I. Beschlussantrag
1. Der Kreistag nimmt die Ausführungen der Geschäftsführung der ALB FILS KLINIKEN GmbH zur Einrichtung einer Kurzzeitpflege am Standort Helfenstein–Klinik Geislingen zur Kenntnis.
2. Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Aufsichtsrats der ALB FILS KLINIKEN GmbH die bauliche Umsetzung (Baubeschluss) der Kurzzeitpflege–Einrichtung am Standort Helfenstein–Klinik in Geislingen.
3. Der Kreistag beschließt einen Trägerzuschuss in Höhe von maximal 2,46 Mio. € für die Einrichtung einer Kurzzeitpflege am Standort Helfenstein–Klinik Geislingen.
4. Der Kreistag weist den Vertreter des Landkreises Göppingen an, in der Gesellschafterversammlung der ALB FILS KLINIKEN GmbH der Einrichtung einer Kurzzeitpflege am Standort Helfenstein–Klinik entsprechend den o.g. Beschlüssen zuzustimmen.
Bei der Nachnutzung bestand im Kreistag Einvernehmen, Kurzzeitpflegeplätze einzurichten. Die Plätze sollen vorzugsweise fürPatienten vorgehalten werden, die nach einen Behandlung in der Alb Fils Klinik noch nicht sofort in eine anschließende Pflege (-einrichtung) unterkommen können. Die Verweildauer soll nur wenige Wochen betragen. Dies sind Vorgaben für eine Bezuschussung durch das Land. Kritisiert wurde in der Kreistagssitzung, dass die Kurzzeitpflege nicht kostendeckend betrieben werden kann.
In der Sitzung am 12.11.2021 hat der Kreistag die grundsätzliche Einrichtung einer Kurzzeitpflege–Einrichtung am Standort Geislingen beschlossen. Diese soll in den bisher stationär genutzten Räumen der Helfenstein Klinik im 3. OG West untergebracht werden und die Möglichkeit zur Betreuung von 17 pflegebedürftigen Menschen bieten. Durch die Etablierung einer solitären Kurzzeitpflegeinrichtung wird die
Situation und Qualität für die poststationären Patienten der ALB FILS KLINIKEN verbessert, da dann eine nahtlose Weiterversorgungsmöglichkeit besteht und die Krankenhauskapazitäten für Patienten mit akutem medizinischen Versorgungsbedarf wieder früher zur Verfügung stehen.
Für die 17 Kurzzeitpflegeplätze werden in der Helfenstein Klinik insgesamt 886,90 m2 umgebaut. Hiervon entfallen 650 m2 auf die 17 Patientenzimmer, 2 Aufenthaltsräume, Umkleiden, etc. Die Station der Kurzzeitpflege ist über die Doppelaufzuganlage im Haupttreppenhaus zu erreichen.
Auf Basis des Kreistagsbeschlusses wurde beim Land Baden–Württemberg ein Förderantrag für das „Innovationsprogramm Pflege 2022“ gestellt. Dieser wurde inzwischen eingehend geprüft und im Dezember 2022 eine Förderung in Höhe von 637 TEUR durch das Land Baden–Württemberg zugesagt. Ein Beginn der
Baumaßnahme vor Übersendung des Förderbescheides ist nicht gestattet. Parallel zum Förderverfahren waren die Fachplaner und Architekten bereits damit beschäftigt – in Abstimmung mit der pflegerischen Leitung und den Aufsichtsbehörden – eine Entwurfs- und Genehmigungsplanung zu erstellen. Diese liegt nun seit Ende Januar 2023 vor. Darüber hinaus wurde parallel ein Bauantrag für die Maßnahme erstellt, der am 22.02.2023 beim Bauordnungsamt der Stadt Geislingen zur Genehmigung eingereicht wurde. Die Baukosten belaufen sich gem. der Kostenberechnung nach DIN 276 vom 06.02.2023 auf 2,96 MEUR/brutto.
Um die bauliche Maßnahme möglichst kurzfristig beginnen zu können, soll direkt nach der Genehmigung durch die Stadt Geislingen ab ca. Mai 2023 mit der Realisierung der Maßnahme begonnen werden. Die Bauzeit beträgt dann ca. 12 bis 14 Monate. Ziel ist die Gewinnung von ausreichend qualifiziertem Personal für den Betrieb der Kurzzeitpflege-Einrichtung.
Auf Basis der bisherigen Planungen und der Kostenberechnung empfiehlt die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat die Umsetzung der Maßnahme sowie die Einholung der Zustimmung von Kreistag und Gesellschafterversammlung.
Finanzielle Auswirkungen
In der Kostenberechnung nach DIN 276 sind die zum Zeitpunkt der Erstellung aktuellen Baupreise (Stand Februar 2023) eingeflossen. In dieser Berechnung ist von Seiten des Architekten eine Baupreissteigerung von ca. 5% einkalkuliert. Zusätzlich empfehlen die AFK eine Position für überdurchschnittliche Baupreissteigerungen und Unvorhergesehenes i.H.v. 5% p.a. (ca. 150 TEUR) einzuberechnen. Damit beläuft sich die Kostenprognose AFK auf Gesamtkosten i.H.v. 3,1 MEUR.
Für die Finanzierung wird vom Landkreis ein Investitionszuschuss von rd. 80 % benötigt (2,46 MEUR). Vom Land ist ein Förderzuschuss von rd. 20 % (637 TEUR) zugesagt.
Kommunal–/gesellschaftsrechtliche Grundlagen:
Nach dem aktuellen Kommunal–/gesellschaftsrechtliche Regelungen u.a. Landkreisordnung, Gemeindeordnung, Hauptsatzung des Landkreises sowie Gesellschaftsvertrag der ALB FILS KLINIKEN GmbH (AFK) hat der Kreistag sowie die Gesellschafterversammlung insbesondere über Sachverhalte mit wesentlicher Bedeutung zu beschließen.
Gemäß § 104 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) i. V. m. § 48 LKrO vertritt der Landrat den Landkreis in Gesellschafterversammlungen von Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Landkreis beteiligt ist. Die AFK GmbH ist eine 100 %–Beteiligung des Landkreises Göppingen. Mit Ausnahme der Geschäfte der laufenden Verwaltung hat der Landrat in dieser Funktion vor Beschlüssen (als Gesellschafterversammlung) die Weisung des Kreistags einzuholen (§ 42 Abs. 2 Satz 1 LKrO analog).
Die Einrichtung einer Kurzzeitpflege am Standort Helfenstein–Klinik Geislingen ist ein solches Geschäft, welches nicht einem Geschäft der laufenden Verwaltung zuzuordnen ist. Daher ist die finale Behandlung und Entscheidung dem Kreistag vorbehalten. Die Etablierung einer Kurzzeitpflegeeinrichtung am Standort
Helfenstein–Klinik Geislingen wurde zuletzt im Kreistag am 12.11.2021 behandelt; siehe BU 2021/197. Der Aufsichtsrat der ALB FILS KLINIKEN GmbH befasste sich zuletzt in der Sitzung am 08.03.2023 mit diesem Thema und empfahl die Einrichtung dem Kreistag und der Gesellschafterversammlung.
Joachim Abel