Wer angegriffen wird, darf sich wehren – so weit, so gut. Doch was dürfen Sie – als Ersthelfer oder Einsatzkraft der Feuerwehren und Rettungsdienste – und was nicht? Wie weit dürfen Sie gehen, um sich und andere vor einem tätlichen Angriff zu schützen? Und was ist der Unterschied zwischen Notwehr und Nothilfe?
Einen tätlichen Angriff auf sich selbst oder auf Kollegen abzuwenden ist erlaubt und in den §§ 32 STGB – Notwehr, 33 STGB – Notwehrüberschreitung festgeschrieben. Auch die Straffreiheit bei der Abwehr rechtswidriger Angriffe ist gesichert. Dem Gesetzestext ist sinngemäß zu entnehmen: Wer in Notwehr handelt, handelt nicht rechtswidrig und kann somit auch nicht bestraft werden – auch dann nicht, wenn der Angreifer im Rahmen der erforderlichen Notwehr Schaden erleidet.
Eine berechtigte Grundlage zur Notwehr ist ein rechtswidriger und gegenwärtiger Angriff. Unter „gegenwärtig“ ist in diesem Fall zu verstehen, dass der rechtswidrige Angriff begonnen hat, aber noch nicht beendet ist. Unbedingt zu beachten ist, dass bei den Notwehrmaßnahmen die Erforderlichkeit gewahrt sein muss: Man darf nicht überreagieren; die Mittel der Gegenwehr müssen dem Angriff angemessen sein. Natürlich muss sich der Angegriffene nicht auf Risiken einlassen, zumal entscheidende Abwehrmaßnahmen in den meisten Fällen unverzüglich und in Zeitnot erfolgen müssen.
Paragraph 32 STGB – Notwehr
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Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
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Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden.
(Notwehr zugunsten eines dritten wird als „Nothilfe“ bezeichnet.)
Paragraph 33 STGB – Notwehrüberschreitung
Überschreitet der in Notwehr Handelnde die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Paragraph 34 STGB – Rechtfertigender Notstand
1Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. 2Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
3. Praxiswissen für Ersthelfer
Sie werden – als Rettungsfachkraft oder Teil der Feuerwehr – zu einem Einsatzort gerufen, beispielsweise zum Parkplatz vor einer Bar. Die Situation ist angespannt; zwei alkoholisierte Personen umringen das Opfer, dessentwegen Sie hier sind. Die Umstehenden wollen Sie nicht zu dem Verletzten durchlassen und sind wütend.
Grundsätzlich sollte immer eine Ersteinschätzung der Einsatzstelle erfolgen; Eigensicherung hat oberste Priorität! Gegebenenfalls sind Fluchtwege festzuhalten bzw. zu sichern. Das ist unauffällig möglich und erfordert wenig Zeit. Bei erkennbarer akuter Gefährdungslage oder einem plötzlichen, nicht vorhersehbaren Angriff heißt es für Sie: Nichts wie weg!
In einer Einsatzsituation, wie sie oben beispielhaft geschildert wird, müssen Sie zunächst versuchen, die Lage zu entschärfen und die aufgebrachten Personen zu beruhigen. Dabei sollten Sie sich auf vier Aspekte konzentrieren: Ihr Auftreten, Ihr Erscheinungsbild, Ihr Verhalten und insbesondere Ihre Kommunikationsfähigkeit können maßgeblich über den Einsatzverlauf in einer solchen oder ähnlichen Ausnahmesituation entscheiden.
Auftreten und Körpersprache
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Da ein gewisses Risikopotenzial in jeder Einsatzsituation gegeben ist, sollten Sie als Ersthelfer immer einen Sicherheitsabstand wahren. Dazu halten Sie Ihre Hände wie ein Schutzschild vor Gesicht und Körper. Nun können Sie ruhig und aus relativ sicherer Ausgangslage mit den anwesenden Personen kommunizieren.
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Treten Sie ruhig und besonnen auf und vermeiden Sie hektische Bewegungen.
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Achten Sie darauf, dass Sie selbstbewusst, aber nicht bedrohlich oder einschüchternd auf Ihr Gegenüber wirken.
Erscheinungsbild
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Achten Sie darauf, Ihren Patienten nicht (unbewusst) zu provozieren. Eine große Stabtaschenlampe – vermeintlich hiebbereit in Ihrer Hand – könnte als Bedrohung angesehen werden.
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Auch die gerne verwendeten „Zugriffshandschuhe“, vergleichbar mit Polizei-Einsatzmitteln, dienen nicht der Deeskalation.
Verhalten
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Sie sollten grundsätzlich patientenorientiert, ruhig und sachlich auftreten. Nervöses Verhalten und Belehrungen in Oberlehrermanier begünstigen einen negativen Einsatzverlauf.
