Auf der deutschen Seite der deutsch-französischen Grenzregion schießen sie geradezu aus dem Boden: Edelmetallhändler, die Gold an- und verkaufen. Schnell fällt auf, dass sie mit Aussagen wie „zéro taxes prélevées en Allemagne“ („Keine Steuerabzüge in Deutschland“) klar französische Kunden ansprechen. Warum machen letztere den Schritt über die Grenze, um ihr Gold zu verkaufen? Fallen in Deutschland wirklich keine Steuern an? Wo ist der Verbraucher besser geschützt? Das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. (ZEV) hat die Situation juristisch analysiert und fasst die Gesetzeslage beider Länder zusammen.
Bargeld, Kaufvertrag, Widerruf: Regelungen in Deutschland und Frankreich
Um es kurz zu machen: Die deutsche Gesetzgebung beim Goldankauf und –verkauf ist wesentlich lockerer als die französische. Aus diesem Grund kommen einerseits französische Edelmetallhändler nach Deutschland, um ein Geschäft zu eröffnen, und andererseits französische Kunden, um ihr Gold zu verkaufen. Eine weniger strenge Gesetzgebung bedeutet in diesem Fall auch, dass Verbraucher in Deutschland weniger gut geschützt sind.
In Frankreich wird das Goldgeschäft von einer Reihe von Regelungen eingerahmt, die es in Deutschland nicht gibt: Händler in Frankreich dürfen ihre Kunden nicht in bar bezahlen, sie müssen einen schriftlichen Kaufvertrag ausstellen und sind dazu verpflichtet, Transaktionen sowie persönliche Daten der Kunden in einem Register festzuhalten. Hinzu kommt, dass bei Goldverkäufen in Frankreich ein Widerrufsrecht von 48 Stunden besteht. Mit der Ausnahme von Münzen und Barren kann der Verbraucher das Geschäft innerhalb von zwei Tagen rückgängig machen. Auch wenn es um die Angabe des Ankaufspreises geht, müssen sich Händler in Frankreich im Gegensatz zu Deutschland an genaue Regeln halten.
Für beide Länder gilt: Verbraucher sollten Kostenvoranschläge von verschiedenen Goldankäufen einholen, bevor sie sich für ein Angebot entscheiden.
„Zéro taxes prélevées“? Steuern in Deutschland und Frankreich
In Frankreich gibt es eine Edelmetallsteuer, die der Goldankäufer normalerweise direkt in den Kaufpreis miteinbezieht und an die Steuerbehörden abführt. Tut er das nicht, muss der Verbraucher sich selbst darum kümmern. Die Steuer beträgt bei Edelmetallen 11 % des Verkaufspreises und bei Schmuck 6 %. Hinzukommt eine Abgabe von 0,5 % (Contribution au remboursement de la dette sociale). Alternativ besteht die Möglichkeit, nur den Gewinn aus dem Goldgeschäft mit 34,5 % zu versteuern.
In Deutschland ist der Verkauf von Anlagegold unter bestimmten Umständen tatsächlich steuerfrei, daher das „zéro taxes prelevées“ in den Werbeaussagen. Wer seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich hat, muss den Verkauf trotzdem bei den französischen Behörden melden und Abgaben bezahlen.
Achtung beim Grenzübertritt: Zoll in Deutschland und Frankreich
Wer sich in der Grenzregion bewegt, sollte sich neben der Steuer- auch die Zollfrage stellen. Egal, ob französischer Staatsbürger oder nicht: Jeder, der mit 10.000 Euro oder mehr in Form von Bargeld, Goldmünzen oder -barren die französische Grenze überquert, muss dies beim französischen Zoll melden. Schmuck ist ausgenommen.
Für die Zollanmeldung füllt man ein Formular aus und gibt es direkt beim Eintritt in französisches Staatsgebiet oder Austritt aus demselben ab. Oder man bedient sich des Onlineservices DALIA. Wer die Anmeldung nicht vornimmt, dem drohen die Beschlagnahmung des Guts sowie eine Geldstrafe (Höhe: ein Viertel der transportierten Summe).
In Deutschland muss man es lediglich mündlich deklarieren, wenn man mit der genannten Summe die Grenze überquert und eine Kontrolle stattfindet.
PM Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e.V.