Kreistag beschließt Neufestsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2024 und Änderung der Abfallwirtschaftssatzung

Wie auch schon in vorausgegangenen Sitzungen gab es auch in dieser Kreistagssitzung Einwändungen von der FDP und AfD. Die einen wollten das Defizit statt über Gebühren über den Kreishaushalt finanzieren, d.h. alle Bürger zahlen für die Müllerzeuger. Die anderen wollten die Angebote zur Abfallentsorgung regoros einschränken (Bioabfall) um so die Abfallgebühren konstant zu halten (Mitglieder der AFD waren zahlreich zur Sitzung erschienen und unterstützten dies lautstark). Beides erhielt im Kreistag keine Mehrheit. Dageben wollte die Fraktion der CDU die Bürgerfreundlichkeit sogar noch erhöhen, z.B ist sie gegen die Gutscheinlösung beim Bauschutt. Gleichzeitig forderte sie die AWB auf, in der Verwaltung zu sparen. Auch die CDU wollte dem Beschlußantrag nicht zustimmen.
Stellungnahme der Verwaltung: durch die Neuaufstellung der Abfallentsorgung mit dem Fokus möglichst viele Reststoffe wieder zu verwerten, wurden auch die Gebühren grundsätzlich neu geregelt. Dadurch haben sich die Abfallmengen verlagert, hin zu den Verwertungstoffen (Bio, Kunststoff, Papier usw.) und weg vom Restmüll, der in Göppingen verbrannt werden muss. Entsorgungs-/ Verwertungsverträge wurden entsprechend neu geschlossen. Diese können nicht kurzfristig gekündigt werden. Die Neuordnung hat das Ziel voll erreicht. Das die Gebühren jetzt erhöht werden müssen, liegen ausschließlich an Gründen, die die AWB nicht beeinflussen kann (CO2-Gebühren, Lohnkosten). Jetzt den Service einzuschränken, z.B. Einschränkungen auf den Wertstoffhöfen, bei der Beratung, kostenlose Annahme bei Sperrmüll ec. ist keine Alternative. Außerdem wurden von einem erst kalkulierten Mehrbedarf von 4 Mill. Euro schon 2 Mill. Euro eingespart. Im Kreishaushalt sind die 2 Mill. Euro keine Mittel vorhanden. Der Landkreis ist allseits anerkannt für seine gute Abfallentsorgung und hat dafür Preise und Anerkennungen bekommen.
Antrag der FDP: Erhöhung nur bis zur Höhe der Inflation (7%) Beschluß aber erst auf der nächsten Kreistagssitzung. Ja: nur FDP
Antrag der CDU: Keine Gutscheine für Bauschutt sondern Kleinmengen weiter frei. Abstimmung über Satzung dann im Dezember. Ja: nur CDU
I. Beschlussantrag der Verwaltung:
Der Ausschuss für Umwelt und Verkehr empfiehlt dem Kreistag zu beschließen:
1. Der vorliegenden Gebührenkalkulation (Anlagen 1 bis 9) wird zugestimmt,
2. der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals des Abfallwirtschaftsbetriebs wird mit Wirkung ab 01.01.2024 auf 0,28 Prozent p.a. festgesetzt. Der Anwendung der Restwertmethode wird zugestimmt,
3. den in den Anlagen 7 und 8 aufgeführten AfA-Sätzen und der Anwendung der linearen Abschreibung wird zugestimmt,
4. der Kostendeckungsgrad wird auf 100 Prozent festgesetzt,
5. der in Anlage 10 beiliegenden Satzung des Landkreises Göppingen über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) wird zugestimmt.
Abstimmung: ja: 30  Nein: 25 Enthaltungen: 0
II. Sach- und Rechtslage, Begründung
1. Neufestsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2024
1.1 Ausgangslage:
Der laufende einjährige Kalkulationszeitraum endet zum 31.12.2023. Nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) kann der Gebührenkalkulation ein mehrjähriger Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der jedoch höchstens fünf Jahre umfassen soll.
Seit Einführung des neuen Sammel- und Gebührensystems zum 01.01.2022 ist das Primärziel, die Restmüllmengen zu reduzieren, eingetreten. Die Unwägbarkeiten, die der völkerrechtswidrige russische Angriffskrieg auf die Ukraine mit sich bringen, hindern aus Sicht der Betriebsleitung eine seriöse mehrjährige Kalkulation. Deshalb wird – wie 2023 auch – eine einjährige Gebührenkalkulation vorgeschlagen. Damit kann den weiteren Entwicklungen für das Jahr 2025 zügig Rechnung getragen werden.

Die Gebühren wurden entsprechend den Rahmenbedingungen der Kalkulation des Jahres 2023 kalkuliert. Die Kostenaufteilung zwischen Jahres und Leerungsgebühren sowie die Degression bei den Größen der
Haushalte und Arbeitsstätten wurden beibehalten.
Im Vergleich zur Gebührenkalkulation 2023 erhöht sich der Gebührenbedarf 2024 unter Berücksichtigung der aufgezeigten Einsparpotentiale und zusätzlichen Erlöse um rund zwei Millionen Euro (ca. 9,5 Prozent).

