Die Aldi Süd Dienstleistungs-SE & Co. oHG hatte in einem Prospekt für Lebensmittel mit einer prozentualen Preisermäßigung geworben. Die Ermäßigung bezog sich auf eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP). Aus Sicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ein klarer Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Das Gesetz sieht vor, dass sich Werbung mit einer hervorgehobenen Preisreduzierung (beispielsweise durch eine Streichung oder die Angabe einer prozentualen Ermäßigung) immer auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage beziehen muss.
Da Aldi nach Abmahnung die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, landete der Fall vor Gericht. Gegen die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Az. 38 O 284/24) zugunsten der Verbraucherzentrale legte Aldi Berufung ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 43/25, nicht rechtskräftig) bestätigte mit seiner Entscheidung heute das erstinstanzliche Urteil. Damit ist Aldi künftig untersagt, in Prospekten mit einer Preisreduzierung zu werben, die sich auf eine UVP und nicht auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht.
„Wir sind froh, dass das Gericht dieser Preistrickserei nun einen Riegel vorgeschoben hat“, sagt Gabriele Bernhardt, Leiterin der Stabsstelle Recht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Die Werbung mit angeblichen Preisermäßigungen ist seit Jahren ein großes Ärgernis für Verbraucherinnen und Verbraucher“.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht auch gegen andere Anbieter vor, die nach ihrer Auffassung irreführend mit Preisreduzierungen mit Bezug auf die UVP werben, darunter u.a. MMS E-Commerce GmbH (Media Markt/Saturn) und Amazon.
„Händler lassen sich immer neue Tricks einfallen, um die Regelungen der Preisangabenverordnung zu umgehen. Das Gesetz aber ist eindeutig: Werbung mit Preisermäßigung muss sich immer auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Nur so können Verbraucherinnen und Verbraucher erkennen, wie viel sie wirklich sparen!“, so Bernhardt weiter.
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PM Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.