Doch es gibt keine Geschädigten – Zeugen die nichts oder wenig gesehen oder gehört haben dagegen schon. Selbst der Notarzt als Beschwerdeführer, konnte den Sachverhalt nicht objektiv und sicher kommunizieren.
Angeklagt war ein Göppinger Notfallsanitäter wegen gefährlicher Körperverletzung..Ich zitiere: Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten zur Last, in seiner Eigenschaft als Notfallsanitäter, und im Rahmen eines Einsatzes, in einer privaten Box, wissentlich und willentlich eine Ampulle Fentanyl mitgeführt zu haben. Diese Ampulle injizierte der Angeklagte, ohne Rücksprache mit dem Notarzt dem Patienten, obwohl der Angeschuldigte wusste, dass er ohne vorangegangene ärztliche Anordnung dazu nicht berechtigt war.. Der Angeklagte wird beschuldigt entgegen § 13 Abs, 1 BtMG Betäubungsmittel verabreicht zu haben, und durch dieselbe Handlung eine andere Person durch Beibringung von diesem Medikament körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt zu haben. Das wäre strafbar als Verabreichung von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.
Im laufe des Verfahrens wurde deutlich, dass nicht alle Tatvorwürfe haltbar waren, weil es schlichtweg an Beweiskraft mangelte. Die Aussagen von Zeugen und Beschwerdeführer (Hinweisgeber) konnten den Tatvorwurf nicht in allen Belangen bestätigen, und einen Geschädigten den gibt es nicht !
Das Verfahren wurde gegen Auflage einer Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 3000 € eingestellt. Eine richterliche Ermahnung soll den Angeklagten auf seinem weiteren Berufsweg vor Fehlverhalten abhalten
Alfred Brandner