Stadtverwaltung erinnert an Schneeräum- und Streupflicht auf Gehwegen

Mit der aktuellen Schneelage erinnert die Stadtverwaltung ihre Bürgerinnen und Bürger an die geltende Streupflicht-Satzung. Danach sind Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken – hierzu zählen auch Mieter und Pächter – verpflichtet, die an ihre Grundstücke angrenzenden Gehwege und vergleichbaren Flächen regelmäßig zu reinigen, von Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen. Dies gilt ebenfalls für Grundstücke mit Zufahrten oder Zugängen zu öffentlichen Straßen.

Welche Flächen sind betroffen?

Die Pflicht zur Reinigung, Räumung und Streuung umfasst:
 Gehwege entlang des Grundstücks, ersatzweise Flächen von mindestens einem Meter Breite am Fahrbahnrand, sofern kein Gehweg vorhanden ist,
 Flächen in verkehrsberuhigten Bereichen sowie
 Zugänge zur Fahrbahn.
Bei Eckgrundstücken erstrecken sich die Pflichten auf beide Straßenseiten.

Räumen und Streuen – so geht’s richtig

Gehwege müssen so geräumt werden, dass eine sichere Begehbarkeit gewährleistet ist. In der Regel ist eine Mindestbreite von einem Meter freizuhalten. Der Schnee ist am Rand der Fläche oder, falls dort kein Platz ist, am Fahrbahnrand abzulegen. Straßenrinnen und Einläufe sind insbesondere bei Tauwetter freizuhalten.
Bei Glätte ist abstumpfendes Streumaterial wie Sand oder Splitt zu verwenden. Der Einsatz von Streusalz ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. An Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs müssen Gehwege bis zur Bordsteinkante so geräumt und gestreut werden, dass ein sicheres Ein- und Aussteigen möglich ist.

Räumzeiten beachten

Die Gehwege müssen geräumt, gereinigt und gestreut sein:
Montag bis Freitag: bis 7.00 Uhr
Samstag: bis 8.00 Uhr
Sonn- und gesetzliche Feiertage: bis 9.00 Uhr
Fallen im Laufe des Tages Schnee, Glätte oder Verschmutzungen erneut an, ist unverzüglich nachzuräumen, nachzustreuen oder erneut zu reinigen. Die Verpflichtung besteht bis 21.00 Uhr. Bußgelder bei Verstößen

Wer seinen Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 500 Euro geahndet werden. Bei Unfällen können darüber hinaus zivilrechtliche Haftungsansprüche entstehen.

Die Stadtverwaltung bittet alle Bürgerinnen und Bürger, ihren Beitrag zur Verkehrssicherheit und zu einem sauberen Stadtbild zu leisten. Ein ordnungsgemäß geräumter, gestreuter und gereinigter Gehweg schützt nicht nur andere, sondern auch einen selbst vor Unfällen und Haftungsrisiken.

Reinigungspflicht – auch Abfälle und Müll sind zu beseitigen

Neben Schnee und Eis müssen Gehwege und angrenzende Flächen von Schmutz, Laub, Unkraut sowie gewöhnlichen Abfällen wie Papier, Verpackungen oder Flaschen befreit werden. Der Abfall ist ordnungsgemäß zu entsorgen und darf nicht auf Nachbargrundstücke oder in Straßenrinnen, Gullys oder andere Entwässerungseinrichtungen gelangen.

Weitere Informationen
Details zur Streupflicht-Satzung finden Sie auf der städtischen Homepage www.geislingen.de
(Rathaus & Info > Stadtrecht > Sicherheit & Ordnung).

PM Stadt Geislingen an der Steige

Permanentlink zu diesem Beitrag: https://filstalexpress.de/freizeit/201607/stadtverwaltung-erinnert-an-schneeraeum-und-streupflicht-auf-gehwegen/

Schreibe einen Kommentar