Patient mit Atemnot sich selbst überlassen – Verletzt Rettungsfachpersonal gelegentlich die erforderliche Sorgfaltspflicht

Menschen aus einem vom Patienten sehr geschätzten Personenkreis hatten diesen zwischenzeitlich schwer kranken offensichtlich sich selbst überlassen

 

Von Alfred Brandner

Irgendwo  in Deutschland, ein Rettungsdienst  in einer Stadt, die im Beitrag nicht erwähnt sein soll. Die Fahrzeugbesatzung eines Rettungsdienstes, bringt einen Patienten, der kontinuierlich Sauerstoff benötigt, in eine Praxis zur ambulanten Behandlung. Die übliche Vorgehensweise in diesem Rettungsdienstbereich besagt, dass Patienten vom Praxisteam zur Behandlung vorgezogen werden, und von der  gleichen Besatzung zurück zum Wohnort verbracht werden.

Nicht in diesem Fall. Die mit dem Auftrag betraute Besatzung befindet sich mit Patient, der zu dieser Zeit mit Sauerstoff aus dem Oxybag aus dem Einsatzfahrzeug versorgt wurde in der Praxis. Da sich das Dienstende nähert, fordert der verantwortliche Rettungsassistent bei der zuständigen Rettungsleitstelle ein weiteres Fahrzeug nach, da er  pünktlich seinen Dienst beenden möchte.

Der Leitstellensachbearbeiter der zuständigen Leitstelle  kommt dieser Forderung nach, und entsendet ein weiteres Fahrzeug. Dieses befindet sich bereits auf der Anfahrt, als sich der verantwortliche Rettungsassistent des Rettungsmittels vor Ort,  per Diensthandy  beim bei -fahrenden RA  des anfahrenden Fahrzeuges meldet: Er würde nun abrücken, und seine Sauerstoffflasche aus dem Fahrzeug beim Patienten belassen.

Der RA der diesen Gesprächsinhalt verwundert entgegengenommen hatte, gab gegenüber seinem Fahrer eine gewisse Besorgnis zu erkennen. (wenn das mal gut geht)

An der Praxis eingetroffen, übernimmt der verantwortliche Beifahrer den Patienten, der sich zu diesem Zeitpunkt allein in einem Behandlungszimmer befand. Im Fahrzeug angekommen, wurde unverzüglich die deutlich ausgeprägte Atemnot abgeklärt. Ursache war die leere O2 Flasche. Die Fahrzeugbesatzung zuvor, hatte offensichtlich einen Patienten mit Atemnot sich selbst überlassen.

Wie sich herausstellte, war der Patient ein guter Bekannter, vom Fahrer des  nachrückenden Fahrzeuges, und hatte Jahre zuvor das Rettungsfachpersonal, stets um deren Wohlwollen besorgt, in seinem Gastronomiebetrieb mit Nahrung versorgt.

Wie mag man sich als Betroffener in so einer Situation fühlen?  Menschen aus einem sehr geschätzten Personenkreis, hatten diesen zwischenzeitlich schwer kranken Mann sich selbst überlassen.

Aus gegebenem Anlass, soll hier auf die Sorgfaltspflichten von Rettungsfachpersonal eingegangen werden.

Jedwede Maßnahme, die wir im Einsatz am Patienten treffen, unterliegt einer strengen Sorgfaltspflicht. Kleinste Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit, können drastische Folgen nach sich ziehen.

Strafrechtliche Maßnahmen, können von arbeitsrechtlichen Maßnahmen begleitet sein. Zivilrechtlich geltend gemachte Schadensersatzforderungen, nach einem nachgewiesenen Behandlungsfehler, können leicht die Existenz eines Rettungsassistenten, nebst Umfeld gefährden.

Jeder im Rettungsdienst tätige, muss sich darüber im Klaren sein, dass der für Behandlungsschäden haftet, der die fehlerhafte Behandlung am Patienten  durchgeführt hat.

Behandlungsfehler, und daraus resultierende Behandlungsschäden, könnten die Folgen einer im Einsatzgeschehen getroffenen  Maßnahme sein. Aber für jeden Patienten, und auch für den Verursacher, ist jeder Behandlungsfehler ein Fehler zu viel, vor allem dann, wenn der Patient durch einen solchen für den Rest seines Lebens daran zu leiden hat.

 

Behandlungsfehler

Ein Behandlungsfehler liegt vor, bei einem diagnostischen oder medizinischen Eingriff, der medizinisch nicht indiziert war, und bei dem nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und der ärztlichen Praxis, unter den jeweiligen Umständen erforderliche Sorgfaltspflicht objektiv außer Acht gelassen wurde.

 

Behandlungsschaden

Behandlungsschaden ist der Oberbegriff für alle Gesundheitsschäden, die nicht durch krankheitsimmanente Komplikationen, sondern entweder durch vermeidbare Behandlungsfehler, oder durch nicht vermeidbare, behandlungsimmanente Wirkungen entstanden sind.

Diese Schadensarten voneinander abzugrenzen, kann im jeweiligen Einzelfall sehr schwierig sein. Juristen, Gutachter und Mediziner sind gefragt.

Wir sollten uns durch diese Auffassungen nicht in unserer Arbeit einschränken  lassen. Man darf  aber davon ausgehen, dass es von Vorteil sein kann, wenn man diesen Aspekt unserer Tätigkeit gelegentlich auch mal kritisch hinterleuchtet.

 

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