Am 16. August 2016 hat das Regierungspräsidium Stuttgart in Abstimmung mit dem Verkehrsministerium Baden-Württemberg und im Benehmen mit den Regierungspräsidien Tübingen, Freiburg und Karlsruhe die Allgemeinverfügung zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen in Baden-Württemberg veröffentlicht.
Die Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzt das bisherige Antragsverfahren für Aufstiege mit unbemannten Luftfahrtsystemen, welche nicht ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken genutzt werden. Nutzer konnten bisher allgemeine Erlaubnisse für den Aufstieg außerhalb geschlossener Ortschaften sowie Einzelerlaubnisse für Einsätze innerhalb geschlossener Ortschaften bei den zuständigen Regierungspräsidien beantragen. Die Allgemeinverfügung wird diese Verfahrensweise künftig für den Großteil der Antragsteller erheblich vereinfachen.
Die Allgemeinverfügung erlaubt nunmehr, Aufstiege mit Fluggeräten bis zu einem maximalen Abfluggewicht von bis zu 10 Kilogramm innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften in ganz Baden-Württemberg durchzuführen. Wer von dieser Berechtigung Gebrauch machen möchte, sendet eine Erklärung unter Angabe der persönlichen Daten und der Steuerer des Fluggerätes postalisch an das Regierungspräsidium Stuttgart.
Die Verfügung kann unter folgendem Link abgerufen werden: https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Verkehr/Luft/.
Die Abgabe dieser Erklärung berechtigt zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen innerhalb von Baden-Württemberg, ohne dass es einer weiteren Antragstellung bei den Regierungspräsidien bedarf. Eine Gebühr wird für Aufstiege im Rahmen der Allgemeinverfügung nicht erhoben. Zuletzt erteilte Genehmigungen behalten ihre Gültigkeit und können durch Abgabe der genannten Erklärung um die Berechtigungen der Allgemeinverfügung erweitert werden.
Für Aufstiege, die über den Geltungsbereich der Allgemeinverfügung hinausgehen, bleiben die Verfahren wie bisher bestehen. Wer ein unbemanntes Luftfahrtsystem mit einer Gesamtmasse von über 10 Kilogramm oder über Menschenansammlungen betreiben möchte, stellt wie gewohnt den Antrag bei dem Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Aufstiegsort liegt. Die notwendigen Antragsformulare stehen auf den oben genannten Themenseiten der Regierungspräsidien zur Verfügung.
PM