Seit der Wiederinbetriebnahme der beiden Windenergieanlagen am 30.09.2025 erreichen das Landratsamt Göppingen zahlreiche massiven Beschwerden aus Baiereck. Viele Bürgerinnen und Bürger schildern nächtliche Beeinträchtigungen, insbesondere ein deutlich wahrnehmbares „Wusch“-Geräusch der Rotorblätter und teils tonale Anteile der Windenergieanlagen. Zugleich wurde grundsätzliche Kritik an der unabhängigen Messstellenpraxis, am Verhältnis von Emissions- und Immissionsmessungen sowie an der Einordnung privater Messungen geäußert.
Die Wiederinbetriebnahme stützte sich auf eine Auffälligkeitsprüfung ohne Befund – also ohne Nachweis tonaler Anteile – durch eine nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Messstelle. Solche Messstellen sind fachkundig, behördlich bekannt gegeben und unterliegen strengen Anforderungen an Unabhängigkeit, Qualifikation und technische Ausstattung. Ihre Ergebnisse bilden eine zentrale Grundlage der behördlichen Bewertung. Unabhängig davon bleibt die förmliche schalltechnische Abnahmemessung maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Dauerbetriebs; sie ist beauftragt und wird durchgeführt, sobald die meteorologischen Bedingungen es zulassen. Die Messstelle wurde ausdrücklich darauf hingewiesen z.B. die Tallage oder Inversionswetterlagen in der Abnahmemessung zu berücksichtigen. Weiter wurde vom Landratsamt im Rahmen der Planungen zur Emissionsmessung bereits im Juni vom Betreiber gefordert, bei der Emissionsmessung auch eine Immissionsmessung durchzuführen.
Häufig gefragt wird nach dem Unterschied von Emissions- und Immissionsmessungen. Emissionsmessungen erfassen an der Anlage den Schallleistungspegel und prüfen u. a. auf Ton- oder Impulshaltigkeit – standardisiert, reproduzierbar und für die relevanten Betriebszustände. Immissionsmessungen finden am Wohnort statt und ermitteln, welcher Beurteilungspegel der Anlage dort ankommt. Wichtig dabei ist: Am Haus (Immissionsort) wird der Gesamtpegel der Umgebung gemessen. Für die rechtliche Bewertung zählt jedoch nur der isolierte Anteil der Windenergieanlage – dieser wird nach den einschlägigen Normen logarithmisch aus Gesamt- und Fremdgeräusch (z. B. Wind in der Vegetation, Verkehr, Fluglärm) getrennt. Zuschläge, etwa für Tonhaltigkeit, werden nur angesetzt, wenn sie normgerecht nachgewiesen sind.
Private Messungen und Auswertungen – einschließlich Zeitfenstern, Hörbeispielen und Hinweisen auf eine wiederkehrende Frequenz um etwa 107 Hz – wurden durch das Landratsamt entgegengenommen und zur fachlichen Bewertung an die bekannt gegebene Messstelle weitergeleitet. Solche Hinweise sind wertvoll für die Einordnung. Für das Landratsamt als an Recht und Gesetz gebundene Behörde sind für rechtsverbindliche Entscheidungen jedoch Messungen und Auswertungen nach TA Lärm und den einschlägigen DIN-Verfahren durch eine § 29b-Messstelle erforderlich. Das dient der Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit und rechtlichen Beständigkeit der Ergebnisse.
Unbeschadet der rechtlichen Bewertung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht hat das Landratsamt den Betreiber vorsorglich gebeten, bis zur Durchführung und Auswertung der schalltechnischen Abnahmemessung in den Nachtstunden eine leistungsmindernde Betriebsweise zu fahren, sofern die gemeldeten Beschwerdezeiten mit bestimmten Windrichtungen und Wetterlagen zusammenfallen.
Über die Ergebnisse wird das Landratsamt Göppingen transparent informieren.
PM Landratsamt Göppingen Umweltschutzamt