Das Bürgerbüro Göppingen informiert

Die zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung, die am 22. Oktober 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, bringt einige Neuerungen seit dem 1. Januar 2021 mit sich.

Zum 1. Januar 2021 erfolgte erstmalig seit über zehn Jahren eine Anpassung der Gebühren für die Beantragung des Personalausweises. Für alle antragstellenden Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, steigt die Gebühr von 28,80 Euro auf 37,00 Euro. Die Gebühr für einen Personalausweis, dessen Inhaberin oder Inhaber zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht 24 Jahre alt ist, bleibt unverändert bei 22,80 Euro. Die Bürger-Broschüre „Ihr Personalausweis – digital, einfach und sicher“ kann auf www.personalausweisportal.de/ihr-personalausweis als Online-Version gelesen werden. Seit dem 1. Januar 2021 sind das Reaktivieren des Online-Ausweises und das Neusetzen der selbstgewählten sechsstelligen PIN kostenfrei.

Gültigkeitsdauer Kinderreisepässe

Zum 1. Januar 2021 ändert sich die Gültigkeitsdauer von Kinderreisepässen. Kinderreisepässe, die ab dem 1. Januar 2021 beantragt werden, können nur mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt werden, bisher betrug die Gültigkeitsdauer sechs Jahre. Die bisher ausgestellten Kinderreisepässe behalten jedoch ihre eingetragene Gültigkeit. Ebenso wird der Verlängerungsaufkleber für den Kinderreisepass ab 1. Januar 2021 nur mit einer Gültigkeitsdauer von maximal einem Jahr anstelle von sechs Jahren ausgestellt. Die neue Gültigkeitsdauer des Kinderreisepasses entspricht europarechtlichen Sicherheitsstandards (EU-Verordnung Nr. 2252/2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten) und dient dem Schutz der Identität der Kinder.

Soll das Reisedokument für das Kind eine sechsjährige Gültigkeitsdauer haben, ist ein regulärer (elektronischer) Reisepass oder ein Personalausweis zu beantragen. Auch hier muss ein neues Dokument (auch vor Ablauf der Gültigkeit) beantragt werden, sobald man das Kind nicht mehr auf dem Lichtbild erkennen kann.

Einführung der eID-Karte für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums

Zum 1. Januar 2021 wird die eID-Karte für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß eID-Karte-Gesetz eingeführt. Die neue Chipkarte enthält die Online-Ausweisfunktion. Ihre Inhaberinnen und Inhaber können sich damit sicher, einfach und auf hohem Vertrauensniveau online ausweisen und Behördengänge und Geschäftliches digital erledigen.

Die eID-Karte ist ein rein elektronisches hoheitliches Ausweisdokument (ohne Lichtbild, Fingerabdrücke und Unterschrift) und kann ab einem Mindestalter von 16 Jahren, auf freiwilliger Basis beim Bürgerbüro sowie bei den Bezirksämtern beantragt werden. Die eID-Karte wird mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren und gegen eine Gebühr von 37,00 Euro ausgestellt.

 

PM Stadtverwaltung Göppingen

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