Anspruch von Bühnentechnikern auf TVöD – morgen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts

Nachdem drei Bühnentechniker des Freiburger Theaters vor dem Arbeitsgericht erfolgreich gegen ihre Einstufung als künstlerisches Personal klagten, geht die juristische Auseinandersetzung am morgigen Freitag, 6. Oktober 2017, um 10:30 Uhr vor dem Landesarbeitsgericht in die zweite Runde. Dabei geht es vor allem um die Anwendung des normalerweise für Bühnentechniker geltenden Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst und dem für künstlerisches Personal geltenden „Normvertrag Bühne“.

Der Personalrat und ver.di hatten vor einem Jahr öffentlich gemacht, dass das Theater Bühnentechniker als künstlerisches Personal verpflichtet. Ausgestattet wurden sie mit auf ein Jahr befristeten Verträgen – und nicht wie vorher üblich mit unbefristeten Verträgen nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TvöD).

Drei Bühnentechniker klagten gegen diese Eingruppierung und bekamen vor dem Freiburger Arbeitsgericht Recht, weil sie als ver.di-Mitglieder Anspruch auf den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes haben. Hat das erstinstanzliche Urteil vor dem Landesarbeitsgericht bestand, kann dies bundesweit Folgen für die Arbeitsbedingungen in Theatern haben. Denn das Freiburger Arbeitsgericht hatte sich ausdrücklich gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gestellt. Das Gericht machte diesen Schritt, weil die maßgebliche Tarifregelung zwischenzeitlich präzisiert wurde – dahingehend was „künstlerische Berufe“ sind. Bühnentechniker sind dies in der Regel nicht.

In der vor dem Landesarbeitsgericht (Kammern Freiburg) zu verhandelnden Angelegenheit werden mehrere Rechtsfragen geprüft. Neben der Eingruppierung der Bühnentechniker in den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes auch die Frage, ob diese „überwiegend“ künstlerisch tätig sind – was Voraussetzung für die Anwendung des „Normvertrag Bühne“ wäre. Und geprüft wird außerdem, ob das im „Normvertrag Bühne“ festgelegte Schiedsverfahren die Klage vor dem Arbeitsgericht rechtswirksam ausschließen kann.

PM

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