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Sie sollten dem Patienten bzw. Menschen in psychischer Ausnahmelage vermitteln, dass er Sie als Einsatz- und Rettungsfachpersonal nicht als Gegner betrachten muss, sondern als qualifizierte Hilfe.
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Zuhören ist das A und O!
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Auch wenn Ihr Gegenüber nur schwer zu beruhigen ist und Sie vielleicht sogar beleidigt: Bewahren Sie einen kühlen Kopf und lassen Sie sich auf keinen Fall provozieren!
Kommunikation
Ich denke, jeder von uns hat im Einsatz schon einmal versucht, einen erregten Menschen mit vermeintlich beruhigenden Worten zu besänftigen. Oftmals haben unsere Bemühungen das Gegenteil bewirkt. Unsere Aussagen waren vermutlich Worte wie „beruhigen Sie sich doch“ oder „erst wenn Sie sich beruhigt haben, können wir weiterreden“. Dann die Steigerung: „In diesem Zustand können wir nicht diskutieren“ oder „wenn Sie so aufgeregt sind, kann man mit Ihnen nicht normal sprechen“.
Solche Sätze sollten Sie vermeiden. Sie sind gut gemeint, haben aber für einen Patienten in psychischer Ausnahmelage einen belehrenden Charakter, der zur Eskalation der schon gegebenen Ausnahmelage beitragen kann.
Besser ist es – stets unter Beibehaltung eines erforderlichen Sicherheitsabstandes – mit einfachen Fragen die Ursachen der Aufregung zu erforschen. Wenn wir dann aufmerksam zuhören, werden wir feststellen, dass dieses ruhige Auftreten bereits eine positive Auswirkung auf die aufgebrachte Person hat und dazu beiträgt, die Konfliktsituation zu entschärfen.
Beispielsätze zur Deeskalation:
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Hallo, wir sind vom Rettungsdienst – wie können wir Ihnen helfen?
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Keine Sorge, wir werden gemeinsam Möglichkeiten für ein weiteres Vorgehen finden!
Wenn die Situation eskaliert
Einer der beiden Männer, die den Verletzten umringen, beleidigt und bedroht Sie. Er lässt sich nicht beruhigen, sondern kommt auf Sie zu und zieht ein Messer. Seinem aggressiven Gebaren nach ist er bereit, es gegen Sie als Waffe einzusetzen.
Für Einsatzlagen, in denen „kluge Worte“ nicht mehr weiterhelfen und Sie als Ersthelfer einem rechtswidrigen Übergriff ausgesetzt sind, bedarf es geeigneter Maßnahmen, um Gesundheit und Leben schützen zu können.
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Schon frühzeitig einen Polizei-Notruf mit der gegebenen Dringlichkeit absetzen. Das ist z.B. auch aus verdeckter Position möglich. Ersthelfer, Einsatzkräfte der Feuerwehren, Rettungsdienstpersonal und Notärzte sollten bei erkennbarer Bedrohungslage unverzüglich den „geordneten“ Rückzug antreten. Zuständig für Gewalttäter ist die Polizei, die über entsprechende Rechte, Kenntnisse und Ausstattung zur Bewältigung solcher Ausnahmelagen verfügt.
Bis die Polizei kommt
Wenn Sie als Ersthelfer in einer bedrohlichen Situation einen Polizei-Notruf abgesetzt haben, müssen Sie warten, bis die Verstärkung eintrifft. Da die Polizei natürlich begrenzte Personal-Kapazitäten und vor allem in großen Städten zu vielen Einsätzen gerufen wird, kann es manchmal eine Weile dauern, bis die Ordnungshüter bei Ihnen eintreffen.
Sie als Ersthelfer müssen also den Zeitraum bis zum Eintreffen der Polizei überbrücken und gegebenenfalls handeln, ohne sich selbst oder andere in Gefahr zu bringen.
Ich werde nicht müde, folgenden Grundsatz zu wiederholen: Eigensicherung hat absolute Priorität!
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Wenn sofortiges Eingreifen unabdingbar ist, können Sie als Ersthelfer – evtl. unter Einbeziehung weiterer Passanten – ein gemeinsames Einschreiten in Erwägung ziehen. Zuvor sollten Sie jedoch das Risiko abwägen und sich selbst fragen, ob Sie dazu in der Lage sind.
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In einer Ausnahmesituation, in der keine Fluchtmöglichkeit besteht und Gesundheit und Leben akut bedroht sind, können Sie sich auch als ungeübter „Kämpfer“ erfolgreich wehren. Fügen Sie dem Angreifer einen sehr starken „Überraschungsschmerzreiz“ zu und stoßen Sie den Täter kräftig von sich weg.
