Nebeneinkünfte aus dem Internet – Müssen diese angemeldet werden?

Es lassen sich immer mehr Menschen finden, die sich ein ordentliches Nebeneinkommen aufbauen – zusätzlich zu ihrem eigentlichen Hauptjob. Besonders einfach zeigt sich das Schaffen einer zusätzlichen Einnahmequelle heute mit dem Internet.

Allerdings wird dabei gerne vernachlässigt, dass sich diese Nebeneinkünfte auch auf die Steuererklärung auswirken. Sie zeigen sich nämlich nicht zwangsläufig als steuerfrei. Wann eine Anzeige der Nebenverdienste bei dem Finanzamt nötig ist, erklärt der folgende Beitrag.

Haupt- und Nebeneinkommen – Das ist der Unterschied

Das Haupteinkommen wird in der Regel als das Gehalt bezeichnet, welches monatlich gezahlt wird und von welchem ein direkter Abzug der Lohnsteuer erfolgt. Als Nebeneinkünfte gelten dann Zusatzeinnahmen, welche in höchstem einem Drittel der gesamten Arbeitszeit erwirtschaftet wurden. Es richtet sich jedoch immer nach den individuellen Gegebenheiten, ob eine steuerliche Berücksichtigung dieser Einkünfte erfolgen muss.

Wird neben dem Hauptberuf einer weiteren Tätigkeit in der Rolle eines Arbeitnehmers nachgegangen, handelt es sich bei dieser um einen herkömmlichen Nebenjob. Dieser kann etwa in einem Minijob bestehen. Als Minijobs werden Tätigkeiten bezeichnet, mit denen höchstens 520 Euro pro Monat verdient werden. Dieses Gehalt muss dann in der Einkommensteuererklärung nicht berücksichtigt werden, da eine Pauschalsteuer durch den Arbeitgeber abgeführt wird.

Die Regelung gestaltet sich allerdings anders, wenn eine weitere Tätigkeit ausgeführt wird, die sozialversicherungspflichtig ist. Dies ist der Fall, wenn monatlich über einen längeren Zeitraum mehr als 520 Euro verdient werden. In diesem Fall findet auch die Berechnung der monatlichen Lohnsteuer statt. Der Arbeitnehmer befindet sich dann in der Lohnsteuerklasse 6, die sich durch verhältnismäßig hohe Abgaben auszeichnet.

Besonderheit: Selbstständige Nebentätigkeit

Geht es um das Online Geld verdienen, wird die jeweilige Tätigkeit oft als selbstständige Nebentätigkeit ausgeführt. Dies bedingt, dass ebenfalls eine Versteuerung des Einkommens erfolgen muss, wenn dieses pro Jahr mehr als 410 Euro beträgt. Bei dem Überschreiten dieser Grenze ist das Einkommen in der Anlage G – oder der Anlage S, falls es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt – anzugeben. Es ist also eine Abgabepflicht zu berücksichtigen.

Das bedeutet in der Praxis, dass diejenigen, die nebenberuflich ihr Geld im Internet verdienen, etwa als Texter, als E-Book-Autor oder als Affiliate-Marketer, ihre Einkünfte, sobald diese die vorgegebene gesetzliche Grenze überschreiten, versteuern müssen. Wird dies versäumt, können rechtliche Konsequenzen sowie entsprechende Nachzahlungen drohen.

Im Übrigen gilt, dass Arbeitnehmer, deren jährliche Nebeneinkünfte zwischen 410 und 820 Euro liegen, zu der Anfertigung einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. In diesem Bereich findet jedoch noch keine vollständige Versteuerung des Zusatzverdienstes statt. Nötig ist dies erst, wenn die Nebeneinkünfte über 820 Euro liegen.

Wie verhält sich die Steuerpflicht bei privaten Verkäufen im Internet?

Viele Menschen bessern ihre Einkünfte jedoch auch dadurch auf, dass sie das Internet nutzen, um ausgediente Gegenstände zu verkaufen. Besonders beliebt sind dafür etwa Kleinanzeigen, Ebay oder Facebook-Gruppen.

Diese Verkäufe zeigen sich nur dann als steuerpflichtig, wenn es sich bei ihnen um keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt. Übersteigt der erzielte Betrag pro Jahr mehr als 600 Euro, ist dieser nach der Regelung zu versteuern.

Es gelten dabei allerdings einige Sonderregelungen. Wird beispielsweise ein privates Grundstück veräußert, müssen dafür keine Steuern gezahlt werden, falls es zuvor mindestens zehn Jahre im eigenen Besitz war.

PM

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