Tierwohl: Neuer Leitfaden zur mobilen Schlachtung

Das Land hat einen neuen Leitfaden zur Schlachtung im Herkunftsbetrieb veröffentlicht und unterstützt damit Landwirte, Schlachtbetriebe sowie Behörden.

„Unser Ziel ist es, die bäuerlichen Strukturen im Land zu stärken und die regionale Vermarktung hochwertiger Lebensmittel weiter voranzubringen. Mit dem Modell der Schlachtung auf dem Herkunftsbetrieb können die Interessen von Verbrauchern, Tierhaltern und regionalen Schlachtbetrieben sowie des Tierschutzes noch besser zusammengebracht werden. Durch den vollständigen Verzicht auf einen Tiertransport unmittelbar vor einer Schlachtung werden Belastungen für die Schlachttiere vermieden und die Qualität des Fleisches verbessert. Der Leitfaden zur Umsetzung der hygienerechtlichen Anforderungen an eine Schlachtung im Herkunftsbetrieb (PDF) gibt allen beteiligten Akteuren wertvolle Hinweise bei der Umsetzung und ist ab sofort online verfügbar. Er hilft den Tierhaltern und Schlachtbetrieben bei der Antragstellung sowie Durchführung der Schlachtung und den Behörden bei der amtlichen Kontrolle. Wir stärken damit sowohl das Tierwohl als auch unsere regionalen bäuerlichen Strukturen“, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk.

Bei der Schlachtung im Herkunftsbetrieb kommt eine mobile Schlachteinheit zum Einsatz. Diese kann in Verbindung mit verschiedenen Schlachtbetrieben oder Metzgereien eingesetzt werden. Die Tiere werden tierwohlgerecht vor Ort betäubt und hygienisch entblutet, um dann für den weiteren Schlachtprozess in einen Schlachtbetrieb in der Nähe befördert zu werden. „Diese neuen Möglichkeiten im Recht der Europäischen Union (EU) wurden maßgeblich durch Vorschläge aus Baden-Württemberg auf den Weg gebracht, um das Tierwohl bei der Schlachtung zu stärken“, so Minister Hauk.

Schlachtung im Herkunftsbetrieb

Seit knapp drei Jahren ist es durch Änderung der EU-Vorschriften möglich, Rinder, Schweine und Pferde im Herkunftsbetrieb zu schlachten. Seit dem 9. Mai 2024 gilt dies auch für Schafe und Ziegen. Voraussetzung für eine mobile Schlachtung im Haltungsbetrieb ist eine Genehmigung durch das zuständige Veterinäramt. Der Antragsteller (Tierhalter, Schlachtbetrieb oder beauftragter Dienstleister) legt hierzu eine Ablaufbeschreibung (Wer macht was, welche Gerätschaften/Anlagen werden verwendet) zu den vorgesehenen Schlachtungen sowie eine Vereinbarung mit dem Schlachtbetrieb vor. Mit der behördlichen Genehmigung können je Schlachtvorgang bis zu drei Hausrinder, bis zu sechs Hausschweine, bis zu neun Schafe beziehungsweise Ziegen oder bis zu drei Pferde im Herkunftsbetrieb unter Verwendung einer mobilen Einheit geschlachtet werden.

 

PM Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

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