DJG-BW warnt vor bürokratischem Irrweg bei § 2b UStG: Hunderte steuerliche Einzelstrukturen sollen entstehen, obwohl eine Bündelung möglich ist – zulasten der Zwangsvollstreckung und damit von Bürgern und Unternehmen
Wer vor Gericht Recht bekommen hat, muss sich darauf verlassen können, dass dieses Recht anschließend auch durchgesetzt wird. Genau dafür gibt es Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher. Doch aus Sicht von Dr. Pierre Holzwarth, Landesvorsitzender der Deutschen Justiz-Gewerkschaft Baden-Württemberg (DJG-BW), droht Baden-Württemberg bei der Umsetzung des § 2b Umsatzsteuergesetz einen organisatorischen Weg einzuschlagen, der wertvolle Vollstreckungsressourcen bindet, zusätzliche Verantwortungs- und Fehlerrisiken schafft und vermeidbare Bürokratie produziert.
Der Streit richtet sich ausdrücklich nicht gegen die umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben des Bundes. Es geht darum, wie das Land Baden-Württemberg diese Vorgaben innerhalb der Justiz organisiert.
Nach dem derzeitigen Konzept sollen die Gerichtsvollzieherbezirke als eigene steuerliche Organisationseinheiten behandelt werden. Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher müssen sich damit künftig nicht mehr ausschließlich um ihre vollstreckungsrechtlichen Aufgaben kümmern, sondern unter anderem um steuerliche Erfassung, ELSTER, Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Jahreserklärungen, Aufzeichnungs- und Berichtigungspflichten sowie die steuerliche Bewertung verschiedenster Geschäftsvorgänge. Die ministeriellen Schulungsunterlagen behandeln darüber hinaus Vorsteuer, Reverse-Charge-Sachverhalte, Vorschüsse, nachträgliche Änderungen, Abrechnungsfehler und mögliche Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen.
„Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind Vollstreckungsorgane – keine Steuerfachkräfte. Ihre Aufgabe ist es, staatliche Entscheidungen durchzusetzen. Wenn hochqualifizierte Vollstreckungsorgane künftig Arbeitszeit in ELSTER, Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Berichtigungen und steuerliche Dokumentation investieren müssen, fehlt diese Zeit an anderer Stelle. Und dort warten Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen auf die Durchsetzung ihres Rechts“, sagt Holzwarth.
Was nach Steuerorganisation klingt, betrifft am Ende jeden Gläubiger
Das Problem bleibt damit nicht innerhalb der Justiz.
Wer eine titulierte Forderung durchsetzen möchte, wer auf die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung angewiesen ist oder wer nach einem langen Gerichtsverfahren endlich zu seinem Recht kommen will, braucht eine leistungsfähige Zwangsvollstreckung. Die Arbeitszeit der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher steht jedoch nicht unbegrenzt zur Verfügung.
„Eine Arbeitsstunde kann nur einmal eingesetzt werden. Entweder für Zwangsvollstreckung oder für zusätzliche Verwaltung. Genau deshalb ist die Frage, wo der Staat solche Aufgaben organisatorisch ansiedelt, keine interne Befindlichkeit des Gerichtsvollzieherwesens. Sie entscheidet mit darüber, wie schnell und wirksam Recht in Baden-Württemberg tatsächlich durchgesetzt werden kann“, erklärt Holzwarth.
Das Land selbst bezifferte die Zahl der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher in Baden-Württemberg im Februar 2026 auf 536. Das vom Ministerium vorgesehene Modell knüpft die steuerlichen Organisationseinheiten an die bestehenden Gerichtsvollzieherbezirke. Bereits bei ihrer Einrichtung sind steuerliche Erfassung beim zuständigen Finanzamt, Registrierung im ELSTER-Portal sowie die Weitergabe von Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Zugangsdaten an die Dienstbehörde vorgesehen. Danach folgen die laufenden steuerlichen Pflichten.
Eine umfangreiche Online-Schulung macht aus einem Vollstreckungsorgan keine Steuerfachkraft
Wie weit das neue Aufgabengebiet reicht, zeigen bereits die Schulungsunterlagen des Justizministeriums. Allein die zentrale Präsentation zur Schulung umfasst 96 Seiten. Sie behandelt neben den Grundlagen unter anderem Erklärungspflichten, Rechnungsstellung, Berichtigungen, Prüfungen der Finanzverwaltung, steuerliche Bewertung einzelner Vollstreckungsvorgänge, Auslandsbezüge, Vorschüsse und Vorsteuer.
