoben wurde und hierauf eine 20 m² große Terrasse und ein 15 m³ großer Hundezwinger errichtet wurden. Die beiden Bauvorhaben sind dem Grunde nach eigentlich verfahrensfrei und bedürften somit keiner Baugenehmigung. Allerdings müssen auch verfahrensfreie Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, in diesem Fall konkret den von der Gemeinde Mühlhausen im Täle erlassene „Bebauungsplan Kreuzäcker II
– 2. Änderung“ sowie tierschutzrechtliche Vorgaben.
Die Bauarbeiten wurden vom Baukontrolleur vor Ort mündlich eingestellt und mit Bescheid vom 15.08.2024 schriftlich fixiert. Dieser beinhaltete des Weiteren die Aufforderung, vermaßte und maßstabsgetreue Bauvorlagen zur Prüfung der Baurechtmäßigkeit bis zum 15.09.2024 beim Bauamt
einzureichen. Dem kam
Die Bauherrschaft reichte nach Aufforderung fristgerecht den Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Kreuzäcker II –
2. Änderung (AAB-Antrag) beim Bauam des Landratsamtes ein. Die Gemeinde Mühlhausen i. T. wurde dazu um Stellungnahme bzw. um Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens geben. Baufenster Im Lageplan des Bebauungsplan (BBP) ist mit der blauen Strich-Punkt-Linie das Baufenster vorgegeben, in welchen allgemein formuliert gebaut werden darf.
Die bereits errichtet Terrasse und das Baufenster sind im Lageplan des AAB- Antrages nicht eingezeichnet, aber der beantragte Hundezwinger. Dieser liegt teils im und teils außerhalb des Baufensters. Über den eingereichten AAB-Antrag entscheidet alleinig das Bauamt des Landratsamtes Göppingen (LRA
GP).
Pflanzgebot nach §9 Abs. 1 Nr. 25 a Baugesetzbuch (BauGB)
Durch grüne Flächen, welche durch Kreise umrandet sind, werden Bereiche für Pflanzgebote in einem Bebauungsplan abgegrenzt und festgesetzt. Im vorliegenden Fall verletzt der beabsichtigte Hundezwinger mit seiner geplanten Lage eben solch ein Pflanzgebot. Bei der Aufstellung des BBP hat man seiner Zeit ganz bewusst den Grünstreifen als Pflanzgebot zwischen der Bebauung an der Bahnhof- und Kreuzäckerstraße zur Abgrenzung aufgenommen. Hintergrund ist auch der naturschutzrechtlich näher bestimmte Eingriff in Natur und Landschaft im Zusammenhang mit dem Vorhaben der Errichtung baulicher Anlagen.
Dachentwässerung
Die Dachentwässerung des Hundezwingers soll über die vorhandene Dachrinne erfolgen.
Nutzung der baulichen Anlage als „Hundezwinger“
Die Haltung von Hunden in einem allgemeinen Wohngebiet ist nicht von vornherein baurechtlich zulässig oder unzulässig. Vielmehr kommt dieser Nutzungsart unter ortsbaulichen Gesichtspunkten in einem allgemeinen Wohngebiet eine neue Qualität unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots hinzu, die eine Überprüfung in einem förmlichen Genehmigungsverfahren durch das zuständige Bauamt erforderlich mache. Mit der Errichtung eines Hundezwingers zur ständigen Unterbringung von Hunden geht deshalb eine genehmigungsbedürftige Nutzung einher.
Zwar gehört zum Wohnen in einem gewissen Rahmen auch die Tierhaltung im Wohngebäude sowie die Errichtung von Anlagen zur Unterbringung von Kleintieren im Baugebiet (vgl. § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung BauNVO). Allerdings darf dabei das Maß der zulässigen Tierhaltung in einer durch
Wohnnutzung geprägten Umgebung nicht überschritten werden. Dies ist dann regelmäßig der Fall, wenn die Tierhaltung den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nach Art und Anzahl der Tiere sprengt und geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören, und damit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes widerspricht.
