IHK-Informationsveranstaltung am 17. Juni 2015 in Göppingen
Seit dem 1. Januar 2015 riskieren alle Unternehmer nach dem neuen Mindestlohngesetz (MiLoG) eine verschuldensunabhängige Haftung, wenn sie als Auftraggeber Werk- und Dienstleistungen an Subunternehmer vergeben. Zusätzlich drohen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) erhebliche Bußgelder. Die Unternehmer sind verunsichert, was derzeit zu einer Flut von gegenseitigen Haftungsfreistellungserklärungen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern führt. Wie in der Praxis dieser neuen Haftung begegnet werden kann, zeigt am Mittwoch, dem 17. Juni 2015 die nächste Mindestlohn-Informationsveranstaltung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Bezirkskammer Göppingen. Unter dem Titel „Bürgenhaftung des Auftraggebers beim Mindestlohn – Wie vermeide ich Risiken bei Werk- und Dienstverträgen?“ wird der Stuttgarter Vertriebsexperte Dr. Christian Aufdermauer von der Kanzlei Haver & Mailänder Rechtsanwälte referieren. Der Vortrag findet in der IHK-Bezirkskammer, Franklinstraße 4, von 14.00 bis 16.00 Uhr statt. Eine telefonische Anmeldung ist bei Daniela Nitra von der IHK unter 07161-6715-8430 möglich. Mehr Informationen und Anmeldemöglichkeiten gibt es auch im Internet unter http://www.stuttgart.ihk24.de/bezirke/Bezirkskammer_Goeppingen/Mindestlohn2/2368850.
Durch die neu eingeführte Nachunternehmerhaftung im Mindestlohngesetz haftet ab sofort jedes Unternehmen und jeder Gewerbetreibende, der ein anderes Unternehmen mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt hat, für die Zahlung des Mindestlohns. Mit dem auch als Bürgenhaftung bezeichneten Anspruch können Arbeitnehmer so ihren vorenthaltenen Mindestlohn auch bei fremden Unternehmen in einer Lieferkette einklagen. Dabei bezieht sich das Haftungsrisiko des Betriebes nicht nur auf den direkten Auftragnehmer und dessen Arbeitnehmer. Vielmehr drohen Klagen aus der gesamten Auftragsnehmerkette. Erschwerend kommt hinzu, dass Auftragnehmer häufig Teile der geschuldeten Leistung an andere Unterauftragnehmer weitervergeben, ohne dass der Auftraggeber selbst davon Kenntnis oder sogar Einblicke in die betriebliche Verhältnisse hat. „Vielfach ist gar nicht klar, ob ein Unternehmen als Auftraggeber überhaupt von der neuen Haftung betroffen ist“, betont der stellvertretende IHK-Geschäftsführer Gernot Imgart aus Göppingen. Dies gelte besonders für gemischte Verträge, die Werk-, Dienst- und Kaufvertragselementen enthalten. Rechtsunsicherheit besteht schließlich bei der Frage, inwieweit bei dem haftenden Unternehmen die Stellung eines Generalunternehmers vorliegen muss. Die durch das Mindestlohngesetz verursachten Unsicherheiten führen derzeit in allen Branchen zu einer Flut von gegenseitigen Haftungsfreistellungserklärungen mit einem enormen bürokratischen Aufwand. „Im Zuge der Kontrollen durch den Zoll drohen zusätzlich zur Bürgenhaftung auch noch erhebliche Bußgelder“, warnt Imgart. Wer betroffen ist und wie in der Praxis dieser Haftung wirksam begegnet werden kann, zeigt die IHK-Informationsveranstaltung.
PM