Vom Arbeitgeber gekündigt – das können Betroffene tun

Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber führen manchmal zur Kündigung. Nicht jeder möchte den Rausschmiss einfach so hinnehmen. Das gilt vor allem dann, wenn er ungerechtfertigt erfolgt ist. Arbeitnehmer können mit einer sogenannten Kündigungsschutzklage dagegen protestieren.

Innerhalb von drei Wochen klagen

Längst nicht alle Kündigungen, die durch Arbeitgeber ausgesprochen werden, sind rechtlich wirksam. Wer das Gefühl hat, das könnte bei ihm auch der Fall sein, muss sich an das Arbeitsgericht wenden und dort innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage einreichen. Sie kann nicht nur dazu dienen, den Verlust des Arbeitsplatzes zu verhindern, sondern wird oft auch verwendet, um eine Abfindung zu erhalten. Das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist nach einer solchen unwirksamen Kündigung ohnehin oft so zerrüttet, dass keine der beiden Parteien an einer Weiterführung der Beschäftigung interessiert ist.

Rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen

Um keine groben Anfängerfehler zu machen oder wichtige Fristen verstreichen zu lassen, sollten sich Arbeitnehmer direkt an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Der kann Betroffene vor Gericht vertreten, aber auch eine außergerichtliche Einigung erwirken. Das kommt immer auf den jeweiligen Fall an. Wer sich den direkten und persönlichen Kontakt mit dem Anwalt wünscht, schaut sich am besten in seiner Region nach einem erfahrenen Fachmann für Arbeitsrecht um. Vor allem in größeren Städten ist es in der Regel kein Problem, einen Spezialisten zu finden. Zum Beispiel gibt es einen kompetenten Rechtsanwalt in Aschaffenburg, der sich mit diesem Thema beschäftigt und seinen Kunden gerne mit Rat und Tat zur Seite steht. Außerdem kann er einen ersten Ausblick auf die Erfolgschancen vor Gericht geben.

Wann besteht Kündigungsschutz?

In bestimmten Lebenssituationen stehen Arbeitnehmer unter besonderem Kündigungsschutz. Das ist unter anderem während der Elternzeit der Fall. Ausnahmen gelten nur bei einer Insolvenz, bei der Stilllegung bestimmter Bereiche im Betrieb oder bei einer schweren Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber, der sich in Elternzeit befindet. Außerdem gibt es Sonderregelungen für Kleinbetriebe. Auch schwangere Frauen sind vor einer Kündigung weitestgehend geschützt. Darüber hinaus genießen Mitglieder des Betriebsrates und Schwerbehinderte einen besonderen Kündigungsschutz.

Welche Kündigungen sind unwirksam?

Ferner kann eine Kündigungsklage Erfolg haben, wenn die Kündigung aufgrund anderer Tatsachen nicht wirksam ist. Das ist bei den folgenden Szenarien der Fall:

  • Die Kündigung wurde nicht schriftlich zugestellt. Elektronische Kündigungen via E-Mail oder über WhatsApp sind nicht zulässig!
  • Auf der Kündigung fehlt die Unterschrift des Arbeitgebers.
  • Der Arbeitnehmer hat lediglich eine Kopie des Kündigungsschreibens erhalten.
  • Der Kündigung ist keine Abmahnung Eine Ausnahme sind Kündigungen, die aufgrund von Krankheit oder aus wirtschaftlichen Gründen ausgesprochen werden. Auch schwere Pflichtverletzungen seitens des Arbeitnehmers können zur direkten Kündigung führen.

 

PM

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