Mehrere Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz ahndete die Polizei am Donnerstag in der Region.
Eine Polizeistreife sah gegen 13 Uhr einen Roller mit abgelaufenem Versicherungskennzeichen in der Bauschstraße in Süßen fahren. Die Polizisten kontrollierten den 33-jährigen Fahrer. Er musste den Roller stehen lassen und sieht einer Anzeige entgegen.
Ob das Kennzeichen aktuell ist kann die Polizei schnell erkennen. Denn die Farbe wechselt jedes Jahr. Das neue Versicherungsjahr beginnt immer am 1. März.
Kraftfahrzeuge mit Versicherungskennzeichen benötigen dann einen neuen Schutz.
Deshalb sollten sich Besitzer solcher Fahrzeuge rechtzeitig um die Erneuerung der Versicherung kümmern und sich das aktuelle Schild besorgen.
Hinweis der Polizei: Die Versicherung von Kraftfahrzeugen ist immer wichtig.
Denn bei einem Unfall können sehr schnell Sach- oder Personenschäden entstehen.
Hierbei fallen häufig Reparaturkosten und Arztrechnungen von mehreren Tausend Euro an. Damit der Geschädigte seinen Schaden sicher ersetzt bekommt ist eine Versicherung zwingend notwendig. Dies ist im Pflichtversicherungsgesetz geregelt. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Straftat dar und kann im schlimmsten Fall eine Haftstrafe nach sich ziehen. Zudem muss der Verursacher, ohne Versicherungsschutz, mit seinem Privatvermögen für den Schaden aufkommen.
Kraftfahrzeuge mit Versicherungskennzeichen benötigen dann ein neues Versicherungskennzeichen. Bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h wird keine Zulassung über die Kfz-Zulassungsstelle benötigt. Eine Betriebserlaubnis und eine Haftpflichtversicherung sind aber trotzdem erforderlich. Als Nachweis für eine bestehende Haftpflichtversicherung dient dabei das sogenannte Versicherungskennzeichen. Dieses Versicherungskennzeichen muss jedes Jahr rechtzeitig beantragt und zum ersten März gewechselt werden.
Folgende Fahrzeuge benötigen ein Versicherungskennzeichen:
– Kleinkrafträder mit einem Hubraum von maximal 50 ccm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h. Also Mofas, Mopeds sowie Roller bis max 50 Kubikzentimeter Hubraum.
– Quads und Trikes, wenn diese über die gleichen Vorgaben verfügen.
– Mofas und Mopeds aus Produktionen der ehemaligen DDR mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h, die erstmals vor dem 1.3.1992 versichert waren.
– Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis maximal 350 kg Leermasse und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h.
– auch Segways, bei der der elektrische Antrieb eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ermöglicht.
– Pedelecs mit Motoren über 250 Watt bzw. einer Tretunterstützung über 25 km/h oder einer Anfahrhilfe über 6 km/h.
– Motorisierte Krankenfahrstühle (Führerscheinklasse M und S).
– Seit neuestem wird ein Versicherungskennzeichen auch für E-Scooter mit Betriebserlaubnis benötigt.
PM Polizeipräsidium Ulm