Dieser erhöhte Gebührenbedarf ist insbesondere auf die Bioabfallsammlung und Verwertung (gestiegene Menge, Neuvergabe der Leistung zum 01.07.2023) zurückzuzuführen. Allein der Ansatz für die Bioabfallsammlung erhöht sich gegenüber dem Jahr 2023 um rund 2,5 Mio. Euro.
In der Gebührenkalkulation 2024 ist eine Defizitabdeckung in Höhe von 686.000 Euro (rund 38 Prozent Defizit 2020). berücksichtigt. Eine vollständige Verschiebung in das Jahr 2025 ist nicht zu empfehlen, da noch weitere Defizite in Höhe von insgesamt 1,76 Mio. Euro in den nächsten Jahren (bis 2026) abzudecken sind.

Durch die Auflösung der Pensions und Beihilferückstellungen (rund 1,9 Millionen Euro) im Zuge der Anwendung des neuen Eigenbetriebsrechts zum 01.01.2022 (BU 2021/139 und BU 2021/112) werden die
Abfallgebührenzahlerinnen und Abfallgebührenzahler bis zum Jahr 2025 um durchschnittlich 16 Euro jährlich entlastet.

Leistungen, die über die Abfallgebühren finanziert werden:
Über die Abfallgebühren wird eine Vielzahl von Leistungen finanziert, die von den Gebührenzahlenden ohne zusätzliche Gebühren in Anspruch genommen werden können. Die Leistungen im Überblick:

Restmüllsammlung und entsorgung, inkl. Bereitstellung der Tonne

Bioabfallsammlung und Verwertung inkl. Jahreskontingent von 60 Biobeuteln

Grüngutsammlung vor der Haustüre (5 x pro Jahr)

Sperrmüllabholung inkl. Altholz (1 x pro Jahr 4 m³)

Altholzanlieferung (1 x pro Jahr 1 m³)

Bauschuttanlieferung (2 x pro Jahr 20 Liter)

Abholung Elektrogroßgeräte und bereitgestellte Elektrokleingeräte vor der Haustüre (mehrmals pro Jahr möglich)

Mobile und stationäre Problemstoffsammlung

Nutzung der zwölf Grüngutplätze und der elf Grüngutsammelplätzen in den Städten und Gemeinden

Nutzung der drei Wertstoffzentren und der 28 Wertstoffhöfe in den  Städten und Gemeinden

Abfallberatung für Privathaushalte, Arbeitsstätten, Hausverwaltungen, Schulen und Kindergärten etc.

1.2 Unterschiede zwischen den Ansätzen der Gebührenkalkulation und des Wirtschaftsplans
Für die Bemessung der Abfallgebühren ist das KAG die maßgebende Rechtsgrundlage, für die Wirtschaftsführung des Abfallwirtschaftsbetriebs als Eigenbetrieb das Eigenbetriebsrecht. Daraus ergeben sich Unterschiede zwischen dem Wirtschaftsplan und der Gebührenkalkulation. Nach dem Eigenbetriebsrecht sind im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs die tatsächlichen Zinsen zu veranschlagen, während in der Gebührenkalkulation nach § 14 Absatz 3 KAG nur die kalkulatorischen Zinsen (Verzinsung des um die Abschreibungen verminderten Anlagekapitals) eingestellt werden dürfen.
Das Anlagekapital umfasst alle Anlagegüter, die für die Gebührenkreise relevant sind.

Wie bisher, sind die kalkulatorischen Kosten (Zinsen und Abschreibungen) in der Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigt. Die Berechnung des kalkulatorischen Mischzinssatzes des AWB ist in der Anlage 6 dargestellt.

1.3 Kalkulationsgrundlagen
1.3.1 Allgemeines

Der Gebührenkalkulation für das Jahr 2024 liegen folgende Daten zugrunde:

Berechnung der Jahres und Leerungsgebühren (Anlagen 1 und 2)

Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 3)

Veranlagungsfälle 2023 aus der Hauptveranlagung

Berechnung des Mischzinssatzes 2024 (Anlage 6)

Liste der Abschreibungssätze (Anlagen 7 und 8)

Die Abfallgebühren sollen entsprechend der bestehenden Beschlusslage als Jahresgebühren in Form eines personenbezogenen Haushaltstarifs bzw. Arbeitsstättentarifs in Verbindung mit einer Leerungsgebühr erhoben werden.
Der Gesamtgebührenbedarf ist im Verhältnis 50 zu 50 Prozent (Jahresgebühr zu Leerungsgebühr) aufgeteilt. Die Degression bei den einzelnen Größen der Haushalte bzw. Arbeitsstätten sind wie in der
Kalkulation 2023 wie folgt berücksichtigt:

Größe Haushalt/Arbeitsstätte
Faktor
1Personenhaushalt
1,0
2/3 -Personenhaushalt
1,3
4und MehrpersonenHaushalt
1,5
EinpersonenArbeitsstätte
1,0
MehrpersonenArbeitsstätte
1,5

1.3.2 Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2024
Die Ansätze für die Gebührenkalkulation 2024 basieren auf den Ansätzen des Wirtschaftsplanentwurfes 2024. Die Gebührenbedarfsberechnung und die Gebührenberechnung für den Kalkulationszeitraum 2024 sind als Anlagen 1 bis 3 beigefügt.

