Das Landgericht Karlsruhe hat der Volksbank pur eG mit Urteil vom 5. Februar 2026 (Az. 13 O 19/25 KfH) – nicht rechtskräftig – untersagt, Verbraucherinnen und Verbrauchern fehlerhaft berechnete Vergleichsangebote zu unterbreiten, wenn diese eine Neuberechnung der Verzinsung für ihren Sparvertrag verlangt haben. Die Bank hatte in einem solchen Angebot einen angeblichen Nachzahlungsanspruch der Bank gegen die Kundin errechnet. Das Gericht wertete diese Darstellung wegen unzutreffender Berechnung als irreführend.
Der Fall gehört zu inzwischen über 3000 Sparverträgen, deren Zinsberechnung die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg überprüft hat. Betroffen sind langfristige Sparverträge von Banken und Sparkassen, bei denen die Institute die Zinsen auf Grundlage einer seit 2004 vom Bundesgerichtshof als rechtswidrig eingestuften Zinsanpassungsklausel verändert haben.
Die Volksbank pur hatte einer Kundin, die eine Neuberechnung ihres ZielSparplans auf Basis der BGH-Rechtsprechung verlangte, ein Vergleichsangebot unterbreitet, in dem sie zu dem Ergebnis kam, dass die Kundin rund 500 Euro an die Bank zahlen müsse. Grundlage dieser Berechnung war ein zu niedrig angesetzter Vertragszins sowie ein Zinsanpassungsverfahren und ein Referenzzinssatz, die nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmten. Die Überprüfung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ergab demgegenüber einen Zinsanspruch der Kundin von rund 1000 Euro. Nach der Abmahnung durch die Verbraucherzentrale verweigerte die Bank eine Unterlassungserklärung.
Vergleichsangebot enthielt unzutreffende Tatsachen
Das Landgericht bejahte den Unterlassungsanspruch und bewertete das Vorgehen der Bank als irreführende geschäftliche Handlung, die geeignet ist, Verbraucherinnen und Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die sie bei zutreffender Berechnung nicht getroffen hätten. Maßgeblich für die Irreführung war die Feststellung des Gerichts, dass das Vergleichsangebot unzutreffende Tatsachen enthält, indem es von einem Vertragszinssatz von 2 % statt 2,5 % ausgehe.
Darüber hinaus sah das Gericht Anhaltspunkte dafür, dass weitere Berechnungsangaben ebenfalls zur Täuschung geeignet gewesen sein dürften. Die Volksbank habe ihrem Vergleichsangebot einen Referenzzinssatz zugrunde gelegt, der mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht harmoniere. Diese Fragen mussten jedoch nicht abschließend entschieden werden, weil bereits der falsche Vertragszins zur Irreführung führte. Zum Zinsanpassungsverfahren, das die Volksbank anwandte, äußerte sich das Gericht dagegen nicht. Die Volksbank hatte den Vertragszins nicht, wie vom BGH gefordert, relativ zum Referenzzins angepasst, sondern einen absoluten Abstand angenommen.
„Wir rufen insbesondere die Kundinnen und Kunden der Volksbank pur auf, ihre Zinsanspruche aus langfristigen Sparverträgen zu überprüfen. Im Einzelfall haben wir bereits hohe vierstellige Nachzahlungsforderungen berechnet“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Wer sich auf das irreführende Vergleichsangebot eingelassen hat, soll sich bei uns melden. Wir unterstützen Betroffene bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegen die Volksbank.“
PM Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.