Die Landkreisverwaltung teilt mit, dass mittlerweile 2.096 Geflüchtete aus der Ukraine von den Ausländerbehörden der Städte Geislingen, Göppingen und des Landratsamtes Göppingen gemeldet wurden (Stand 18.07.2022). Rund zwei Drittel dieser Personen sind in privaten Wohnraum untergebracht. Die Landkreisverwaltung baut weiterhin Kapazitäten in den Gemeinschaftsunterkünften auf, um der Aufnahmeverpflichtung auch künftig nachkommen zu können.
Spätestens nach 6 Monaten müssen die ukrainischen Geflüchteten aus der Gemeinschaftsunterkunft in privaten Wohnraum, beziehungsweise in die Anschlussunterbrinung ziehen. Gesetzlich zuständig für die Anschlussunterbringung sind die Städte und Gemeinden. Die ersten ukrainischen Geflüchteten sind im März in die Gemeinschaftsunterkünfte eingezogen. Folglich stehen diese im September zur Verteilung in die Anschlussunterbringung an. Für diese Menschen, aber auch für Geflüchtete, welche nicht aus der Ukraine stammen, wird weiterhin dringend Wohnraum benötigt.
Die Landkreisverwaltung bittet Wohnungsangebote an das Aufnahmeamt (aufnahmeamt@lkgp.de oder Tel.: 07161/20-4051) zu melden. Eine Vermittlung der Wohnungen findet über das Landratsamt statt. Auch die Kommunen sind nach wie vor auf der Suche nach Wohnraum zur Anmietung für die Anschlussunterbringung. Daher können sich Bürgerinnen und Bürger auch direkt an die Bürgermeisterämter wenden.
Das Kreissozialamt weist darauf hin, dass bei Vermietungen von Wohnungen an Geflüchtete zunächst die Miethöhe (Kosten der Unterkunft = KdU) vom Kreissozialamt oder vom Jobcenter überprüft werden muss. Hierbei geht es darum, ob die Mietobergrenzen und die Obergrenzen der Nebenkosten eingehalten sind und die Miete vom Sozialamt beziehungsweise vom Jobcenter vollumfänglich übernommen werden kann. Eine Übersicht der Mietobergrenzen wird auf der Homepage des Landkreises unter Mietobergrenzen KdU und Heizung ab 2022-01.pdf (landkreis-goeppingen.de) zur Verfügung gestellt.
Für die erwerbsfähigen ukrainischen Geflüchteten ist seit dem 01.06.2022 das Jobcenter zuständig. Die Zuständigkeit für die nichterwerbsfähigen ukrainischen Geflüchteten liegt beim Kreissozialamt. Für das Jobcenter und für das Kreissozialamt gelten die dieselben Mietobergrenzen.
PM Landratsamt Göppingen Kreissozialamt