Das Landratsamt widerruft einen Teil der in der letzten Woche angeordneten Allgemeinverfügungen, da für die betroffenen Bereiche Regelungen in der neuesten Fassung der Corona-Verordnung des Landes geschaffen wurden. Aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Vermeidung von Missverständnissen in der Bevölkerung sowie zur Vereinheitlichung der Rechtslage im Land Baden-Württemberg werden folgende Allgemeinverfügungen mit Wirkung zum 21. April 2021 aufgehoben:
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Die Allgemeinverfügung zur Ausgangsbeschränkung zwischen 21 und 5 Uhr vom 12.04.2021
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Die Allgemeinverfügung zu verschärften Kontaktbeschränkungen vom 13.04.2021
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Die Allgemeinverfügung über eine Testpflicht im Bereich körpernaher Dienstleistungen vom 13.04.2021
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Die Allgemeinverfügung über die Untersagung des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen vom 15.04.2021
In allen diesen Bereichen wurden seitens des Landes Baden-Württemberg im Rahmen der Änderungen der Corona-Verordnung zum 19. April 2021 Regelungen getroffen, die für Landkreise mit einer Inzidenz über dem Wert von 200/100.000 Einwohner größtenteils den Regelungen der Allgemeinverfügungen entsprechen. Das Gesundheitsamt hat die Überschreitung der Inzidenz von 200 /100.000 Einwohner am 19. April 2021 in einer Notbekanntmachung festgestellt; damit kommen ab Mittwoch, 21. April die geltenden Regelungen der Corona-Verordnung uneingeschränkt und unmittelbar zur Anwendung. Da das Gesundheitsamt bereits am 16. März eine Überschreitung der Inzidenz von 100/100.000 Einwohner festgestellt hatte, gelten bereits aktuell die in der Corona-Verordnung des Landes für diesen Wert festgeschriebenen Regelungen.
Bestehen bleibt die Allgemeinverfügung zur Kontaktreduzierung bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens-und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen. Die darin genannten Regelungen zu Beerdigungen mit maximal 50 Teilnehmer*innen im Freien sowie einer beschränkten Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen in Innenräumen bleiben weiterhin und zusätzlich zu den vom Land angeordneten Regelungen gültig.
Das bedeutet konkret für den Landkreis Göppingen, dass in Schulen auch weiterhin Fernunterricht stattfindet und dass Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen nur noch eine Notbetreuung anbieten dürfen. Zudem gelten wie bisher verschärfte Kontaktbeschränkungen, eine Ausgangsbeschränkungen zwischen 21 und 5 Uhr, und die Möglichkeit von Click&Collect für die geschlossenen Einzelhandelsbetriebe. Wer Friseurdienstleistungen wahrnehmen möchte, braucht den Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a der Corona-Verordnung. Details dazu sind auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ verfügbar.
PM Landratsamt Göppingen