Die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen bestimmt im Wesentlichen folgendes:
Zu räumen sind die Gehwege entlang der Grundstücke in einer Breite von mindestens einem Meter, so dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist. Dies gilt auch dann, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist. In diesem Fall ist die Fläche am Rand der Fahrbahn auf einem Meter Breite zu räumen. Verpflichtet sind alle Straßenanlieger, also alle Eigentümer, Mieter und Pächter von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Falls mehrere Anlieger für dieselbe Fläche verantwortlich sind (zum Beispiel Mehrfamilienhaus), ist untereinander zu regeln, wie ein ordnungsgemäßer Winterdienst gewährleistet wird. Dabei ist eine gute Kommunikation hilfreich, um Streitigkeiten vermeiden zu können.
Soweit sich das Grundstück in einem Verkehrsberuhigten Bereich oder in einem Fußgängerbereich befindet, gelten für die zum Schneeräumen verantwortlichen Anwohner weitergehende Verpflichtungen: Im Verkehrsberuhigten Bereich ist eine Breite von zwei Metern, im Fußgängerbereich von drei Metern von Schnee und Eis zu befreien. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Salz oder sonstige auftauende Stoffe dürfen nicht gestreut werden. Ausnahmsweise dürfen Salz oder sonstige auftauende Stoffe nur bei Staffelwegen und an Steilstrecken gestreut werden. Die Stoffe sind jedoch auf das hierfür unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Die Räumung muss werktags bis spätestens 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8:30 Uhr erledigt sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- beziehungsweise Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Die Pflicht endet um 21 Uhr.
Die Bußgeld- und Ortspolizeibehörde wacht über die Einhaltung der Räum- und Streupflicht. Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden. Damit ein Bußgeld gar nicht erst fällig wird, bittet die Stadt Göppingen um die Einhaltung der Streupflicht-Satzung, welche übrigens online unter www.goeppingen.de (Unsere Stadt àStadtpolitik à Stadtrecht) abgerufen werden kann. Ein Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht kann unter anderem auch haftungsrechtliche Folgen haben.
Straßen für Schneepflug freihalten
Die Stadtverwaltung appelliert an alle Autofahrer/-innen, beim Parken am Straßenrand darauf zu achten, dass eine ausreichend breite Fahrtrasse für den Schneepflug freigehalten wird. Insbesondere im Kreuzungsbereich ist der vorgeschriebene Abstand zum Kreuzungsbeginn einzuhalten, da der Schneepflug ansonsten nicht passieren kann.
PM Stadtverwaltung Göppingen