Ausscheiden von Herrn Werner Stöckle aus dem Kreistag und Nachrücken von Frau Inge Schmid

Beschlussantrag
Die Verwaltung empfiehlt dem Kreistag, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Es wird festgestellt, dass bei Herrn Kreisrat Werner Stöckle gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 7 Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) ein wichtiger Grund für sein Ausscheiden aus dem Kreistag vorliegt.
b) Der von Herrn Rolf Staudenmaier angegebene Grund für die Ablehnung des Kreistagsmandats wird als wichtiger Grund im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 LKrO anerkannt.
c) Die von Frau Evelyne Moll angegebenen Gründe für die Ablehnung des Kreistagsmandats werden als wichtige Gründe im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2, 7 und 8 LKrO anerkannt.
d) Es wird außerdem festgestellt, dass bei Frau Inge Schmid kein Hinderungsgrund im Sinne des § 24 Abs. 1 LKrO für den Eintritt in den Kreistag gegeben ist.

Abstimmung einstimmig

Sach- und Rechtslage, Begründung
a) Herr Kreisrat Werner Stöckle hat mit Schreiben vom 28.11.2023 sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Kreistag aus wichtigem Grund zum nächst möglichen Zeitpunkt beantragt.
Nach § 12 Abs. 1 LKrO kann ein wahlberechtigter Kreiseinwohner/eine wahlberechtigte Kreiseinwohnerin sein/ihr Ausscheiden aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit aus wichtigen Gründen verlangen. Herr Kreisrat Werner Stöckle erfüllt hier die Nummern 4., 6. und 7. der Bestimmung.
b) Nach dem Ergebnis der Kreistagswahl vom 26.05.2019 rückt gemäß § 25 Abs. 2 LKrO Herr Rolf Staudenmaier aus Deggingen als nächster Ersatzbewerber in den Kreistag nach.
Sowohl mündlich als auch schriftlich hat Herr Staudenmaier mitgeteilt, dass er aus persönlichen Gründen (langjährige Mitgliedschaft im Gemeinderat Deggingen) das Mandat ablehnt. Er beruft sich auf die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 LKrO, die laut Erhebung der Verwaltung auf ihn zutrifft.
c) Nach dem Ergebnis der Kreistagswahl vom 26.05.2019 rückt daraufhin gemäß § 25 Abs. 2 LKrO Frau Evelyne Moll aus Aichelberg als nächste Ersatzbewerberin in den Kreistag nach.
Sowohl mündlich als auch schriftlich hat Frau Moll mitgeteilt, dass sie aus persönlichen Gründen (u.a. langjährige Mitgliedschaft im Gemeinderat und familiäre Fürsorgepflicht) das Mandat ablehnt. Sie beruft sich auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Nrn. 2, 7 und 8 LKrO, die laut Erhebung der Verwaltung auf sie zutreffen.
Ob jeweils wichtige Gründe für das Ausscheiden bzw. Ablehnen vorliegen, entscheidet gemäß § 12 Abs. 2 LKrO der Kreistag
d) Nach dem Ergebnis der Kreistagswahl vom 26.05.2019 rückt für Herrn Werner Stöckle gemäß § 25 Abs. 2 LKrO Frau Inge Schmid, Breiter Weg 12/1, 73116 Wäschenbeuren in den Kreistag nach. Frau Schmid ist bereit, das Amt anzunehmen.
Der Kreistag stellt gemäß § 24 Abs. 2 LKrO fest, ob bei dem nachrückenden Kreistagsmitglied ein Hinderungsgrund im Sinne des § 24 Abs. 1 LKrO gegeben ist.
Nach den Erhebungen der Verwaltung ist dies nicht der Fall.

Joachim Abel

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