Wichtig für Betriebe, die seit mindestens drei Monaten kein Kurzarbeitergeld mehr abgerechnet haben: Sie müssen Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit neu anzeigen, wenn in ihrem Betrieb aufgrund der geltenden Einschränkungen wieder kurzgearbeitet werden muss.
Zahlreiche Unternehmen konnten ihre Kurzarbeit vorübergehend beenden. Wenn nun aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens und der daher beschlossenen Einschränkungen wieder kurzgearbeitet wird, kann eine Neuanzeige bei der Arbeitsagentur erforderlich sein. Wenn drei vollständige Monate
oder länger kein Kurzarbeitergeld bezogen wurde, besteht Handlungsbedarf, um wieder Kurzarbeitergeld erhalten zu können.
In der Praxis bedeutet dies: Betriebe, die für mindestens drei Monate kein Kurzarbeitergeld abgerechnet haben, können nicht einfach auf der Grundlage ihrer ersten Anzeige weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen. Soll für den Monat November nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechungsphase jetzt wieder Kurzarbeitergeld beantragt werden, muss der Agentur für Arbeit bis zum 30. November eine Neuanzeige vorliegen.
Unter der gebührenfreien Hotline 0800 4 5555 20 können sich Arbeitgeber bei Fragen an den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit wenden. Weitere Informationen zum Thema Kurzarbeit und den dazugehörigen e-Services gibt es unter www.arbeitsagentur.de/corona-kurzarbeit
PM Agentur für Arbeit Göppingen