In einem allgemeinen Wohngebiet ist regelmäßig nur die Haltung von max. zwei Hunden in einer Außenanlage zulässig. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in Zwingern gehaltene Hunde auch nachts zum Anschlagen neigen und damit die Nachtruhe erheblich stören. Gegen eine geplante Nutzung des beantragten Hundezwingers kann deshalb geltend gemacht werden, dass von Hunden erhebliches Störpotenzial für die Nachbarschaft ausgehen kann.
Dies gilt insbesondere, wenn mehrere Hunde gleichzeitig gehalten würden.
Die Anzahl der Hunde, die in dem beantragten Zwinger gehalten werden sollen, sind im Antrag explizit nicht genannt. Zudem wurde eine entsprechende Nutzungsgenehmigung vom Antragsteller erst gar nicht beantragt. Vielmehr handelt es sich bei dem vorliegenden Antrag um einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Hier konzentriert sich der Antragsteller ausschließlich auf die Errichtung des Zwingers außerhalb des Baufensters und übergeht dabei
die ggf. genehmigungsbedürftige Nutzung. Darauf wäre zumindest in der Stellungnahme der Gemeinde hinzuweisen, dass die Anzahl der Hunde ohne Nutzungsgenehmigung eingeschränkt ist.
Größe des Hundezwingers
In § 6 Tierschutz-Hundeverordnung ist geregelt, welche Bodenfläche einem Hund in einem Zwinger uneingeschränkt zur Verfügung stehen muss. Dabei ist jeweils die Widerristhöhe des Hundes maßgeblich:
– Widerristhöhe bis 50 cm = mindestens 6qm Bodenfläche
– Widerristhöhe über 50 bis 65 cm = mindestens 8qm Bodenfläche
– Widerristhöhe über 65 cm = mindestens 10qm Bodenfläche
Werden in dem Zwinger eine Hündin mit Welpen oder weitere Hunde gehalten, muss noch einmal zusätzlich die Hälfte der für einen Hund vorgeschriebenen Bodenfläche verfügbar sein. Aufgerichtet darf der Hund mit seinen Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreichen, dies ist bei der Bemessung der Höhe der Einfriedung zu berücksichtigen. Verbringt der Hund an mind. 5 Tagen in der Woche den Großteil des Tages außerhalb des Zwingers, muss die Zwingerfläche mind. 6 Quadratmeter betragen.
Der beantragte Zwinger hat 6 m² Bodenfläche (laut Plan nach Außenmaß).
Geht man von diesen 6 m² aus, ist damit die Haltung von maximal einem Hund mit einer Widerristhöhe von 50 cm gemäß tierschutzrechtlicher Vorgaben möglich.
Am Sitzungsabend konnte nicht zweifelsfrei beurteilt werden ob das Bauvorhaben eine Grenzbebauung ist oder nicht. Dies lag an den wenig aussagekräftigen Planunterlagen zum AAB-Antrag. Aus diesem Grund wurde die Entscheidung zum gemeindlichen Einvernehmen auf die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung im November 2024 vertagt. Die Bauherrschaft wird aufgefordert entscheidungsrelevante Pläne nachzureichen.
4. Deutsche Glasfaser – Aufhebung des Kooperationsvertrags
Zwischen dem Telekommunikationsunternehmen (TKU) Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH und der Gemeinde Mühlhausen im Täle wurde nach Befassung im Gemeinderat in der Sitzung vom 27.03.2023 ein Kooperationsvertrag geschlossen.
Es bestand die Absicht, dass die DGF das Glasfasernetz in Mühlhausen im Täle eigenwirtschaftlich ausbauen, betreiben oder ggf. einem dritten TKU zur Nutzung überlassen wird. Die Gemeinde Mühlhausen im Täle hat sich im Gegenzug bereit erklärt, unter wettbewerbsrechtlich neutraler Position diese Bemühungen im
Kommunalgebiet zu unterstützen. Seither ist zumindest in der Außenwirkung nichts passiert.