In die Hausmüllgebühren sind die Betriebszweige Beseitigung und Verwertung einbezogen. Im Jahr 2024 werden die aufgelaufenen gebührenrechtlichen Defizite weiter abgebaut. Es wurde das Defizit 2020 in
Höhe von 686.000,00 Euro (rund 38 Prozent) berücksichtigt. Bei der Gebührenkalkulation 2025 ist die Abdeckung des Restbetrags des gebührenrechtlichen Defizits 2020 in Höhe von 1.111.364,93 Euro und die
Gutbringung des gebührenrechtlichen Überschusses 2022 in Höhe von 212.347,16 Euro vorgesehen. Daraus ergibt sich im Saldo ein Betrag in Höhe von 899.017,77 Euro, der in der Kalkulation 2025 berücksichtigt wird.
Bei den Direktanliefergebühren sind nur Kosten des Betriebszweigs Beseitigung ansatzfähig.

Bei den Direktanliefergebühren ist keine Verrechnung von gebührenrechtlichen Ergebnissen vorgesehen. Die allgemeinen Verwaltungskosten und die Abschreibung des Sachanlagevermögens der allgemeinen Verwaltung sind über einen Schlüssel (Erläuterung siehe Nummer 1.3.7) den jeweiligen Betriebszweigen verursachergerecht zugeordnet.

Die gebührenrechtlichen Ergebnisse der Jahre 2021 und 2022 sollen in den kommenden Kalkulationen ab dem Jahr 2025 abgedeckt bzw. gutgebracht werden.

Infolge der Systemumstellung zum 01.01.2022 und dem damit verbundenen Wechsel vieler Haushalte und Arbeitsstätten auf kleinere Restmülltonnen und der Zählung der Leerungen sank die Restmüllmenge
gegenüber dem Jahr 2021 deutlich. Im Jahr 2022, dem ersten Jahr der Umstellung, verringerte sich die Anlieferungsmenge auf rund 30.000 Tonnen. Im laufenden Jahr ist eine weitere Reduzierung der
Anlieferungsmenge erkennbar. Darüber hinaus soll die Sortierung des auf den Wertstoffzentren erfassten Rest und Sperrmüll und die stoffliche Verwertung weiter ausgebaut werden. Dies trägt zu einer Reduzierung der Anlieferungsmenge am Müllheizkraftwerk sowie zum Klima und Ressourcenschutz bei. Zudem sollen auch die Bürgerinnen und Bürger über die Auswirkungen der CO2 Bepreisung der Anlieferungen am MHKW umfassend informiert werden. Bestenfalls soll auch dies die Mülltrennung
weiter forcieren und zur weiteren Reduzierung der Restmüllmenge beitragen. Für das Jahr 2024 wird deshalb eine Reduzierung der Anlieferungsmenge im Müllheizkraftwerk auf 26.000 Tonnen (Planansatz
2023: 30.000 Tonnen) prognostiziert.

Für das Jahr 2024 werden folgende Anlieferungsmengen am Müllheizkraftwerk prognostiziert:
2024
Hausmüll/hausmüllähnlicher Gewerbemüll 25.950 t
Gebührenpflichtige Direktanlieferungen
50 t
Maßgebliche Gesamtmenge für die Kalkulation
26.000 t

Die Aufteilung der Aufwendungen und Erträge erfolgt entsprechend der prognostizierten Anlieferungsmenge von Hausmüll, hausmüllähnlichem Gewerbemüll und Direktanlieferungen. Daraus ergibt sich für das Jahr 2024 eine prozentuale Aufteilung von Hausmüll und Direktanlieferer von 99,81 zu
0,19 Prozent.

Sofern Erträge und Aufwendungen ausschließlich oder überwiegend entweder im Hausmüll bzw. hausmüllähnlichen Gewerbemüll oder im gebührenpflichtigen Direktanlieferbereich anfallen, werden sie abweichend von dem oben genannten Verhältnis direkt zugeordnet.
In der Anlage 4 ist der Gebührenbedarf des Jahres 2024 dem Gebührenbedarf aus der Kalkulation 2023 gegenübergestellt. Die dargestellten Ansätze beziehen sich alle auf ein Jahr. Im Vergleich zur Gebührenkalkulation 2023 erhöht sich der
Gebührenbedarf 2024 um rund 2,0 Millionen Euro (rund 9,5 Prozent).

Dies ist insbesondere auf die Bioabfallsammlung und Verwertung (gestiegene Menge, Neuausschreibung der Leistung zum 01.07.2023) zurückzuzuführen. Die Abdeckung des Defizits 2020 ist bis spätestens
2025 durchzuführen. Eine vollständige Verschiebung der Abdeckung des Defizits 2020 in das Jahr 2025 ist nicht zu empfehlen, da noch weitere Defizite in Höhe von rund 1,76 Mio. Euro in den nächsten Jahren (bis 2026) abzudecken sind.

1.3.3 Abwicklung der Überschüsse und Defizite (Anlage 5)
Entsprechend dem KAG sind Kostenüber und unterdeckungen innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Die gebührenrechtlichen Defizite der Jahre 2020 und 2021 können bis 2025 bzw. 2026 ausgeglichen werden.

Das gebührenrechtliche Defizit im Hausmüllbereich der Jahre 2020 in Höhe von insgesamt 1.797.364.93 Euro soll nach Vorschlag der Betriebsleitung in der Kalkulation 2024 zu rund 38 Prozent (686.000 Euro) abgedeckt werden. Die Abdeckung des Restbetrags des Defizits 2020 in Höhe von 1.111.364,93 Euro ist im Jahr 2025 vorgesehen. Zudem soll in 2025 auch
der gebührenrechtliche Überschuss 2022 in Höhe von 212.347,11 Euro gutgebracht werden. Das würde im Jahr 2025 insgesamt zu einer Belastung von 899.017 Euro führen. Das Defizit des Jahres 2021 in Höhe von 862.716,03 Euro soll in der Abfallgebührenkalkulation für das Jahr 2026 abgedeckt werden. Bei den Direktanliefergebühren für das Jahr 2024 sind keine gebührenrechtlichen Verrechnungen vorgesehen.

