Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Göppingen lag am Mittwoch, den 28.07.2021, am fünften Tag in Folge über dem Wert von 10 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner. Maßgeblich hierfür ist der vom Landesgesundheitsamt veröffentlichte Inzidenzwert. Diese Zahlen werden dem Gesundheitsamt immer am frühen Abend übermittelt. Die Bekanntmachung erfolgt in diesem Fall ortsüblich gem. § 1 Absatz 1 Nummer 2 und § 1 Absatz 1 Satz 2 DVO LKrO in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Satzung des Landkreises Göppingen über öffentliche Bekanntmachungen durch Einrücken in eine bestimmte, regelmäßig erscheinende Zeitung. Dies erscheint insbesondere deshalb verhältnismäßig, da mit dem Eintritt in Inzidenzstufe 2 weitergehende Beschränkungen und nicht etwa Begünstigungen einhergehen. Dadurch ist es dem durch die Beschränkungen betroffenen Personenkreis möglich, sich auf die strengeren Vorgaben einzustellen und dahingehende Vorkehrungen zu treffen.
Damit gelten im Landkreis Göppingen ab dem Tag nach der ortsüblichen, öffentlichen Bekanntmachung, also ab Samstag, den 31.07.2021, die Regelungen der Inzidenzstufe 2 der CoronaVO des Landes Baden-Württemberg. Strengere Vorgaben im Vergleich zu den bisher geltenden Regelungen der Inzidenzstufe 1 gibt es insbesondere im Bereich der privaten Zusammenkünfte und der Veranstaltungen. Dabei verringert sich in erster Linie die Obergrenze der jeweils zugelassenen Personenanzahl. So sind öffentliche Veranstaltungen im Freien nicht mehr mit bis zu 1.500 Personen und innerhalb geschlossener Räume mit bis zu 500 Personen, sondern mit lediglich 750 bzw. 250 Personen zulässig. Private Veranstaltungen können im Freien nicht mehr wie bisher mit bis zu 300 Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 300 getesteten, genesenen oder geimpften Personen durchgeführt werden, sondern nur noch mit jeweils 200 Personen. Auch im Hinblick auf die allgemeinen Kontaktbeschränkungen ergeben sich Einschränkungen. So sind in Inzidenzstufe 2 Treffen von maximal 15 Personen aus höchstens 4 Haushalten möglich, wobei geimpfte und genesene Personen hierbei nicht mitzählen und auch bei den Haushalten unberücksichtigt bleiben.
Eine Übersicht über die derzeit geltenden Regelungen ist unter https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210723_Auf_einen_Blick_DE.PDF
verfügbar.
In dieser sind auch bereits die durch die Änderungsverordnung vom 23.07.2021 beschlossenen und ab 27.07.2021 geltenden Neuerungen eingearbeitet. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Klarstellungen und Präzisierungen zu bereits bestehenden Regelungen. Ferner werden Floh- und Jahrmärkte aufgrund ihrer Erscheinungsform nun nicht mehr den Veranstaltungen in § 8 Absatz 1 CoronaVO, sondern den Märkten in § 14 Absatz 1 CoronaVO zugeordnet. Volksfeste werden in einem neu eingefügten § 11 a CoronaVO geregelt.
Mit Blick auf die wieder steigende Inzidenz weist das Gesundheitsamt erneut darauf hin, dass die Bürgerinnen und Bürger mit Blick auf das immer noch präsente infektiologische Risiko den Infektionsschutz und die AHA+L-Regeln weiterhin beachten müssen, um ein weiteres Ansteigen der Fallzahlen möglichst zu verhindern. Zudem müssen auf dem Weg zu einer dringend notwendigen Herdenimmunität weiterhin alle Anstrengungen unternommen und noch mehr Menschen von der Wichtigkeit der Corona-Schutzimpfung überzeugt werden.
PM Landratsamt Göppingen