Aktuelle Entscheidungen der KEK

Wahl zum KEK-Vorsitz

Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat in ihrer 279. Sitzung Prof. Dr. Georgios Gounalakis für weitere zweieinhalb Jahre zu ihrem Vorsitzenden gewählt. Als stellvertretende Vorsitzende wurde Prof. Dr. Insa Sjurts im Amt bestätigt. Turnusgemäß beginnt die neue Amtszeit am 1. Oktober 2024. Gounalakis und Sjurts dankten den Mitgliedern für das ihnen entgegengebrachte Vertrauen.

Zulassung RTL+ Themen-Sender / RTL Television GmbH

Die RTL Television GmbH startet das Multi-Channel-Network-Angebot RTL+ Themen-Sender. Geplant sind in diesem Rahmen acht werbefinanzierte lineare sogenannte FAST-Channels („Free Ad-Supported Streaming Television“) mit beliebten Unterhaltungsformaten der RTL-Sendergruppe aus den letzten Jahren und Jahrzehnten.

Beteiligungsveränderung / Sport1 GmbH

Die türkische Acun Medya Gruppe steigt als Gesellschafterin bei der Sport1 GmbH ein: Die Acun Medya Holding B.V. übernimmt 50 Prozent der Anteile von der bisherigen Alleingesellschafterin, der Sport1 Holding GmbH. Die Sport1 GmbH veranstaltet das frei empfangbare Programm SPORT1 sowie die Pay-TV-Programme SPORT1+, SPORT1 Livestream und eSPORTS1 auf Grundlage von Lizenzen der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM).

Beteiligungsveränderung / ClipMyHorse.TV Operations GmbH

Bei der ClipMyHorse.TV Operations GmbH hat eine Reihe von Beteiligungsveränderungen auf der Ebene ihrer Muttergesellschaft, der ClipMyHorse.TV International GmbH, stattgefunden. Im Ergebnis hat der Geschäftsführer der Veranstalterin, Klaus Christian Plönzke, seine Beteiligung an der ClipMyHorse.TV International GmbH von 60,25 Prozent auf 5,68 Prozent der Kapitalanteile reduziert.

De-minimis-Fälle

In den Zulassungsverfahren für die Fernsehprogramme ANIXE HD Serie (ANIXE HD Television GmbH & Co. KG), KinoweltTV (Kinowelt Television GmbH) und Echo (Radio Echo GmbH) war eine medienkonzentrationsrechtliche Prüfung durch die KEK nicht erforderlich: Die beantragten Programme erreichen nicht die in der De-minimis-Richtlinie der KEK für Zulassungen nach § 105 Abs. 3 Satz 3 Medienstaatsvertrag (Zulassungs-RL) festgelegten Schwellenwerte.

PM Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)

 

 

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