1.3.4 Veranlagungsfälle
a. Veranlagung der Haushalte und Arbeitsstätten zur Jahresgebühr

Die Basis bildet die Zahl der Veranlagungsfälle aus der Hauptveranlagung 2023. Über die Jahresgebühr werden 50 Prozent aller gebührenfähigen Kosten abgedeckt. Entsprechend den gebührenrechtlichen Anforderungen an einen personenbezogenen Haushaltstarif sind die Jahresgebühren degressiv gestaltet (vgl. Ausführungen unter 1.3.1). Die Jahresgebühr für Arbeitsstätten orientiert sich an der eines Mehrpersonenhaushaltes (vier und mehr Personen), es sei denn, der Betrieb weist nach, dass es sich nur um
eine EinpersonenArbeitsstätte handelt.

b. Leerungsgebühren

Die Basis bildet die aktuelle Tonnenverteilung. Bei der Anzahl der Leerungen werden die erfassten Leerungen des Jahres 2022 auch für das Jahr 2024 erwartet. Die in den ersten Monaten des Jahres
2023 erfassten Leerungen bewegen sich auf ähnlichem Niveau.
Über die Leerungsgebühren werden die anderen 50 Prozent aller
gebührenfähigen Kosten abgedeckt.

1.3.5 Ermittlung des Mischzinssatzes für die kalkulatorischen Zinsen
Der Zinssatz für die kalkulatorischen Zinsen ist im KAG nicht näher bestimmt. § 14 Absatz 3 Nummer 1 KAG schreibt lediglich eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals vor. Der Verwaltungsgerichtshof BadenWürttemberg hat einen Zinssatz als angemessen angesehen, der sich als Mischzinssatz aus längerfristigen
Geldanlagen und Kommunalkrediten mit einer Konditionsbindung von in der Regel fünf Jahren im Durchschnitt ergibt. Die Zinssätze für längerfristige Kommunalkredite wurden durch die Kreiskämmerei ermittelt. Bei den Zinssätzen für längerfristige Geldanlagen wurde die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank über Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen herangezogen. Basis für die Ermittlung des Verhältnisses von Eigen zu Fremdkapital für das Anlagevermögen des AWB bildet jeweils das Verhältnis Eigen zu Fremdkapital, bezogen auf die Restbuchwerte des Anlagevermögens zum Ende der Jahre 2020 bis 2024. Die Berechnung des kalkulatorischen Mischzinssatzes für das Jahr 2024 erfolgte entsprechend.
Aus der in der Anlage 6 dargestellten Berechnung ergibt sich ein Mischzinssatz von 0,28 Prozent für das Jahr 2024 (2023: 0,06 Prozent). Der Mischzinssatz soll daher ebenfalls in dieser Höhe festgesetzt werden.
Die kalkulatorischen Zinsen wurden wie bisher durch Anwendung der Restwertmethode ermittelt. Deswegen wird der kalkulatorische Zins jährlich aus den Restbuchwerten des Anlagevermögens zum Ende eines Jahres (d. h. Anschaffungs bzw. Herstellungskosten, vermindert um die aufgelaufenen kalkulatorischen Abschreibungen), unter Zugrundelegung des Mischzinssatzes errechnet.

1.3.6 Abschreibungen
Das KAG enthält keine Bestimmung über die Höhe der Abschreibungssätze. Aus § 14 Absatz 3 Nummer 1 KAG ergibt sich nur, dass das Anlagevermögen angemessen abzuschreiben ist. Die Abschreibungsdauer und der sich daraus ergebende Abschreibungssatz richten sich nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer des
Anlagevermögens. Eine Verpflichtung, die steuerrechtlichen Abschreibungsvorschriften anzuwenden, besteht nicht. Es empfiehlt sich jedoch ihre Anwendung, da sie in der Regel auf allgemeine Erfahrungswerte zurückgehen und damit der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Anlageguts weitgehend gerecht werden.

Die Abschreibungsdauer bei den Anlagegütern des Müllheizkraftwerks orientierte sich bisher jeweils an der gesicherten Restlaufzeit des Entsorgungsvertrags. Im Rahmen der Prognose für das Jahr 2023 wurde
aus Sicht der Betriebsleitung von einer Verlängerung der Restlaufzeit bis zum 31.12.2035 ausgegangen. Dies wurde auch für die Prognose 2024 wieder so berücksichtigt. Diese Annahme bedeutet noch keine
Entscheidung in der Frage der Prüfung einer eventuellen Rekommunalisierung des Müllheizkraftwerks und kann später ggf. wieder angepasst werden.

Das Anlagevermögen des Eigenbetriebs soll entsprechend den in den Anlagen 7 und 8 aufgeführten AfASätzen linear abgeschrieben werden.
Die dabei verwendeten AfASätze entsprechen z.T. den AfATabellen des Bundesfinanzministeriums, z.T. wurden die Abschreibungssätze aufgrund eigener Erfahrungswerte angesetzt.

