Notwehr oder strafbare Handlung – Das Gesetz zur Notwehr gilt auch für Kampfsportler

Wir können den Medien entnehmen – körperliche Angriffe gegen Zufallsopfer haben stark zugenommen. Zunehmend erleiden Menschen  Schaden, und werden Patient in der Notaufnahme.

Von Alfred Brandner Rettungsassistent/Dozent in der Gewaltprävention

Was kann man sich schützen? Wer angegriffen wird darf sich wehren- doch die Erforderlichkeit muss gewahrt werden.

Einen körperlichen Angriff von sich, oder anderen abzuwenden ist erlaubt. Das Recht auf Notwehr ist in den §§32 u. 33 festgeschrieben. Doch was darf man gegen Angreifer tun, und was nicht? Wie ist durch gesetzliche Vorgaben die Straffreiheit bei der Abwehr von Angriffen gesichert, insbesondere dann wenn der Angreifer im Rahmen der Notwehr Schaden erleidet?

Dem Gesetzestext ist sinngemäß zu entnehmen: Wer in Notwehr handelt tut nichts Rechtswidriges, und kann somit  auch nicht bestraft werden, wenn der Angreifer durch Abwehrmaßnahmen in seiner körperlichen Unversehrtheit geschädigt wird.

Grundlage zur Notwehr ist ein rechtswidriger und gegenwärtiger Angriff. Darunter ist zu verstehen, dass es sich um einen Angriff handelt, der bereits begonnen hat, aber noch nicht beendet ist.

Zu beachten ist, dass bei Notwehrmaßnahmen die Erforderlichkeit zu wahren ist. Man darf keinesfalls überreagieren. Die Mittel der Gegenwehr müssen dem Angriff angemessen sein. Natürlich muss sich ein Angegriffener nicht auf Risiken einlassen, zumal entscheidende Abwehrmaßnahmen, ggf. unverzüglich erfolgen  müssen.

Jedes bundesdeutsche Gericht orientiert sich an Gesetzbuch und Paragraphen. Das betrifft auch das Thema Notwehr.

Paragraph 32 STGB – Notwehr

  1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig
  2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Paragraph 33 STGB – Notwehrüberschreitung

Überschreitet der in Notwehr handelnde die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Paragraph 34 STGB – Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter, und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Das gilt jedoch nur soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist.

 

Abschließend ist anzumerken, dass jedes Geschehen im Falle einer Strafverfolgung fallbezogen, und individuell von den Gerichten abgehandelt wird. Viele Faktoren werden zur Urteilsbildung herangezogen.

Und einen Freibrief zu Gewalttaten im Rahmen der Notwehr gibt es natürlich auch nicht. Wenn einer einen anderen zuvor in übler Manier reizt, und sich danach wehren muss, weil der zuvor provozierte zum Angriff übergeht, spricht man nicht mehr von Notwehr- sondern von „Notwehrprovokation“ mit einer wesentlich anderen Rechtsgrundlage.

Abschließend möchte ich zum Ausdruck bringen, dass ich von Kampsportexperten mehr Einsatz in Ausnahmelagen zur Hilfeleistung  (Nothilfe/Notwehr) erwarte, wie von einem Durchschnittsbürger. Ggf. unter Einbeziehung weiterer Passanten und Risikoabwägung.

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