Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen einhalten

Die Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen, auch in Geflügelhaltungen mit weniger als 1.000 Tieren, ist zum Schutz der Geflügelbestände weiterhin dringend erforderlich.

„Nach einigen Monaten ohne Neuinfektionen mit der Gefügelpest wurde jetzt im Landkreis Rottweil ein Fall bei einem Zugvogel bestätigt. Dies ist derzeit der einzige Vogelgrippefall in Baden-Württemberg. Bundesweit ist ein Vogelgrippegeschehen inzwischen über das ganze Jahr hinweg zu beobachten. Daher hat der Schutz des Geflügels vor Ansteckung unverändert oberste Priorität, um eine weitere Verbreitung der Geflügelpest zu verhindern. Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) hat in seiner aktuellen Risikobewertung das Eintragsrisiko ausgehend von Wildvögeln in die Geflügelhaltungen bundesweit als ‚hoch‘ eingestuft. Daher ist es weiterhin für alle Geflügelhaltungen erforderlich, die einschlägig empfohlenen Biosicherheitsmaßnahmen unbedingt konsequent einzuhalten. Diese Verpflichtung ist auch in Haltungen mit weniger als 1.000 Tieren landesweit umzusetzen“, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk.

Jeder Halter von Hühnern, Puten, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen, insbesondere mit Auslauf- oder Freilandhaltung, sollten ihre Präventions- und Biosicherheitsmaßnahmen dringend überprüfen und wenn nötig optimieren.

Wildvögel, insbesondere Wasservögel, stellen das natürliche Reservoir für Geflügelpest-Erreger dar. Da das Virus aktuell deutschlandweit weitflächig in der Wildvogelpopulation auftritt, ist es zur Vermeidung von Ansteckung besonders wichtig, jeden direkten oder indirekten Kontakt von gehaltenem Geflügel mit Wildvögeln soweit wie möglich auszuschließen. Die Anordnung der gesetzlich bereits für Haltungen ab 1.000 Tieren geltenden Biosicherheitsmaßnahmen, auch für kleinere Haltungen, stellen eine wichtige Maßnahme dar, um ein landeseinheitliches und flächendeckendes Schutzniveau in Baden-Württemberg aufrechtzuerhalten.

Unverzüglich das Veterinäramt informieren

„Neben der Sicherung der Stalleingänge gegen unbefugtes Betreten, das Tragen von Schutzkleidung durch betriebsfremde Personen sowie der Einhaltung von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen ist es unbedingt erforderlich, dass die Tierhalter unverzüglich das zuständige Veterinäramt informieren, wenn sie Krankheitserscheinungen oder unklare Todesfälle in ihrer Tierhaltung feststellen“, appellierte Hauk an die Geflügelhalter. Diese labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen sind für in Baden-Württemberg gelegene Betriebe kostenfrei und ausschließlich in den Landesuntersuchungseinrichtungen durchzuführen. Die Vorgabe der Einhaltung dieser Biosicherheitsmaßnahmen gilt derzeit zeitlich unbegrenzt.

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz weist zudem darauf hin, dass auch kleine Geflügelhaltungen zu privaten Zwecken beim zuständigen Veterinäramt angezeigt beziehungsweise registriert werden müssen.

Biosicherheitsmaßnahmen auf hohem Niveau halten

Im vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Zusammenarbeit mit dem Friedrich-Löffler-Institut (FLI) erstellten „Radar Bulletin“ mit Informationen zur internationalen Lage und Ausbreitung der bedeutendsten Tierseuchen wird weiter dringend empfohlen, Biosicherheitsmaßnahmen in den Geflügelhaltungen auf hohem Niveau zu halten und, wenn nötig, weiter zu verbessern. Auffälliges Verhalten und Totfunde bei Wildvögeln sollten umgehend den Veterinärbehörden zur Bergung und gegebenenfalls Untersuchung gemeldet werden.

Die Geflügelpestverordnung sieht bereits Biosicherheitsmaßnahmen für Haltungen ab 1.000 Tieren vor. Diese gelten mit Erlass der Allgemeinverfügung zur Anwendung von Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel bzw. gehaltenen Vögeln zu präventiven Zwecken vom 16. Januar 2023 seit dem 21. Januar 2023 auch für Haltungen bis zu 1.000 Tieren.

Maßnahmen der Allgemeinverfügung

Die Allgemeinverfügung sieht folgende Biosicherheitsmaßnahmen vor:

  • Sicherung der Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte der Vögel gegen unbefugten Zutritt.
  • Ställe oder die sonstigen Standorte der Vögel dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden.
  • Unverzügliche Reinigung und Desinfektion der Schutzkleidung nach Gebrauch, unschädliche Beseitigung von Einwegschutzkleidung.
  • Nach jeder Einstallung oder Ausstallung der Vögel müssen die dazu eingesetzten Gerätschaften, der Verladeplatz und die frei gewordenen Stallungen gereinigt sowie desinfiziert werden.
  • Eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung muss durchgeführt und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden.
  • Vorhaltung einer betriebsbereiten Einrichtung zum Waschen der Hände sowie einer Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe.
  • Zur Früherkennung eines möglichen Seucheneintrags hat die Tierhalterin oder der Tierhalter das Veterinäramt über die gemäß § 4 Geflügelpest-Verordnung veranlassten Maßnahmen unverzüglich zu informieren.
  • Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen auf Geflügelpest / Newcastle Krankheit sind ausschließlich in den Landesuntersuchungseinrichtungen Baden-Württembergs durchzuführen und erfolgen ohne Rechnungsstellung.

Bei Fragen können sich Tierhalterinnen und Tierhalter an die in ihrem Kreis zuständige untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) beim Landratsamt oder Bürgermeisteramt der Stadtkreise wenden.

Bezüglich einer Übertragung des Virus auf den Menschen wird das Risiko laut Robert Koch-Institut als sehr gering eingeschätzt.

Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz: Öffentliche Bekanntmachungen

Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz: Vogelgrippe
Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit: Aviäre Influenza (AI) / Geflügelpest

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Bekämpfung der Geflügelpest in Deutschland

PM Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz 

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