Update Coronavirus: Keine Maskenpflicht mehr in der FuZo und in der Sternplatzpassage

Die Landesregierung hat die Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. „Ab heute gibt es keine Maskenpflicht mehr in der Geislinger Fußgängerzone sowie in der Sternplatzpassage.“, freut sich Ordnungsamtsleiter Philipp Theiner mit Blick auf die heute in Kraft getretene neue Corona-Verordnung des Landes und den Wegfall der Maskenpflicht im Freien.

„Es ist ein Schritt hin zu mehr Normalität im Alltag, den wir aufgrund der niedrigen Zahlen hier nun glücklicherweise im Freien gehen können. Dennoch ist im Hinblick auf das Auftreten der Delta- Variante des Coronavirus natürlich trotzdem weiterhin Vorsicht geboten. Die Hygieneregeln und der Mindestabstand zu anderen Menschen sollte auch weiterhin beachtet werden.“, gibt Ordnungsamtschef Theiner zugleich zu bedenken. Die Beschilderungen zur Maskenpflicht in der Fußgängerzone und in der Sternplatzpassage wurden durch den Geislinger Bauhof bereits direkt am Montag abgedeckt.

Hier noch ein Überblick, was derzeit bei der Maskenpflicht landesweit gilt:
Soweit in den einzelnen Lebensbereichen nicht anders angegeben, gilt in Baden-Württemberg generell in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Dabei ist mindestens eine medizinische Maske (DIN EN 14683:2019-10) zu tragen. Zulässig sind auch FFP2-Masken (DIN EN 149:2001) respektive KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann.

Die Maskenpflicht gilt damit auch weiterhin insbesondere in den folgenden Bereichen und Situationen (Aufzählung nicht abschließend):

 Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen. An Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden – in geschlossenen Räumen generell, im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
 Im Einzelhandel.
 Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, wie Theater- oder Opernaufführungen, Kinovorführungen, Informations- und Lehrveranstaltungen.
 Bei Mitfahrten von haushaltsfremden Personen im Auto gilt für alle Insassen eine Maskenpflicht. Bei der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots, und Flugausbildung, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
 In geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind.
 Kund*innen und Angestellte bei körpernahen Dienstleistungen.
 Bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft.
 In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
 In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben in Gemeinschaftseinrichtungen  Auf Messen und Kongressen.
 In Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und Büchereien.

Ausnahmen bei der Maskenpflicht:
 Im Freien gilt keine Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern zuverlässig eingehalten werden kann.
 Die Maskenpflicht gilt nicht für den privaten Bereich und bei privaten Feiern und Veranstaltungen – nichtsdestotrotz empfehlen wir bei größeren Zusammenkünften auch im privaten Bereich vor allem in engen Situationen eine Maske zu tragen.
 Kinder bis einschließlich fünf Jahren sind generell von der Maskenpflicht ausgenommen.  Wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben
ist, etwa durch bauliche Maßnahmen.
 Wenn aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen das Tragen einer Maske nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Für die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe ist in der Regel eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.
 In der Gastronomie beim Essen und Trinken.  Bei der Sportausübung.
 Bei körpernahen Dienstleistungen, wenn dabei nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann (Gesichtsbehandlungen). In diesem Fall müssen die Kundinnen und Kunden einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben.
 Bei Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinischer Fußpflege und ähnlichen gesundheitsbezogenen Dienstleistungen.
(Quelle: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona- verordnung/ dort bei der Frage „Was gilt bei der Maskenpflicht?“)

 

PM Stadt Geislingen an der Steige

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