Fielmann versprach in der Werbung eine „komplette Brille“ für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren aus der Nulltarifkollektion mit Gläsern ohne Bezahlung. Laut Werbeaussage würde dafür die Vorlage eines Rezeptes oder aber der Versicherungskarte genügen. Ein Verbraucher wollte dieses Angebot nutzen und legte in einer Fielmann-Filiale die Versichertenkarte seines Sohnes vor, um für ihn eine neue, kostenlose Brille zu bekommen. Obwohl auch im Geschäft auf einem Aufsteller mit dem Versprechen der Nulltarif-Brille gegen Rezept oder Versichertenkarte geworben wurde, wurde der Wunsch des Verbrauchers abgelehnt. Er bräuchte für die neue Brille ein ärztliches Rezept, die Karte allein würde nicht genügen. Der Verbraucher meldete sich daraufhin bei der Verbraucherzentrale, diese mahnte den Anbieter ab. Da Fielmann die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, erhob die Verbraucherzentrale Klage. Diese wurde in erster Instanz vor dem LG Potsdam abgewiesen. Die Begründung: Der Anbieter, also die angeklagte Fielmann Group AG, sei nicht für die einzelnen, jeweils eigenständigen Filialen verantwortlich und somit auch nicht für das Verhalten der Mitarbeiter:innen.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht stellte nach Berufung in zweiter Instanz in seinem Urteil jedoch klar: Die in der Fielmann-Werbung gemachten Aussagen gelten für alle innerhalb der Fielmann-Gruppe juristisch selbstständigen Ladengeschäfte. „Das Urteil macht deutlich, dass Unternehmen sich an die Versprechen halten müssen, die sie in ihrer Werbung machen. Egal, ob die Werbung vor Ort, im Internet oder von der Zentrale geschaltet wird,“ sagt Peter Grieble, Leiter der Abteilung Versicherung, Pflege, Gesundheit bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Verbraucherinnen und Verbraucher müssen sich auf die Werbeaussagen verlassen können.“
Weitere Informationen zum Verfahren: Irreführende Werbung für „Nulltarif“-Kinderbrillen
PM Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.