Die Abschreibung des Sachanlagevermögens der allgemeinen Verwaltung wurde entsprechend Nummer 1.3.7 aufgeteilt.
In der Anlage 9 sind die im Kalkulationszeitraum geplanten Investitionen
dargestellt.

1.3.7 Aufteilung der Personalkosten und der allgemeinen Verwaltungskosten (Gemeinkosten)
Die Personalkosten für die Bediensteten des AWB werden entsprechend ihrem Stellenanteil auf die Betriebszweige Beseitigung, Verwertung und Deponien aufgeteilt. Die Prozentsätze setzen sich wie folgt zusammen:
Beseitigung 42,2 Prozent, Verwertung 57,3 Prozent und Deponien 0,5 Prozent. Entsprechend diesen Anteilen wurden die allgemeinen Verwaltungskosten für die jeweiligen Betriebszweige ermittelt.

1.4 Erläuterungen einzelner Ansätze
1.4.1 Zinserträge (Beseitigung)

Die Europäische Zentralbank hat im Jahr 2022 die langjährige Nullzinspolitik beendet und den Leitzins seither in mehreren Zinsschritten auf aktuell 4,5 Prozent angehoben. Für das Jahr 2024 werden Zinseinnahmen in Höhe 70.000 Euro erwartet.

1.4.2 Kosten für Müllabfuhr (Beseitigung)
Dieser Ansatz umfasst die Aufwendungen für die Abfuhr des Haus und Sperrmülls (inkl. sperrigem Altholz). Grundlage ist der neue Abfuhrvertrag unter Berücksichtigung der Preisgleitklausel. Seit dem 01.01.2022 werden bei der Abfuhr die einzelnen Leerungen erfasst und zur Gebührenabrechnung herangezogen. Sperrmüll kann ebenfalls seit dem Jahr 2022 mit dem Sperrmüllbestellschein auf allen Wertstoffzentren angeliefert werden. Dadurch haben sich die Sperrmüllabholungen mittels Straßensammlung wie erwartet reduziert.

1.4.3 Entgelt an die private Betreiberin des Müllheizkraftwerks
Bei der Gebührenkalkulation 2024 wird bei den Aufwendungen für das Entgelt an den privaten Betreiber von einer Anliefermenge von 26.000 Tonnen (Planansatz 2023: 30.000 Tonnen) ausgegangen. Bei der
Berechnung der Aufwendungen ist die vertragliche Preisanpassung in Höhe der voraussichtlichen Erhöhung des Lebenshaltungskostenindex für 2023 von sieben Prozent berücksichtigt.

Die von der Bundesregierung ursprünglich zum 01.01.2023 beabsichtigte Einbeziehung der Müllverbrennung in den nationalen Emissionshandel (CO2Bepreisung) wird zum 01.01.2024 eingeführt. Der Preis pro emittierte Tonne CO2 wird im Jahr 2024 vorrausichtlich 40 Euro betragen. Für verschiedene
Abfallarten wurden unterschiedliche Umrechnungsfaktoren von der Bundesregierung festgelegt. Insofern ergeben sich z.B. für Restabfall oder Sperrmüllverbrennung unterschiedliche CO2Aufschläge. Pro angelieferte Tonne Restabfall beträgt der CO2Aufschlag 16,07 Euro zzgl. Umsatzsteuer.
Daraus ergibt sich für den Restabfall, was die größte Teilmenge an der Anlieferungsmenge am Müllheizkraft ausmacht, ein Entgelt von 242,78 Euro
pro Tonne. Die Garantiemenge am Müllheizkraftwerk von 40.000 Tonnen wird im Jahr  2024 voraussichtlich unterschritten. Die noch aus früheren Jahren bestehende Mengengutschrift in Höhe von 8.597 Tonnen wurde im Jahr 2022 vollständig verrechnet. Für das Jahr 2024 wird eine deutlich über der Durchsatzmenge von 157.680 Tonnen liegende Gesamtdurchsatzmenge am
Müllheizkraftwerk prognostiziert. Es wird erwartet, dass durch die so flexibilisierte bringorpay Klausel die Mindermengen des Landkreises weitestgehend verrechnet werden können.

1.4.4 Personalaufwand
Die Ermittlung des Personalaufwands erfolgte auf der Grundlage des von der Personalabteilung des Landratsamts zur Verfügung gestellten Zahlenmaterials. Eine Anpassung der Bezüge und Entgelte pro Jahr ist berücksichtigt.

Der Personalaufwand umfasst auch die im Wirtschaftsplan 2024 dargestellten Stellenänderungen. Wie beim Kernhaushalt des Landkreises wurde ein Vorwegabzug in Höhe von rund drei Prozent der Personalkosten berücksichtigt. Zudem wurden die Personalkosten für ein Vollzeitäquivalent bei den Grüngutplatzmitarbeitern abgezogen, da als Einsparungsmaßnahme die derzeit vakante Stelle auch im Jahr 2024 weiterhin nicht besetzt werden soll.

1.4.5 Gebühren für Wertstoffe (Verwertung)
Mit dem Abfallgebührenbescheid 2024 erhalten alle Haushalte und Arbeitsstätten neben dem Gutschein für das Jahreskontingent von 60 Biobeuteln weitere Gutscheine für Bauschutt (zwei Gutscheine mit einem
Volumen von je 20 Litern) und Altholz (einen Gutschein mit einem Volumen von einem Kubikmeter). Zudem werden für das Jahr die Anlieferungsgebühren und regeln für Bauschutt, Altholz und Restmüll angepasst. Dadurch werden im Vergleich zur Kalkulation 2023 höhere Gebühren für Bauschutt, Altholz und Restmüll und jeweils Mengenreduzierungen prognostiziert.