Das Ministerium stellt darüber hinaus Arbeitshilfen, Musterschreiben, ELSTER-Anleitungen und Ansprechpartner im Bereich Tax Compliance zur Verfügung.
Für Holzwarth löst das jedoch nicht das Grundproblem:
„Eine umfassende Online-Schulung macht aus einem Vollstreckungsorgan keine Steuerfachkraft. Man kann einen organisatorischen Fehlansatz nicht dadurch richtig machen, dass man anschließend immer mehr Schulungsunterlagen, Prüfschemata und Formulare erstellt, damit die Betroffenen ihn bewältigen können. Die entscheidende Frage muss vorher gestellt werden: Muss diese Aufgabe überhaupt beim einzelnen Gerichtsvollzieher angesiedelt werden?“
Hinzu kommt: Nach den ministeriellen Unterlagen ist die Einbindung eines persönlichen Steuerberaters der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Beauftragung eines Steuerberaters soll nur in Ausnahmefällen und auf Antrag zulässig sein.
Gleichzeitig thematisiert das Ministerium selbst mögliche steuerliche, steuerhaftungsrechtliche, steuerstraf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche sowie sonstige, beispielsweise disziplinarrechtliche Folgen bei Verstößen gegen steuerliche Pflichten.
„Das Missverhältnis ist offensichtlich: Es werden zusätzliche steuerliche Verantwortlichkeiten geschaffen, mögliche erhebliche Rechtsfolgen dargestellt und gleichzeitig handelt es sich um Beschäftigte, deren berufliche Kernkompetenz die Zwangsvollstreckung und nicht das Steuerrecht ist. Genau deshalb wäre eine fachliche Bündelung vernünftig“, so Holzwarth.
Besonders fragil wird das Modell bei Krankheit und Vertretung
Wie kompliziert die Konstruktion wird, zeigt sich spätestens dann, wenn eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher unerwartet ausfällt.
Nach den eigenen Unterlagen des Ministeriums benötigt die Vertretung unter anderem den ELSTER-Zugang, relevante Umsatzdaten und gegebenenfalls Daten aus dem vorangegangenen Steuerjahr. Für diese Fälle wurde eigens ein Umsatzsteuer-Übergabeprotokoll entwickelt. Darin sind unter anderem noch offene Umsatzsteuer-Voranmeldungen, bereits ausgeführte steuerpflichtige Leistungen mit später zu erwartendem Zahlungseingang, Jahreserklärungen und zusammenfassende Meldungen abzubilden.
Bei Abordnungen oder einem Wechsel des Vertreters sind Mitteilungen an das Finanzamt und steuerliche Übergabeprozesse vorgesehen. Wird eine Organisationseinheit beendet, sind wiederum Mitteilung und eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Rumpfjahr erforderlich.
„Eine Verwaltungsorganisation muss gerade dann funktionieren, wenn jemand plötzlich schwer erkrankt, länger ausfällt oder unerwartet aus dem Dienst ausscheidet. Ein System, das in solchen Situationen steuerliche Einzelstrukturen, offene Vorgänge, ELSTER-Zugänge und Übergabeprozesse auf der Ebene einzelner Gerichtsvollzieherbezirke nachhalten muss, schafft Probleme, die man bei einer vernünftigen Bündelung überhaupt nicht erst hätte“, erklärt Holzwarth.
Der entscheidende Punkt: Diese Kleinteiligkeit ist nicht vorgeschrieben
Für die DJG-BW ist deshalb von besonderer Bedeutung, dass das Land zu dieser konkreten Organisationsform nicht gezwungen ist.
- 18 Abs. 4f UStG sieht ausdrücklich vor, dass übergeordnete Organisationseinheiten die steuerlichen Rechte und Pflichten untergeordneter Organisationseinheiten wahrnehmen oder mehrere Organisationseinheiten zu einer Organisationseinheit zusammenschließen können.
Auch das Justizministerium räumt in seinem Antwortschreiben an die DJG-BW ausdrücklich ein, dass dem Land beim Zuschnitt der Organisationseinheiten Gestaltungsspielräume zur Verfügung stehen und unterschiedliche Gestaltungen möglich sind. Gleichwohl erklärt das Ministerium, am Konzept eigenständiger Organisationseinheiten auf Ebene der Gerichtsvollzieher festzuhalten.
