ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – Landesbezirk Baden-Württembe
„Mit großem juristischem Aufwand versucht der Chefredakteur des Schwarzwälder Boten ver.di gerichtlich zum Schweigen zu bringen und setzt gleichzeitig seine Versuche fort, die Arbeit des Betriebsrats in seiner Redaktion zu hintertreiben“, sagt der Leiter des baden-württembergischen ver.di-Landesfachbereichs Medien, Siegfried Heim, anlässlich einer heute vor dem Münchner Landgericht stattfindenden Hauptverhandlung zu einer Unterlassungsklage. In dem Verfahren versucht Chefredakteur Hans-Peter Schreijäg dem Stuttgarter ver.di-Sekretär Uwe Kreft die Verbreitung eines gewerkschaftlichen Flugblattes zu untersagen.
Hintergrund sind Anweisungen des Chefredakteurs an den Betriebsratsvorsitzenden, seine Amtstätigkeit außerhalb seiner Arbeitszeiten besonders zu rechtfertigen. Beispielsweise muss er sogar seine Anwesenheit bei Konzernbetriebsratssitzungen rechtfertigen. In einem Brief an die Geschäftsführung der Medienholding Süd, die im Stuttgarter Medienkonzern SWMH die Baden-Württembergischen Zeitungsbetriebe bündelt, hatte ver.di-Fachbereichsleiter Heim dies als Behinderung der Betriebsratsarbeit gewertet. Der Brief wurde in dem ver.di-Flugblatt dokumentiert, das nun gerichtlich angegriffen wird. Aktuell verlangt Chefredakteur Schreijäg von dem betroffenen Betriebsratsvorsitzenden aber erneut ausführliche Begründungen für Betriebsratsarbeiten zu bestimmten Zeiten. Demgegenüber halten der Betriebsrat und ver.di aufgrund einschlägiger Urteile des Bundesarbeitsgerichts eine lediglich stichwortartige Angabe für ausreichend.
Hier wird auf den Betriebsratsvorsitzenden, der auch stellvertretender Konzernbetriebsratsvorsitzender ist, in einer Art und Weise Druck ausgeübt, die aus unserer Sicht durchaus als Behinderung der Betriebsratsarbeit gewertet werden muss – auch öffentlich“, kommentiert ver.di-Fachbereichsleiter Heim die aktuelle Entwicklung.
Das Hauptsachverfahren findet statt, weil ver.di-Sekretär Uwe Kreft eine einstweilige Verfügung, die das Landgericht München als „fliegender Gerichtsstand“ ohne Anhörung erlassen hat, nicht akzeptiert hat. Aufgrund dieser einstweiligen Verfügung ist das betreffende Flugblatt derzeit nicht im Internet abrufbar.
PM