Wer haftet, wenn die KI antwortet?

Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten veröffentlicht Rechtsgutachten zur „Integration von KI-Anwendungen in Suchmaschinen – eine medienrechtliche und regulatorische Einordnung“

Suchmaschinen mit integrierter generativer KI oder um Suchfunktionen erweiterte KI-Chatbots gehören längst zum medialen Alltag. Die KI-Antworten erscheinen bei der Online-Suche bevorzugt, gut sichtbar und werden so von den Nutzenden schnell als Antwort akzeptiert.

Die Verschmelzung von Online-Suche und generativer KI hat tiefgreifende Auswirkungen auf die Informations- und Meinungsvielfalt. Daraus ergeben sich neue regulatorische Fragen, denen Prof. Dr. Jan Oster und Prof. Dr. Christoph Busch in einem Gutachten im Auftrag der Medienanstalten unter Federführung der Medienanstalt Hamburg/Schleswig Holstein nachgegangen sind:

Welche Rechtsqualität besitzen KI-generierte Antworten? Welche Regeln gelten für weiterführende Links? Und: Wo besteht entsprechend medienrechtlicher Anpassungsbedarf – national wie auch im Rahmen von europäischen Regelwerken?

KI-Antworten sind eigene Inhalte
Das zentrale Ergebnis des Gutachtens: KI-generierte Antworten sind regelmäßig als eigene Inhalte des Suchmaschinenanbieters einzuordnen. Dies gilt nicht nur für „halluzinierte“ Inhalte, sondern für alle KI-Antworten, die durch algorithmische Aufbereitung, Vermischung oder Verdichtung aufgefundener Informationen neu entstehen: Hier tragen die Suchmaschinen-Anbieter die Verantwortung für den Inhalt der KI-Antwort.

Auch das im DSA verankerte sogenannte Haftungsprivileg greift hier nicht. Es schützt Plattformanbieter als neutrale Vermittler nur, solange sie Inhalte von Dritten weitergeben. Bei KI-Antworten handelt es sich laut Gutachten regelmäßig jedoch gerade nicht um von Dritten bereitgestellte Informationen.

KI-Suchmaschinen sind Inhalteanbieter – und müssen auch so reguliert werden. Unser Rechtsgutachten stellt klar: KI-generierte Antworten sind eigene Inhalte der Anbieter, das Haftungsprivileg des DSA greift hier nicht. Aber haftet der KI-Anbieter auch für halluzinierte, frei erfundene Falschinformationen? Eine eigenständige Telemedien-Kategorie für KI-Suchmaschinen im Medienstaatsvertrag würde hier für Klarheit sorgen: mit Verantwortlichkeit für eigene Inhalte, Transparenz sowie Sorgfaltspflichten – gerade auch, wenn KI zum Einsatz kommt. Nur so ist Medienvertrauen im KI-Zeitalter zu erhalten.

Dr. Thorsten Schmiege, Vorsitzender der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) und Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM)

KI-Suchmaschinen bleiben Medienintermediäre
Durch die Integration von weiterführenden Links – und damit fremden Inhalten – können KI-Suchmaschinen aus Sicht der Gutachter zugleich Medienintermediäre sein.

Die Kriterien, nach denen weiterführende Links ausgewählt und platziert werden, müssen daher dringend transparent gemacht werden. Nur so lässt sich überprüfen und sicherstellen, dass die Vielfalt journalistisch-redaktioneller Medien sichtbar bleibt.

Eva-Maria Sommer, Direktorin der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein

Praxisorientierte Weiterentwicklung des Regulierungsregimes
Die Gutachter empfehlen zudem, die Vorgaben für die KI-Suche durch spezifische Ergänzungen der bestehenden nationalen Regelungen zukunftssicher weiterzuentwickeln und eine konsistente Lösung mit dem Europarecht zu suchen. Auch wenn der DSA dem Wortlaut nach nicht auf KI-Suchmaschinen passe, sei dem Sinn und Zweck nach eine Einbeziehung sinnvoll und durch die EU-Kommission wohl auch zu erwarten.

Ich begrüße, dass die Gutachter die Notwendigkeit begründen, einen neuen Telemedientypus zu definieren, der der Tatsache gerecht wird, dass KI-generierter Content überwiegend als eigener Inhalt gilt. Insofern müssen hieran maßgebliche Rechtsfolgen geknüpft werden, insbesondere Sorgfaltspflichten. Diese KI-Dienste wollen wir in den digitalen Medienstaatsvertrag aufnehmen.

Ruth Meyer, Direktorin der Landesmedienanstalt Saarland (LMS) und Themenbeauftragte für Künstliche Intelligenz der DLM

Das Gutachten wurde im Rahmen des Hamburger Mediensymposiums am 25. Juni 2026 einem Fachpublikum präsentiert und mit Expert:innen diskutiert.

PM die medienanstalten Gemeinsame Geschäftsstelle

 

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