Seit dem Jahr 2021 werden die Biobeutel ohne zusätzliche Gebühr an die Haushalte und Arbeitsstätten ausgegeben (Jahreskontingent von 60 Stück mit je 15 Litern Füllvolumen). Sofern dieser Jahresbedarf nicht ausreicht, können zusätzliche Biobeutel gekauft werden. Daraus werden Einnahmen im Jahr 2024 von rund 61.000 Euro erwartet.
Größere Anlieferungen von Altholz (über einen Kubikmeter) sind seit dem Jahr 2021 gebührenpflichtig. Hierfür sind Gebühreneinnahmen in Höhe von 30.000 Euro eingeplant.

1.4.6 Erlöse für Wertstoffe (Verwertung)
Hierunter fallen Erlöse für das gesammelte Altpapier, den erfassten Schrott und die Eigenvermarktung von Elektro- und Elektronikaltgeräten.Die Erlöse für die Wertstoffe haben sich nach einem starken Einbruch im
Zuge der Corona-Pandemie im Jahr 2020 in fast allen Bereichen wieder positiv entwickelt. Für Altpapier sind die Verwertungserlöse derzeit auf niedrigem Niveau. Für das Jahr 2024 wird bei den Altpapiererlösen mit einer leichten Erholung gerechnet. In den anderen Bereichen werden für das Jahr 2024 Erlöse in ähnlicher Höhe wie in den Jahren 2022 und 2023 erwartet.
Für das Jahr 2024 sind Erlöse in Höhe von insgesamt rund 1,45 Millionen Euro prognostiziert.
Seit dem 01.08.2013 führt der AWB die Eigenvermarktung von Elektro- und Elektronikaltgeräten durch. Zum 01.08.2022 wurde diese Leistung für die Sammelgruppe Elektro-Kleingeräte neu ausgeschrieben. Auf die Selbstvermarktung von weiteren Sammelgruppen wurde wegen fehlender Wirtschaftlichkeit verzichtet.

1.4.7 Sonstige betriebliche Erträge
Der Abfallwirtschaftsbetrieb wendet das neue Eigenbetriebsrecht bereits seit dem 01.01.2022 an (vgl. BU 2021/137). Die Pensions- und Beihilferückstellungen müssen nach dem neuen Eigenbetriebsrecht innerhalb
von 15 Jahren einmalig oder in gleichen Jahresraten aufgelöst werden. Der Landkreis hat sich für die Auflösung in den Jahren 2022 bis 2025 entschieden. Eine jährliche Anpassung der Auflösungsbeträge ist nicht möglich. Deshalb wird die Auflösung der Pensions- und Beihilferückstellungen in den Jahren 2022 bis 2025 in gleichen Jahresraten in die Kalkulationen der Abfallgebühren eingestellt. In der Kalkulation 2024
sind Auflösungsbeträge in Höhe von rund 1,9 Millionen Euro berücksichtigt.

1.4.8 Handelswaren
Der Ansatz umfasst die Aufwendungen für den Kauf und die Lagerung der Biobeutel und Mehrbedarfssäcke für Restmüll. Durch die Einführung des neuen Sammel- und Gebührensystems hat sich im Jahr 2022 die
Bioabfallsammelmenge gegenüber 2021 verdoppelt. Damit geht ein deutlich höherer Bedarf an Biobeuteln einher. Es sind insgesamt Aufwendungen in Höhe von 475.000 Euro eingeplant.

1.4.9 Kosten für Wertstoffe (Verwertung)
Mit dem Abfallgebührenbescheid 2024 sollen alle Haushalte und Arbeitsstätten neben dem Gutschein für das Jahreskontingent von 60 Biobeuteln weitere Gutscheine erhalten. Für die Anlieferung von Bauschutt
(zwei Gutscheine mit einem Anlieferungsvolumen von je 20 Litern) und von Altholz (einen Gutschein mit einem Anlieferungsvolumen von einem Kubikmeter) sind Gutscheine vorgesehen. Zudem werden für das Jahr die Anlieferungsgebühren und -regeln für Bauschutt und Altholz angepasst.
Dadurch werden im Vergleich zur Kalkulation 2023 höhere Gebühren für Bauschutt, Altholz und Restmüll jeweils Mengenreduzierungen erwartet.
Dieser Ansatz umfasst die Aufwendungen für die Sammlung und Verwertung von Bauschutt, Schrott, E-Schrott, Altpapier, Altholz und Haushaltskleingeräten sowie den Betrieb der Wertstoffsammelstellen.
Die Verwertungskosten für Wertstoffe umfassen auch die Aufwendungen im Bereich Grüngut. Neben den Kosten für die Sammlung, Transport und Verwertung des Grüngutes sind die Betriebskosten der Grüngutplätze berücksichtigt. Darüber hinaus sind Kosten für den Transport des Grüngutes von den gemeindlichen Sammelplätzen zu den Grüngutplätzen des Landkreises berücksichtigt.