Mit E-Mail vom 10. Juli 2024 erklärte der Vertreter der Deutschen Glasfaser, dass nach Prüfung der Wirtschaftlichkeit festgestellt wurde, dass der Glasfaserausbau in Mühlhausen im Täle nicht eigenwirtschaftlich darstellbar sei.
Dies mag unter Betrachtung der Kostenentwicklungen auch im Baubereich vielleicht noch nachvollziehbar sein. Unter Einbeziehung der Unternehmensstrategie und den Ausbaubemühungen im Landkreis Göppingen sind jedoch andere Prioritäten durch die DFG gesetzt. Im Zusammenhang mit einem nicht eigenwirtschaftlich darstellbaren Ausbau in Mühlhausen i.T. erklärt die DFG damit ihre Ausbauabsicht für beendet.
Ein Festhalten an dem Kooperationsvertrag erscheint deshalb nicht gerechtfertigt. Dem Gemeinderat wurde empfohlen, einer Kündigung des Vertrags zuzustimmen. Dies tat er auch einstimmig.
Hinweis: Aufgrund der guten Anbindung an Kabel-Internet durch ein anderes TKU erleidet die Gemeinde durch eine Kündigung der beidseitigen Absichtserklärungen keine Nachteile.
5. Bekanntgaben
Es gab keine Bekanntgaben mitzuteilen.
6. Bürgerfragen
6.1. Zum AAB-Antrag: Errichtung einer Terrasse mit Jagdhundezwinger, Kreuzäckerstraße 19, Flst. 134/4
Der einzige Zuhörer begrüßte die Vertagung der Entscheidung des Gremiums incl. der Nachforderung von aussagekräftigen Planunterlagen und Abklärung einer möglichen Grenzbebauung.
7. Sonstiges – Anfragen
7.1. Planfeststellungsverfahren für den sechsstreifigen Aus- und Neubau der Bundesautobahn A 8 Karlsruhe – München zwischen Mühlhausen und Hohenstadt – Ergänzende Anhörung
Wesentliche Änderungen der Plananpassung ist, dass für den Ausbau der Bundesautobahn A8 Mühlhausen – Hohenstadt (Albaufstieg) die Verlegung von Glasfaserleitungen einzelner Telekommunikationsunternehmen (TKU) sowie der Gasleitung DN 200 der Energieversorgung Filstal erforderlich ist. In den Planunterlagen zur 4. Planänderung waren die aus der Verlegung der Leitungen resultierenden dauerhaften Belastungen für die betroffenen Flurstücke nicht im Grunderwerbsplan und im Grunderwerbsverzeichnis enthalten. Dies wurde im Rahmen der 5. Planänderung nachgeholt. Weiterhin
wurden Leitungen anderer TKU im Lageplan ergänzt bzw. korrigiert.
Im Weiteren ist kein Erwerb einer Teilfläche von 18 m² des Flurstückes 425 mehr erforderlich. Die nicht mehr für den dauerhaften Erwerb vorgesehene Fläche wird „nur noch“ vorübergehend in Anspruch genommen. Durch diese korrigierte Darstellungen werden die Belange der Gemeinde Mühlhausen i.T. nicht nachteilig berührt. Dies alles nahmen die Ratsmitglieder zur Kenntnis.
7.2. Änderung des Landschaftsschutzgebietes Oberes Filstal – Gemeinde Gruibingen, Landkreis Göppingen – Hier: Beteiligung zum Entwurf der Vorprüfung des Einzelfalles zur Prüfung der Erforderlichkeit einer Strategischen Umweltprüfung sowie Anhörung nach § 24 Absatz 1 NatSchG für Baden-Württemberg
Das Landratsamt Göppingen beabsichtigt, den räumlichen Geltungsbereich der Verordnung des Landratsamts Göppingen über das Landschaftsschutzgebiet „Oberes Filstal-Gemeinde Gruibingen“ vom
08.02.1984 zu ändern. Im Rahmen der Anhörung nach § 24 Absatz 1 Naturschutzgesetz für Baden-Württemberg erhält die Gemeinde Mühlhausen i.T. die Gelegenheit, zur geplanten Änderung Stellung zu nehmen.