„Die Umsatzsteuer ist Bundesrecht. Die Entscheidung, wie kleinteilig ihre Erfüllung innerhalb der Landesjustiz organisiert wird, ist es nicht. Das Ministerium bestätigt den eigenen Gestaltungsspielraum selbst. Dann muss es sich auch die Frage gefallen lassen, warum ausgerechnet eine derart kleinteilige dezentrale Variante gewählt wird“, sagt Holzwarth.
Die Alternative liegt auf dem Tisch
Aus Sicht von Holzwarth wäre eine wesentlich stärkere Bündelung denkbar. Steuerliche Organisationseinheiten könnten etwa auf einer übergeordneten Ebene zusammengeführt werden. Zu prüfen wäre beispielsweise eine Struktur auf Ebene größerer Justizeinheiten oder der Landgerichtsbezirke. Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher könnten die für die Besteuerung erforderlichen Sachverhalte standardisiert dorthin melden. Die eigentliche steuerliche Bearbeitung, Fristenkontrolle und Kommunikation mit der Finanzverwaltung könnte anschließend gebündelt und mit entsprechender Fachkompetenz erfolgen.
Damit würden die steuerlichen gesetzlichen Vorgaben erfüllt, ohne jede Gerichtsvollzieherin und jeden Gerichtsvollzieher faktisch mit einer eigenen steuerlichen Administration zu belasten.
Ein entsprechendes Umdenken fordert die DJG-BW bereits seit Monaten. Das Ministerium hat einen Vorschlag, die Steuererklärungspflichten von den einzelnen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern weg zu verlagern, zurückgewiesen und ausdrücklich erklärt, am bisherigen Konzept festzuhalten.
„Wir verweigern keine Lösung – wir bieten eine an. Wir verlangen auch keine Ausnahme vom Steuerrecht. Wir verlangen eine vernünftige Organisation. Statt Hunderte Einzelstrukturen mit denselben wiederkehrenden Pflichten aufzubauen, sollten Informationen gebündelt und steuerliche Aufgaben dort bearbeitet werden, wo dafür die fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden können. Das ist keine exotische Idee. Das Gesetz selbst eröffnet Möglichkeiten zur Bündelung“, betont Holzwarth.
„Gerichtsvollzieher sollen vollstrecken“
Für Holzwarth steht die Auseinandersetzung auch exemplarisch für eine grundsätzliche Entwicklung in der Justiz. Immer neue administrative, technische und dokumentarische Aufgaben werden bestehenden Funktionen hinzugefügt. Jede einzelne mag isoliert betrachtet überschaubar erscheinen. In ihrer Summe entziehen sie jedoch den eigentlichen Fachaufgaben zunehmend Arbeitszeit.
Das Argument des Ministeriums, die gewählte Umsatzsteuerorganisation spiegele die weitgehende organisatorische Selbständigkeit der Gerichtsvollzieher und ihr daraus erwachsenes „eigenes Selbstbild“ wider, überzeugt Holzwarth nicht.
„Die Selbständigkeit der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher dient einer leistungsfähigen Zwangsvollstreckung. Sie ist kein Auffangtatbestand für Aufgaben, die die Justizverwaltung dezentralisieren möchte. Wer Selbständigkeit ernst nimmt, muss sie dort respektieren, wo sie zur besonderen Stellung des Vollstreckungsorgans gehört – und darf sie nicht selektiv als Begründung heranziehen, um zusätzliche Verwaltungsverantwortung nach unten zu verlagern.“
Holzwarth fordert das Justizministerium deshalb auf, das Konzept noch vor seinem Wirksamwerden zum 1. Januar 2027 zu stoppen und neu zu ordnen.
„Noch ist kein Schaden entstanden, der nicht korrigiert werden könnte. Aber es ist fünf vor zwölf. Wer Bürokratieabbau ernst meint, darf nicht sehenden Auges Hunderte kleinteilige Steuerstrukturen innerhalb der Justiz schaffen, wenn eine Bündelung möglich ist. Baden-Württemberg braucht seine Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher für die Durchsetzung des Rechts – nicht als Ersatz für eine sinnvoll organisierte Steuerverwaltung.“
PM Deutsche Justiz-Gewerkschaft Landesverband Baden-Württemberg e. V.