Bald ist es wieder soweit: Das alte Jahr geht zu Ende und das neue Jahr wird mit farbenfrohem Feuerwerk begrüßt. Auf dieses Ritual freuen sich viele, schließlich dürfen die Feuerwerkskörper nur an diesen besonderen Tagen gekauft und gezündet werden. Damit die Freude daran überwiegt und es stattdessen nicht zu Schäden kommt, gibt es rechtliche Einschränkungen für die Abbrennorte.
Das Feuerwerk ist für viele in der Silvesternacht gar nicht wegzudenken. Auch wenn es nicht jedermanns Sache ist, ein großes Budget für die verschiedensten Feuerwerkskörper aufzubringen – eine handliche Batterie oder eine bunte Mischung gehört für die meisten dazu. Und auch wer selbst nicht so gerne zündelt, erfreut sich in aller Regel an dem Schauspiel, wenn überall der Himmel bunt erleuchtet wird.
Es gibt jedoch auch Orte, an denen Feuerwerk weniger mit Freude, sondern vielmehr mit Störungen und Gefahren verbunden wird.
Der Gesetzgeber hat daher geregelt, dass in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie von Fachwerkhäusern und Häusern mit Reetdächern kein Feuerwerk abgebrannt werden darf. Darüber hinaus wird durch eine Allgemeinverfügung der Stadt Eislingen das Abbrennen in der Nähe von fünf Firmen (Koch Holzwerke, Zeller+Gmelin, Fetzer Rohstoffe + Recycling, Benecke-Kaliko, Landhandel Wolfgang Wahl) untersagt, da dort brandempfindliche Stoffe lagern. Es sollte nicht vergessen werden, dass es sich bei Feuerwerk um pyrotechnische Gegenstände handelt, die in kleinen Mengen Sprengstoff enthalten. Dementsprechend sollte der Umgang mit Bedacht erfolgen und darauf geachtet werden, dass sich im Umkreis keine leicht entflammbaren Stoffe befinden. Gefährlich kann dies auch bei privaten Gebäuden, wie beispielsweise Ställen werden, wenn dort Stroh oder Sägespäne gelagert werden. Doch auch wer selbst nichts abbrennen will, sollte vorbeugen: Bitte achten Sie darauf, dass keine leicht brennbaren Materialien im Freien lagern. Es wäre nicht das erste Mal, dass die Feuerwehr zum Löschen von gelben Säcken gerufen werden muss.
Die Verfügung für das Abbrennverbot wird auf der städtischen Website unter Amtliche Bekanntmachung veröffentlicht. Bei weiteren Fragen können sich Bürgerinnen und Bürger gerne an das Bürger- und Ordnungsamt wenden (Kontakt: Kornelia Glass, Tel.-Nr. 07161 804-153;
E-Mail: k.glass@eislingen.de.
PM Stadtverwaltung Eislingen