Zusammenfassung der Gewässerschau an der Fils in Uhingen

Regierungspräsidentin Bay: „Die Gewässerschau ist ein wichtiges Instrument, um Hochwasserrisiken zu verringern“

Fachleute des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Landratsamts Göppingen haben im November 2024 eine Gewässerschau entlang der Fils in Uhingen durchgeführt, um potenzielle Gefahren und Mängel zu identifizieren. Bei dieser Inspektion wurden unter anderem unzulässige Ablagerungen und die Nichteinhaltung des Gewässerrandstreifens festgestellt.

Das Regierungspräsidium Stuttgart (RPS) führte am 20. und 21. November 2024 gemeinsam mit dem Landratsamt Göppingen entlang der Fils eine sogenannte Gewässerschau durch. Dabei wurde die Fils in der Kommune Uhingen durch Fachleute besichtigt.

Der Träger der Unterhaltungslast – im Falle der Fils das RPS – ist gesetzlich verpflichtet, regelmäßig, das heißt mindestens alle fünf Jahre, eine Gewässerschau durchzuführen. Dabei handelt es sich um eine Besichtigung eines Gewässers, bei dem die Ufer sowie das für den Hochwasserschutz und für die ökologische Funktion notwendige Umfeld mit einbezogen werden. Die Gewässerschau dient dazu, mögliche Probleme und Gefahren am Gewässer festzustellen und deren Beseitigung einzuleiten. Gefahrenquellen können unter anderem Ablagerungen wie Komposthaufen und Holzstapel oder die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen in der Nähe eines Gewässers sein.

Regierungspräsidentin Susanne Bay erklärte: „Eine regelmäßige Gewässerschau ist wichtig, um Hochwasserrisiken für die Anwohnerinnen und Anwohner entlang der Fils sowie in den anliegenden Gemeinden zu vermeiden oder zu verringern. Diese Maßnahmen sind nicht nur entscheidend für den Schutz der Bevölkerung, sondern auch für den Erhalt der ökologischen Funktionen unserer Gewässer. Es ist unsere Verantwortung, die natürlichen Ressourcen nachhaltig zu schützen und sicherzustellen, dass sie auch zukünftigen Generationen zugänglich bleiben.“

Die folgenden Mängel an der Fils wurden im Rahmen der Gewässerschau festgestellt:

  • Nicht-Einhaltung des vorgeschriebenen Gewässerrandstreifens, beispielsweise durch kleinere Hütten im Gewässerrandstreifen – diese werden hinsichtlich Bestandsschutz und Genehmigung geprüft
  • Zäune und Mauern, die teilweise in den Gewässerrandstreifen oder in die Böschung reichen
  • Ablagerungen wie Komposthaufen, Rasenschnitt, gelagertes Holz, Paletten, Erdaushub usw.
  • Einleitungen (Bauwerke), die nicht fachgerecht ausgeführt und eingefriedet wurden

Die bei der Gewässerschau Ende November 2024 an der Fils festgestellten Missstände und unzulässigen Nutzungen wurden durch die Fachleute protokolliert und deren Beseitigung eingeleitet. Dabei liegen die Zuständigkeiten – je nach Mangel – beim Regierungspräsidium Stuttgart, der unteren Wasserbehörde beim Landratsamt oder der Kommune. In der Regel werden schriftliche Auflagen an die Betroffenen weitergeleitet und eine angemessene Frist für die Mängelbeseitigung gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen kontrolliert. Falls ein Missstand auch nach wiederholter Aufforderung nicht beseitigt wurde, kann eine Anordnung des Landratsamts erforderlich werden. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, kann das Landratsamt ein Bußgeld verhängen.

Allgemein lässt sich sagen, dass bei Gewässerschauen in den häufigsten Fällen kleine Missstände wie Grillstellen, Bauwagen, Zäune oder unerlaubte Ablagerungen wie Paletten oder Erdaushub auffallen.

Hintergrundinformationen:

Das Wassergesetz Baden-Württemberg (WG, § 32 Abs. 6) verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast, in regelmäßigen Abständen eine Gewässerschau an den in ihrer Verantwortung liegenden Gewässern durchzuführen. Der Landesbetrieb Gewässer im Regierungspräsidium Stuttgart ist Träger der Unterhaltungslast für die Fils, dort wo sie ein Gewässer erster Ordnung ist. Dies ist der Abschnitt ab der Mündung der Eyb in Geislingen/Steige bis zur Mündung in den Neckar bei Plochingen.

Im Gewässerrandstreifen ist die dauerhafte Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern, verboten (Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 38Abs. 4). Im ÜSG ist die nicht nur kurzfristige Lagerung von Gegenständen verboten (WHG, § 78, Abs. 1). Bauliche Anlagen in, an oder unter oberirdischen Gewässern bedürfen einer wasserrechtlichen Zulassungsentscheidung (WG, § 28 Abs. 1).

Im Gewässerrandstreifen sind unter anderem verboten:

  • Die Umwandlung von Grünland in Ackerland
  • Das Entfernen standortgerechter Bäume und Pflanzen
  • Die Neuanpflanzung nicht standortgerechter Bäume und Pflanzen
  • Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können
  • Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen
  • Die Nutzung als Ackerland ab 1. Januar 2019
  • Der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln

Weitere Informationen zur Gewässerunterhaltung und zu Gewässerschauen finden Sie auf dem gemeinsamen Themenportal der Regierungspräsidien Baden-Württemberg (www.rp.baden-wuerttemberg.de) unter Umwelt > Wasser > Gewässerökologie an Flüssen und Seen > Naturnahe Gewässerentwicklung > Gewässerunterhaltung. Informationen zur Gewässerschau finden Sie außerdem in der Publikation „Gewässerschau – mehr als eine Pflichtaufgabe“ (PDF) unter www.hochwasser.baden-wuerttemberg.de.

PM Regierungspräsidium Stuttgart

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