1.4.10 Bioabfallsammlung und -verwertung (Verwertung)
Die Ausgabe der Jahreskontingente von Biobeuteln ohne zusätzliche Gebühr hat bereits im Jahr 2021 zu einem Anstieg der Sammelmenge geführt. Durch die Einführung des neuen Chipsystems (Zählung der Leerungen) und der 60 Liter Tonne ist die Bioabfall-Sammelmenge nochmals deutlich gestiegen. Im Jahr 2022 stieg die Sammelmenge auf 40 Kilogramm Bioabfall pro Einwohner. Das ist mehr als die Vervierfachung der Menge gegenüber 2020.
Für das Jahr 2024 wird eine Sammelmenge von 12.000 Tonnen erwartet.
Der Vertrag für die Bioabfallsammlung und -verwertung endete zum 30.06.2023 und musste neu ausgeschrieben werden (BU 2022/184 und 2022/241). Aufgrund des Ausschreibungsergebnisses und der in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr am 30.11.2022 erfolgten Vergabe werden Aufwendungen für die Sammlung und Verwertung in Höhe von 6.370.000 Euro eingeplant. Dabei ist auch eine vertraglich vereinbarte Preisanpassung berücksichtigt.

1.4.11 Abschreibungen (Verwertung)
Die veranschlagten Abschreibungen umfassen das bestehende  Anlagevermögen und die im Kalkulationszeitraum geplanten Investitionen (Anlage 9).

1.5 Gebührenberechnung 2024
1.5.1 Berechnung der Jahresgebühren (Anlage 1)
Bei der Berechnung der Jahresgebühren wurde die Aufteilung der gebührenfähigen Kosten im Verhältnis 50 zu 50 (2023: ebenfalls 50 zu 50) berücksichtigt.

Sie betragen für die Haushalte und Arbeitsstätten:

2023 in Euro 2024 in Euro Differenz in Euro
1-Personenhaushalt 72,00 79,20 + 7,20
2/3-Personenhaushalt 93,60 102,96 + 9,36
4-und Mehrpersonen-Haushalt 108,00 118,80 + 10,80
Einpersonen-Arbeitsstätte 72,00 79,20 + 7,20
Mehrpersonen-Arbeitsstätte 108,00 118,80 + 10,80
Durch die Erhöhung der gebührenfähigen Kosten im Vergleich zur Kalkulation für das Jahr 2023 erhöhen sich die Jahresgebühren im Vergleich zum Jahr 2023 entsprechend.

1.5.2 Berechnung der Leerungsgebühren (Anlage 2)
Durch die Umstellung auf das neue Sammel- und Gebührenkonzept mit Chipsystem zum 01.01.2022 müssen sich die Haushalte und Arbeitsstätten nicht mehr auf einen festen Abfuhrturnus festlegen; zehn Mindestleerungen pro Behälter sind jedoch unabhängig von der Inanspruchnahme zu zahlen.
Auch im Jahr 2024 sind weiterhin 26 Leerungen möglich. Auch bei der Berechnung der Leerungsgebühren wurde die Aufteilung der gebührenfähigen Kosten (im Verhältnis 50 zu 50) berücksichtigt.
Sie betragen für die Haushalte und Arbeitsstätten
2023 pro Leerung in Euro  2024 pro Leerung in Euro Differenz in Euro
60 l-Restabfallbehälter 4,25 4,78 +0,53
120 l-Restabfallbehälter 8,50 9,56 +1,06
240 l-Restabfallbehälter 17,00 19,12 +2,12
1.100 l-Umleerbehälter 77,90 87,66 +9,76
Über die Leerungsgebühren werden die anderen 50 Prozent aller gebührenfähigen Kosten abgedeckt.
In der folgenden Tabelle sind die Gesamtgebühren des Jahres 2024 (Jahres-und Leerungsgebühren) den Gebühren des Jahres 2023 gegenübergestellt. Der Vergleich basiert auf drei unterschiedlichen Fallkonstellationen, je nach wöchentlichem Müllaufkommen (6, 12 und 18 Liter pro Person).
Gebühren 2023 Gebühren 2024 Differenz zu 2023 Wochenaufkommen 6 Liter
1 Pers.HH, 60 l-Tonne, 10 x /a 114,50 127,00 +12,50
2-3 Pers.HH, 60 l-Tonne, 16 x/a 161,60 179,44 +17,84
4+ Pers.HH, 60 l-Tonne, 21 x/a 197,25 219,18 +21,93
Wochenaufkommen 12 Liter
1 Pers.HH, 60 l-Tonne, 11 x /a 118,75 131,78 +13,03
2-3 Pers.HH, 120 l-Tonne, 16 x/a 229,60 255,92 +26,32
4+ Pers.HH, 120 l-Tonne, 21 x/a 286,50 319,56 +33,06
Wochenaufkommen 18 Liter
1 Pers.HH, 60 l-Tonne, 16 x /a 140,00 155,68 +15,68
2-3 Pers.HH, 120 l-Tonne, 24 x/a 297,60 332,40 +34,80
4+ Pers.HH, 240 l-Tonne, 16 x/a 380,00 424,72 +44,72

