Selbstverständlich verdient das Finanzamt auch am Verkauf von Weihnachtsbäumen mit – aber wie viel? Das kommt ganz darauf an. Einmal, ob es sich um einen artgerechten Naturbaum oder die schnöde Imitation des Tannengrüns handelt. Für den Plastikbaum muss der Händler 19 Prozent Umsatzsteuer verlangen während der Umsatzsteuersatz beim Naturprodukt davon abhängt, wer ihn verkauft. Handelt es sich um einen gewerblichen Baumverkäufer, werden beim Kauf 7 Prozent Umsatzsteuer fällig, wobei noch danach unterschieden wird, ob es sich um „Zweige und andere Pflanzenteile ohne Blüten – der abgesägte Baum“ oder um „lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln – der Christbaum als Topfpflanze“ handelt.
Wird der treue Weihnachtsfreund hingegen von einem Landwirt verkauft, können gleich drei Steuersätze zur Anwendung kommen, je nachdem, ob der Landwirt umsatzsteuerlich wie ein Gewerbetreibender behandelt werden will oder ob der Landwirt seine Umsatzsteuer pauschal ermittelt. Verkauft er einen Baum, der irgendwo zufällig in seinem Wald gewachsen ist, verlangt er 5,5 Prozent Umsatzsteuer, hat er den Baum hingegen in einer Sonderkultur aufgezogen, werden 8,4 Prozent fällig. Schließlich gibt es auch noch die Kleinunternehmer. Diese müssen, egal ob Gewerbetreibender oder Landwirt, überhaupt keine Umsatzsteuer verlangen, nicht einmal für einen Plastikbaum.
PM Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V.