Geislingen an der Steige – Nicht versichert

Am Montag stoppte die Polizei in Geislingen einen Roller mit grünen Kennzeichen.

Gegen 7.45 Uhr war in Geislingen ein Rollerfahrer in der Überkinger Straße unterwegs. An seinem Honda-Roller war noch das grüne Versicherungskennzeichen angebracht, das nur bis Ende Februar Gültigkeit hatte.

Der 17-jährige Fahrer muss jetzt mit einer Strafanzeige rechnen und durfte nicht mehr weiterfahren.

Ob das Kennzeichen aktuell ist kann die Polizei schnell erkennen. Denn die Farbe wechselt jedes Jahr und ist für das Versicherungsjahr 2020/2021 schwarz. Das neue Versicherungsjahr beginnt am 1. März. Kraftfahrzeuge mit Versicherungskennzeichen benötigen dann einen neuen Schutz. Deshalb sollten sich Besitzer solcher Fahrzeuge rechtzeitig um die Erneuerung der Versicherung kümmern und sich das aktuelle Schild besorgen. Bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h wird keine Zulassung über die Kfz-Zulassungsstelle benötigt. Eine Betriebserlaubnis und eine Haftpflichtversicherung sind aber trotzdem erforderlich. Als Nachweis für eine bestehende Versicherung dient dabei das sogenannte Versicherungskennzeichen. Das muss jedes Jahr rechtzeitig beantragt und zum 1. März gewechselt werden.

Die Versicherung von Kraftfahrzeugen ist immer wichtig. Denn bei einem Unfall können sehr schnell Sach- oder Personenschäden entstehen. Hierbei fallen häufig Reparaturkosten und Arztrechnungen von mehreren Tausend Euro an. Damit der Geschädigte seinen Schaden sicher ersetzt bekommt ist eine Versicherung zwingend notwendig. Dies ist im Pflichtversicherungsgesetz geregelt. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Straftat dar und kann im schlimmsten Fall eine Haftstrafe nach sich ziehen. Zudem muss der Verursacher, ohne Versicherungsschutz, mit seinem Privatvermögen für den Schaden aufkommen.

Folgende Fahrzeuge benötigen ein Versicherungskennzeichen:

Kleinkrafträder mit einem Hubraum von maximal 50 ccm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h.

– Also Mofas, Mopeds sowie Roller bis max 50 Kubikzentimeter Hubraum.

– Quads und Trikes, wenn diese über die gleichen Vorgaben  verfügen.

– Mofas und Mopeds aus Produktionen der ehemaligen DDR mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h, die erstmals vor dem 1.3.1992 versichert waren.

– Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis maximal 350 kg Leermasse und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h.

– auch Segways, bei der der elektrische Antrieb eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ermöglicht.

– Pedelecs mit Motoren über 250 Watt bzw. einer Tretunterstützung über 25 km/h oder einer Anfahrhilfe über 6 km/h.

– Motorisierte Krankenfahrstühle (Führerscheinklasse M und S).

– Seit neuestem wird ein Versicherungskennzeichen auch für E-Scooter mit Betriebserlaubnis benötigt.

 

 

PM Polizeipräsidium Ulm

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