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Einfache, aber effektive Abwehr- und Befreiungsmaßnahmen wie laut schreien, ausweichen, blocken, stoßen, treten, kneifen oder schlagen können Ihnen aus akuten Bedrohungslagen helfen und letztendlich die Möglichkeit zur Flucht bieten.
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Anwendungstechniken aus dem Kampfsport bzw. der Selbstverteidigung, die im besten Fall regelmäßig geübt werden, können Ihnen helfen, sich im Einsatz wirkungsvoll vor Angriffen zu schützen.
Achtung: Auch geübte Straßenschläger verfügen über beachtliche Mittel, um schwere Gesundheitsschäden bei ihren Opfern zu verursachen. Wenn Sie solchen Menschen mit körperlicher Gewalt drohen oder gar ausüben wollen, begeben Sie sich im ungünstigsten Falle in höchste Gefahr.
Deshalb lautet die oberste Maxime stets: Unterschätzen Sie niemals eine Einsatzsituation bzw. die anwesenden Personen.
Da ich sowohl als Instruktor für Selbstverteidigung, aktiver Taekwondo-Kämpfer sowie in Kampf- und Selbstverteidigungspraktiken anderer Disziplinen geschult bin, möchte ich Ihnen auf den folgenden Seiten zeigen, wie Sie sich wehren können, wenn Sie angegriffen werden.
Die zur Illustration beigefügten Bilder sollen einen kleinen Einblick in den Bereich Selbstverteidigung gewähren. Die vorgestellten Ausführungen müssen vor Anwendung erlernt werden.
4. Exkurs: Ist der Gebrauch von Reizstoffwaffen sinnvoll?
Vom Gebrauch von Reizstoffwaffen in Ausnahmesituationen rate ich ab, denn der Umgang mit Pfefferspray oder Reizgas muss geübt sein.
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Pfefferspray (OC) ist nach dem Waffengesetz als Selbstverteidigungswaffe zugelassen, jedoch nur zur Tierabwehr.
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Reizgas (CS) ist nach dem Waffengesetz zugelassen und könnte als Selbstverteidigungsmittel eingesetzt werden.
Der richtige Umgang und die richtige Anwendung von Reizstoffwaffen erfordern Erfahrung, da sonst die große Gefahr besteht, als Anwender selbst Schaden zu nehmen. Vor allem in Wohnräumen und zum Beispiel Rettungswägen ist der Einsatz von Reizstoffwaffen für Sie als Anwender gefährlich.
5. Selbstschutzseminare
Selbstschutzseminare bieten eine gute Arbeitsgrundlage, um Ersthelfer, Rettungskräfte, Polizisten und Feuerwehrleute auf die möglichen Risiken und Gefahren an einer Einsatzstelle vorzubereiten.
Theorie
Grundlegender Inhalt der Ausbildung sollte ein Einblick in rechtliche Grundlagen sein (§§ 32 StGB – Notwehr, 33 StGB – Notwehrüberschreitung, § 34 StGB – Rechtfertigender Notstand). Realitätsnahe Fallbeispiele können das Gefahrenpotenzial an den Einsatzstellen verdeutlichen. Besprechen sollte man auch den Umgang mit Gewalt und Aggressionen im rettungsdienstlichen Einsatz. Eigene Erfahrungen und gesicherte Erkenntnisse aus diversen Einsätzen ermöglichen einen nahezu optimalen Praxisbezug.
Ziel eines Selbstschutzseminars muss sein, den Teilnehmern die Kriterien der Eigensicherung und das angemessene Verhalten an Einsatzstellen und im Umgang mit „auffälligen“ Patienten oder deren Umfeld zu vermitteln.
Praxis
Bei der praktischen Ausbildung sollten keine schwer zu erlernenden Selbstverteidigungsmaßnahmen im Fokus stehen. Bereits einfache, nach kurzer Reaktionszeit sofort abrufbare Abwehr- und Befreiungstechniken können Schutz- und Fluchtmöglichkeiten gewährleisten.
Schulungsmaßnahmen sollten im Wesentlichen den Bedürfnissen von Rettungsdienstpersonal, Notärzten und Feuerwehrkräften angemessen sein. Man muss jedoch unbedingt beachten, dass solche Seminare eher als „Arbeitshilfe“ zu sehen sind.
Zum Karate-Künstler in drei Tagen?
Einfache Selbstverteidigungsmaßnahmen sollten als Schutzmaßnahme eines Ersthelfers genügen; Kampfkunst ist ein Lebensweg und kann nicht in einem Semester oder in wenigen Stunden erlernt werden. Es geht nicht darum, gegen jeden Angreifer gewappnet zu sein, sondern insbesondere seine Persönlichkeit so weit zu entwickeln, dass man in der Lage ist, Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen.
Alfred Brandner