Lonsee – Schild von 2014 / Ohne gültige Versicherung war am Mittwoch ein Jugendlicher in Lonsee unterwegs

Eine Polizeistreife kontrollierte den Rollerfahrer gegen 14.45 Uhr.

Dabei stellte sich heraus, dass an seinem Fahrzeug ein schwarzes Versicherungskennzeichen montiert war. Das hat zwar die richtige Farbe, ist aber aus dem Jahr 2014. Eine Prüfbescheinigung konnte der 15-Jährige auch nicht vorzeigen. Er muss jetzt mit einer Anzeige rechnen und durfte nicht mehr weiterfahren. Die Polizei informierte seine Eltern.

Ob das Kennzeichen aktuell ist kann die Polizei schnell erkennen. Denn die Farbe wechselt jedes Jahr und ist für das Versicherungsjahr 2020/2021 schwarz. Das neue Versicherungsjahr beginnt am 1. März. Kraftfahrzeuge mit Versicherungskennzeichen benötigen dann einen neuen Schutz. Deshalb sollten sich Besitzer solcher Fahrzeuge rechtzeitig um die Erneuerung der Versicherung kümmern und sich das aktuelle Schild besorgen. Bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h wird keine Zulassung über die Kfz-Zulassungsstelle benötigt. Eine Betriebserlaubnis und eine Haftpflichtversicherung sind aber trotzdem erforderlich. Als Nachweis für eine bestehende Versicherung dient dabei das sogenannte Versicherungskennzeichen. Das muss jedes Jahr rechtzeitig beantragt und zum 1. März gewechselt werden. Die Versicherung von Kraftfahrzeugen ist immer wichtig. Denn bei einem Unfall können sehr schnell Sach- oder Personenschäden entstehen. Hierbei fallen häufig Reparaturkosten und Arztrechnungen von mehreren Tausend Euro an. Damit der Geschädigte seinen Schaden sicher ersetzt bekommt ist eine Versicherung zwingend notwendig. Dies ist im Pflichtversicherungsgesetz geregelt. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Straftat dar und kann im schlimmsten Fall eine Haftstrafe nach sich ziehen. Zudem muss der Verursacher, ohne Versicherungsschutz, mit seinem Privatvermögen für den Schaden aufkommen.

Folgende Fahrzeuge benötigen ein Versicherungskennzeichen:

Kleinkrafträder mit einem Hubraum von maximal 50 ccm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h.

– Also Mofas, Mopeds sowie Roller bis max 50 Kubikzentimeter Hubraum.

– Quads und Trikes, wenn diese über die gleichen Vorgaben verfügen.

– Mofas und Mopeds aus Produktionen der ehemaligen DDR mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h, die erstmals vor dem 1.3.1992 versichert waren.

– Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis maximal 350 kg Leermasse und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h.

– auch Segways, bei der der elektrische Antrieb eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ermöglicht.

– Pedelecs mit Motoren über 250 Watt bzw. einer Tretunterstützung über 25 km/h oder einer Anfahrhilfe über 6 km/h.

– Motorisierte Krankenfahrstühle (Führerscheinklasse M und S).

– E-Scooter mit Betriebserlaubnis

 

 

PM Polizeipräsidium Ulm

 

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