In der folgenden Tabelle sind die Mindestgebühren der einzelnen Haushalte und Arbeitsstätten dargestellt (Jahresgebühren und jeweils zehn Mindestleerungen eine 60 Liter Tonne): Mindestgebühren in Euro
60 l Tonne/zehn Leerungen
1 Personenhaushalt 127,00
2-3 Personenenhaushalt 150,76
4+ Personenhaushalt 166,60
1 Personenarbeitsstätte 127,00
Mehrpersonenarbeitsstätte 166,60
Für den auch im Rahmen der Abfallbilanz des Landes Baden-Württemberg als Vergleichsgröße maßgeblichen Durchschnittshaushalt (4- Personenhaushalt, 60 Liter-Tonne, zehn Mindestleerungen) ergibt sich zum Jahr 2023 eine Steigerung von absolut 16,10 Euro. Das sind ca. 11 Prozent, monatlich bedeutet dies eine Mehrbelastung von 1,34 Euro. Damit würde die Gebühr immer noch unter der durchschnittlichen Abfallgebühr 2023 für einen solchen Haushalt in Baden-Württemberg (180,21 Euro) liegen
Bei der Jahresveranlagung für das Jahr 2024 werden die individuellen Vorjahreswerte des jeweiligen Haushaltes bzw. der Arbeitsstätte zur
Veranlagung der Vorauszahlungen für die Leerungsgebühren herangezogen.
Eventuell vorhandene Guthaben aus 2023 werden mit der Gebührenforderung aus dem Gebührenbescheid 2024 verrechnet.

1.5.3 Gebühr für 30 Liter-Mehrbedarfssäcke
Für die Sammlung und Entsorgung der 30 Liter-Mehrbedarfssäcke wird eine Gebühr von 2,50 Euro pro Mehrbedarfssack vorgeschlagen. Die Gebühr ist etwas höher als die Hälfte der Gebühr für eine Leerung einer 60 l-Tonne, da bei den Mehrbedarfssäcken Aufwendungen für die Beschaffung und Lagerung der Säcke sowie für den Verkauf hinzukommen.

1.5.4 Direktanlieferbereich (Anlage 1):
2023 in Euro 2024 in Euro Differenz in Euro
Gebühr je Tonne 248,00 288,79 + 40,79
Die Direktanliefergebühr für das Jahr 2024 erhöht sich im Vergleich zum Jahr 2023 um rund 16 Prozent. Im Jahr 2015 wurde auf Grund von Änderungen im Eichrecht eine Pauschalgebühr für Anlieferungen unter 400 Kilogramm eingeführt (BU 2015/41). Die bisherige Pauschalgebühr soll von 65 Euro auf 90 Euro für das Jahr 2024 erhöht werden.
2. Änderungen der Abfallwirtschaftssatzung (Anlage 10)
Die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Göppingen basiert auf der Mustersatzung, die der Landkreistag Baden-Württemberg erarbeitet hat. Änderungen gegenüber der bisherigen Abfallwirtschaftssatzung betreffen die neu kalkulierten Gebührensätze, neue Anlieferungsregeln bei
Bauschutt, Altholz und Restmüll sowie geringfügige redaktionelle Änderungen.
Die Änderungen sind in der Anlage 10 rot dargestellt und erläutert.

III. Handlungsalternative
Nach dem KAG wäre ein Kalkulationszeitraum bis zu fünf Jahren zulässig. Die Betriebsleitung schlägt insbesondere im Hinblick auf die Prognose-Risiken infolge des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieges auf die Ukraine eine einjährige Kalkulationsperiode vor.
Eine weitere Absenkung des Gebührenbedarfs könnte durch eine vollständige Verschiebung der Defizitabdeckung 2020 auf das Jahr 2025 erreicht werden. Dies wird aber seitens der Betriebsleitung nicht empfohlen. Die in der Gebührenkalkulation 2024 vorgesehene Defizitabdeckung in Höhe von 686.000
Euro sollte insbesondere im Hinblick auf, dass in den Folgejahren abzudeckende Defizit 2021 und weiteren Herausforderungen der Gebührenkalkulation nicht auf das Jahr 2025 verschoben werden. Die Jahresgebühr könnte nicht im Verhältnis 50 zu 50 aufgeteilt werden, sondern 60 zu 40. Abfallpolitisch würde diese Alternative der Mülltrennung entgegenwirken, würde aber eventuell für Haushalte, die „keine“ weitere Mülltrennung mehr vornehmen können (z. B. Windelhaushalte), die Kostensteigerung etwas abfedern.
Dies allerdings zu Lasten derer, die die kleinen Behälter nutzen. Dies wird aber von der Betriebsleitung nicht empfohlen. Für Windelhaushalte wurde der spezielle Windelzuschuss bei Mehrwegwindelsystemen beschlossen, für die Abfederung von Härtefällen stehen die tradierten Möglichkeiten der Stundung oder des (Teil-)- erlasses bei nachgewiesener Härte zur Verfügung.

IV. Finanzielle Auswirkungen / Folgekosten
Die oben beschriebenen Einsparungen bzw. weitere Erträge würden den Gebührenbedarf in Höhe von insgesamt zwei Millionen Euro entlasten. Somit würde sich die ursprünglich prognostizierte Erhöhung des Gebührenbedarfs für 2024 in Höhe von vier Millionen Euro halbieren.
Die Abfallgebührenkalkulation 2024 und die Änderung der Abfallwirtschaftssatzung sind die Voraussetzungen zur Erhebung der Abfallgebühren für das Jahr 2024.

Anlage_1_bis_9_zu_BU_2023_210

Anlage_10_zu_BU_2023_210_AWS24_AWB

Joachim Abel

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