Nach den Entwicklungen des Infektionsgeschehens ist damit zu rechnen, dass durch die Einschränkungen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens wieder verstärkt Betriebe in Kurzarbeit gehen werden. Was bedeutet das für Betriebe, die in diesem Jahr bereits Kurzarbeit angezeigt hatten und nun erneut mit pandemiebedingten Arbeitsausfällen rechnen müssen?
Muss Kurzarbeit neu beantragt werden?
Betriebe, die bereits in der Vergangenheit Kurzarbeit angezeigt hatten, müssen beachten, dass bei Unterbrechungen des Leistungsbezugs von mindestens drei zusammenhängenden Monaten der bisherige Anspruch auf Kurzarbeitergeld endet. Dies gilt auch, wenn die Kurzarbeit ursprünglich für einen längeren Zeitraum bewilligt wurde. In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen neu nachgewiesen und Kurzarbeit fristgerecht innerhalb des ersten Monats angezeigt werden. Liegen die Voraussetzungen erneut vor, wird die Bezugsdauer ebenfalls neu festgelegt.
Beispiel: Ein Betrieb hat im Frühjahr für den Zeitraum von März 2020 bis Februar 2021 Kurzarbeit angezeigt. Dieser Zeitraum wurde von der Agentur für Arbeit auch bewilligt. Seit August wird in dem Betrieb wieder voll gearbeitet. Wird ab Dezember erneut Kurzarbeit nötig, muss sie im Dezember erneut angezeigt werden. Erst nach dieser Anzeige kann dann monatlich nachträglich eine Abrechnung des Kurzarbeitergelds erfolgen.
Wichtig: Die erhöhten Leistungssätze ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat stehen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch in einem neuen Kurzarbeitszeitraum weiter zu. Die Unterbrechung löst also keinen Neubeginn der individuellen Bezugsdauer aus.
PM Agentur für Arbeit Göppingen