I. Beschlussantrag
Dem Kreistag wird empfohlen, folgenden Beschluss zu fassen:
1. Der von Herrn Uwe Messerschmid angegebene Grund für die Ablehnung des Kreistagsmandats wird als wichtiger Grund gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) bestätigt.
2. Der von Frau Dr. med. Renate Aubele angegebene Grund für die Ablehnung des Kreistagsmandats wird als wichtiger Grund im Sinne des § 12 Abs. 1 LKrO anerkannt.
3. Es wird festgestellt, dass bei Herrn Pascal Wahl kein Hinderungsgrund im Sinne des § 24 Abs. 1 LKrO für den Eintritt in den Kreistag vorliegt.
II. Sach- und Rechtslage, Begründung
1. Frau Kreisrätin Susanne Prinz scheidet mit Ablauf des 30.09.2023 aus dem Kreistag aus, da bei ihr zum gleichen Zeitpunkt ein Hinderungsgrund gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer 1.a) LKrO eintritt (s. Sitzung des Kreistags am 14.07.2023, Beratungsunterlage Nr. 2023/143)
2. Nach dem Ergebnis der Kreistagswahl vom 26.05.2019 rückt gemäß § 25 Abs. 2 LKrO Herr Uwe Messerschmid aus Donzdorf als nächster Ersatzbewerber für Frau Prinz in den Kreistag des Landkreises Göppingen nach.
Mit Schreiben vom 25.07.2023 hat Herr Messerschmid mitgeteilt, dass er seit 1999 ununterbrochen Mitglied im Gemeinderat der Stadt Donzdorf ist und deshalb die Annahme des Amtes aus wichtigem Grund ablehne. Der von ihm genannte Grund ist in der Aufzählung des § 12 Abs. 1 LKrO in Ziffer 2 als wichtiger Grund explizit aufgeführt.
3. Nach dem Ergebnis der Kreistagswahl vom 26.05.2019 rückt daraufhin gemäß § 25 Abs. 2 LKrO Frau Dr. med. Renate Aubele aus Böhmenkirch als nächste Ersatzbewerberin in den Kreistag nach.
Mit Rückantwort vom 02.08.2023 lehnt auch Frau Dr. Aubele die Annahme des Amtes unter Berufung auf § 12 LKrO ab. In der sowohl schriftlichen als auch mündlichen Begründung erklärt Frau Dr. Aubele, dass Sie sich nach der letzten Kreistagswahl beruflich neu orientiert habe. Aufgrund der nunmehr von ihr zu leistenden unregelmäßigen Schichtdienste sowie Nacht- und Bereitschaftsdienste als Ärztin sei es ihr nicht mehr möglich, das Amt eines Kreistagsmitglieds zu bekleiden. Der von Frau Dr. Aubele genannte Grund ist
zwar nicht im Katalog des § 12 Abs. 1 LKrO aufgeführt, dem Kreistag kommt hier aber ein Ermessensspielraum zu (s. Kurzkommentar LKrO, Trumpp Nr. 2 zu § 12 LKrO). Demnach liegt ein wichtiger Grund nur dann vor, wenn unter gegenseitiger Abwägung aller Gesichtspunkte dem wahlberechtigten
Kreiseinwohner/der wahlberechtigten Kreiseinwohnerin nicht oder nicht mehr zugemutet werden kann, die ehrenamtliche Tätigkeit auszuüben. Dabei sind alle persönlichen und beruflichen Umstände sowie die Stellung im Gemeinschaftsleben zu berücksichtigen.
4. Nach dem Ergebnis der Kreistagswahl vom 26.05.2019 rückt daraufhin gemäß § 25 Abs. 2 LKrO
Herr Pascal Wahl, Panoramastr. 10, 73072 Donzdorf als nächster Ersatzbewerber in den Kreistag nach. Herr Wahl ist bereit, das Amt anzunehmen.
Der Kreistag stellt gemäß § 24 Abs. 2 LKrO fest, ob bei dem nachrückenden Kreistagsmitglied ein Hinderungsgrund im Sinne des § 24 Abs. 1 LKrO gegeben ist. Nach den Erhebungen der Verwaltung ist dies nicht der Fall.