Die detaillierte Entwicklungsabsichten sowie die jeweiligen fachlichen Aspekte und Abwägungen waren der Begründung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberes Filstal – Gemeinde Gruibingen“ zu entnehmen. Im Fazit heißt es in der fachlichen Darstellung wie folgt: „Nach Prüfung der Alternativen und Abwägung aller Belange kann das berechtigte Interesse der Gemeinde Gruibingen an weiteren möglichen baulichen Entwicklungsmöglichkeiten im vorliegenden Fall gegenüber den betroffenen Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes als vorrangig eingestuft werden.“.
Dem hatte die Gemeinde Mühlhausen im Täle und dessen Gremium nichts hinzuzufügen und begrüßte die angedachten Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde Gruibingen in den dargestellten Teilbereichen als regionale Stärkung im Oberen Filstal.
7.3. Ergebnis des Pressetermins zur Gammelshauser Steige
Das Regierungspräsidium Stuttgart nimmt ab der 43. Kalenderwoche 2024 die Sanierungsarbeiten an der Gammelshauser Steige wieder auf. Die durch Hangrutschungen bestehende Vollsperrung der L 1217 wird voraussichtlich noch bis 16. Dezember 2024 andauern. Darüber informierte am Sitzungsabend der stellvertretende Bürgermeister von Mühlhausen im Täle, Herr Heiko Pulvermüller, der in Vertretung von Bürgermeister Bernd Schaefer an einer entsprechenden Informationsveranstaltung teilgenommen hatte.
Das Regierungspräsidium Stuttgart (RPS) hatte im Januar 2024 mit der Sanierung von vier Hangrutschungen an der L 1217 Gammelshauser Steige begonnen, die ursprünglich bis Juni 2024 hätten abgeschlossen sein sollen.
In Folge der Starkregenereignisse Anfang Juni 2024 kam es jedoch zu weiteren Hangrutschungen außerhalb des aktuellen Baustellenbereichs. Aufgrund dieser Hangrutschungen war eine Verkehrsfreigabe der L 1217
bisher nicht möglich, da die Standsicherheit der Fahrbahn nicht gewährleistet werden kann. Daher ist die L 1217 Gammelshauser Steige zwischen dem Abzweig der K 1448 nach Auendorf und Gruibingen seitdem voll gesperrt.
Anstehende Bauarbeiten
Nach umfangreichen Vorarbeiten, wie Erkundungsbohrungen, geotechnischen Untersuchungen und Planungen, beginnen ab der 43. Kalenderwoche 2024 die Bauarbeiten zur Sicherung der zusätzlichen
Hangrutschungen. Dabei wird direkt an der L 1217 eine neue rückverhängte Bohrpfahlwand mit Betonkopfbalken mit einer Länge von circa 50 Metern errichtet, die eine bestehende, durch die Rutschungen beschädigte Bohrpfahlwand ersetzt. Die Bohrpfähle reichen dort rund 18 Meter in die Tiefe. Zudem wird ein unterhalb der L 1217 gelegenes Grundstück auf einer Länge von rund 15 Metern mit dem Hydro-Zementations-Verfahren gesichert.
Gleichzeitig wird so auch der gesamte Straßenkörper gestützt. Dies geschieht durch Stützscheiben, die in den Hang eingebaut werden. Dabei wird das vor Ort vorhandene Bodenmaterial, also Steine und Erde, mit Zement verfestigt.
PM Gemeindeverwaltung Mühlhausen