Biogasanlagen: Wichtige Änderungen für den Arbeitsschutz

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die im Juli 2024 aktualisierte Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 529 „Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“. Biogasanlagenbetreiber und Instandhaltungsfirmen erfahren, wie sie bei der Anpassung der Gefährdungsbeurteilung vorgehen müssen.

Die erstmals im Februar 2015 veröffentlichte TRGS 529 gilt heute als die wesentliche Rechtsquelle für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz in Biogasanlagen. Sie konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Rahmen des Betriebs und der Instandhaltung von Biogasanlagen. Im Zeitraum 2020 bis Ende 2022 wurde sie einer Qualitätssicherung unterzogen. Dabei sind neben übergeordneten, qualitätssichernden Vorgaben insbesondere auch Hinweise aus der Praxis und Erkenntnisse aus der Revisionstätigkeit der zuständigen Unfallversicherungsträger Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) und Berufsgenossenschaft für Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse (BG ETEM) in das Regelwerk eingeflossen. Die Neufassung der TRGS 529 wurde in der 72. Sitzung des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) am 10. Mai 2023 beschlossen und am 16. Juli 2024 im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) veröffentlicht.

Was hat sich geändert?

Aufgrund der Vielzahl der Änderungen kann an dieser Stelle nur ein kurzer Überblick über ausgewählte Themen gegeben werden. Eine wesentliche Neuerung betrifft die Fachkundeanforderungen bei Tätigkeiten in Biogasanlagen:

  • Aus der „verantwortlichen Person“ wird die „fachkundige Person“.
  • In Biogasanlagen, in denen besondere Einsatzstoffe, wie zum Beispiel Abfälle oder tierische Nebenprodukte, angenommen werden, müssen die beiden fachkundigen Personen nun an zusätzlichen Schulungen teilnehmen.
  • Ebenfalls neu sind Anforderungen an die Fachkunde bei Instandhaltungsarbeiten, bei denen eine Gasfreisetzung (Rohbiogas) nicht ausgeschlossen werden kann.
  • Neu aufgenommen wurden zum Beispiel die Themen „Einsatz von Schwefelsäure“ und „Dieselmotoremissionen“.
  • Bei den Themen „Dichtheitsprüfungen“, „Verwendung von tragbaren Gaswarngeräten“ so-wie „Persönliche Schutzausrüstung bei Instandhaltungsarbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen“ erfolgten Präzisierungen und Ergänzungen.
  • Bei Tätigkeiten mit Zusatz- und Hilfsstoffen mit besonders gefährlichen Eigenschaften, zum Beispiel krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B, wurden Präzisierungen vorgenommen:
    • Es erfolgte eine Klarstellung, welche Voraussetzungen fermentierbare Produktverpackungen und das Handhaben der Produkte erfüllen müssen, damit der Dosiervorgang als „geschlossenes System“ angesehen werden kann.
    • Tätigkeiten mit Produkten, die Cobalt- oder Nickel-Komplexe enthalten, wurden geregelt.
  • Aus der Technischen Regel für Anlagensicherheit „Sicherheitstechnische Anforderungen an Biogasanlagen“ (TRAS 120) von 2019 wurden einzelne Punkte, die den Arbeits- und Gesundheitsschutz betreffen, übernommen.

Neben inhaltlichen und redaktionellen Änderungen wurde auch die Gliederung der TRGS 529 überarbeitet. Anders als zuvor folgt die Gliederung nun nicht mehr dem betrieblichen Verfahrensablauf in Biogasanlagen. Entsprechend den Vorgaben des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) sind die wesentlichen Inhalte in den neuen Abschnitten „Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung“, „Schutzmaßnahmen“, „Arbeitsmedizinische Vorsorge“, „Beschäftigungsbeschränkungen“ und „Fachliche Anforderungen an Arbeitgeber und Beschäftigte“ strukturiert. Dadurch entspricht auch die Darstellung der Schutzmaßnahmen nicht mehr dem betrieblichen Ablauf, sondern orientiert sich an der Maßnahmenhierarchie des T-O-P-Prinzips im Abschnitt „Schutzmaßnahmen“.

Besteht sofortiger Handlungsbedarf?

Grundsätzlich gilt: Bei Einhaltung der Technischen Regeln können sie davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählen sie eine andere Lösung, muss damit mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz erreicht werden. Mit der Bekanntgabe der aktualisierten Fassung einer TRGS ist der Unternehmer nach § 6 Absatz 10 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet, die vorhandene Gefährdungsbeurteilung einer anlassbezogenen Wirksamkeitskontrolle zu unterziehen und soweit erforderlich unverzüglich zu aktualisieren.

Werden bei der Überprüfung spezifische Gefährdungen festgestellt, müssen die bestehenden Schutzmaßnahmen angepasst werden. Gegebenenfalls müssen auch neue Schutzmaßnahmen eingeführt werden, um den neuesten Sicherheitsstandards gerecht zu werden.

Die Umsetzung technischer Schutzmaßnahmen muss unverzüglich erfolgen, insbesondere, wenn dadurch erhebliche Gefahren für Leben oder Gesundheit vermieden werden können. In anderen Fällen gilt eine angemessene Fristsetzung gemäß den Vorgaben der TRGS 001 in Abschnitt 4 Absatz 3.

Nach der Anpassung der Schutzmaßnahmen muss die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung aktualisiert und ergänzt werden. Dies stellt sicher, dass alle Maßnahmen ordnungsgemäß erfasst und nachvollziehbar dokumentiert sind, um Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Die TRGS 529 können Sie auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin www.baua.de mit dem Suchbegriff „TRGS 529“ herunterladen.

Weitere Informationen zur sicheren Arbeit auf Biogasanlagen erhalten Sie auf der Website der SVLFG unter www.svlfg.de/biogasanlage Für Rückfragen stehen die Präventionsexperten der SVLFG per Mail an praevention@svlfg.de zur Verfügung.

Foto von SVLFG

PM Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Permanentlink zu diesem Beitrag: https://filstalexpress.de/soziales/176448/

Schreibe einen Kommentar