Die untere Forstbehörde Göppingen weist darauf hin, dass Waldbesitzer nach den Bestimmungen des Landeswaldgesetzes (§ 12 LWaldG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nrn. 4, 5 LWaldG) verpflichtet sind, zur Abwehr von Waldschäden, insbesondere der Ausbreitung von Schadinsekten an Nadelbäumen (Fichten), folgende Maßnahmen durchzuführen:
– Beurteilung, ob im eigenen Wald ein Befall durch Schadinsekten stattgefunden hat / ein Befallsrisiko besteht
– befallenes Schadholz einschlagen und aus dem Wald entfernen (500 Meter Mindestabstand zum nächsten Nadelwald)
– Aufarbeitung von umgeworfenen / umgebrochenen Bäumen und Gipfeln
– Kronenmaterial hacken oder aus dem Wald befördern (500 Meter Mindestabstand zum nächsten Nadelwald)
Zu erkennen ist Borkenkäferbefall am feinen, braunen Bohrmehl, welches sich beim Einbohren am Stammfuß oder auf der Bodenvegetation sammelt. Die Einbohrlöcher selbst sind nur schwer auszumachen. Leichter hingegen ist es, das Harz zu erkennen, welches aus dem Bohrloch austritt. Im späteren Verlauf des Befalls färben sich die Nadeln der Fichten braun und fallen ab. Zu spät erkannt ist ein Baum dann, wenn bereits die Rinde abblättert. In diesem Stadium sind die Käfer bereits ausgeflogen und haben vermutlich die umliegenden Bäume befallen.
Besonderes Augenmerk muss auf Bestände gelegt werden in denen in der Vergangenheit Käferbefall aufgetreten ist sowie auf vorgeschädigte Bestände mit z.B. angeschobenen Bäumen, Schneebruch, Trockenschäden, angerissenen Waldrändern sowie bei liegendem bruttauglichem Stämmen und Kronen. Sowohl die aus dem letzten Jahr befallenen Käferbäume als auch die Bäume mit frischem Borkenkäferbefall müssen sofort aufgearbeitet und in ausreichenden Abstand (min. 500 Meter) zu Nadelwald gebracht werden.
Die Maßnahmen sollten abhängig vom Borkenkäferflug bis Ende Mai 2024 umgesetzt sein.
Die örtlich zuständigen Forstrevierleiter stehen beratend zur Verfügung. Sofern Sie zur Durchführung der Arbeiten nicht selbst in der Lage sind, kann die untere Forstbehörde diese gegen Kostenersatz selbst ausführen oder fachkundige Unternehmer vermitteln.
Bei Nichtbeachtung dieses Hinweises müssen Sie mit dem Erlass einer forstaufsichtlichen Anordnung gem. § 68 Abs. 1 S. 2 LWaldG rechnen, deren Umsetzung mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung erzwungen werden kann.
Die Gehölzschonfrist nach §39 Absatz 5 Nr. 2 BNatSchG vom 01. März bis 30. September greift im Wald nicht. Um insbesondere während der Vogelbrutzeit Störungen zu minimieren sind Einschläge auf die tatsächlich vom Borkenkäfer befallenen Bäume zu beschränken.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landkreises Göppingen (www.landkreis-goeppingen.de/start/Landratsamt/Forstamt).
PM Landratsamt Göppingen Untere Forstbehörde Göppingen