Beschäftigung schwerbehinderter Menschen – Jährliche Prüfung der Beschäftigungspflicht – Unternehmen müssen bis zum 31. März 2022 Daten an Arbeitsagentur melden

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Die Arbeitsagentur muss diese Beschäftigungspflicht für das Kalenderjahr 2021 prüfen. Deswegen müssen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen bis spätestens 31. März 2022 der Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren. Die Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht die Anzeige der Beschäftigungsdaten elektronisch. Fragen zum Anzeigeverfahren werden von Montag bis Freitag zwischen 09:30 Uhr und 11:30 Uhr unter der Telefonnummer 07161 9770 333 für Arbeitgeber aus dem Bezirk der Arbeitsagentur Göppingen (Landkreise Esslingen und Göppingen) beantwortet.

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.

Kostenlose Software

Um die Ausgleichsabgabe zu berechnen und die entsprechende Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen.

Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung. Die Meldung kann auf elektronischem Wege schnell und unbürokratisch vorgenommen werden. Sofern keine Downloadmöglichkeit besteht, kann neben dem elektronischen Weg unter der Rubrik „Service“ eine CD-ROM bestellt werden. Ab dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Überschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies über die Software berechnet werden.

Weitere Hinweise und Erläuterungen gibt es unter

www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/schwerbehinderte-menschen

Infoblock

Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.

 

Beschäftigungsquote                                                Höhe der Abgabe je

für Arbeitgeber                                                            Monat und unbesetztem Arbeitsplatz

3 Prozent bis unter 5 Prozent                                   140,- Euro

2 Prozent bis unter 3 Prozent                                   245,- Euro

unter 2 Prozent                                                                 360,- Euro

Regelungen für kleinere Betriebe

Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.

Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

PM   Agentur für Arbeit Göppingen

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