Erlöschen der Gaststättenerlaubnis in der Corona-Pandemie: Das Landratsamt Göppingen reagiert mit pragmatischer Lösung für Gastwirte

Aufgrund der Regelungen nach der Corona-Verordnung kam es vergangenes Jahr zu pandemiebedingten Schließungen in der Gastronomiebranche, die sich dieses Jahr leider fortgesetzt haben. Grundsätzlich erlischt die Gaststättenerlaubnis nach dem Wortlaut des § 8 des Gaststättengesetzes, wenn der Inhaber den Betrieb ein Jahr lang nicht ausgeübt hat, der Betrieb also durchgehend geschlossen war. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Das Landratsamt Göppingen geht davon aus, dass die überwiegende Mehrheit der Gaststättenbetriebe im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Göppingen nicht länger als ein Jahr ihren Betrieb eingestellt und von den Öffnungsmöglichkeiten vergangenen Sommer sowie von Abhol- und/ oder Lieferdiensten Gebrauch gemacht hat. Sollte es dennoch im Einzelfall Betriebe geben, die ein Jahr lang dauerhaft Ihren Betrieb geschlossen und nicht etwa die Zeit für vorbereitende oder organisatorische Tätigkeiten ihres Gaststättenbetriebs genutzt haben, so kann die Fristverlängerung unbürokratisch und formlos beim Rechts- und Ordnungsamt des Landratsamts Göppingen schriftlich, telefonisch oder per E-Mail beantragt werden.

PM Landratsamt Göppingen Rechts- und Ordnungsamt

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