Steuerliche und rechtliche Änderungen zum Jahreswechsel – Wichtige Neuerungen für Unternehmen ab 2019

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Region Stuttgart macht auf mehrere steuerliche und rechtliche Neuerungen für Unternehmen aufmerksam, die zum Jahreswechsel in Kraft treten. Bei Fragen dazu bietet die IHK weitergehende Informationen auf www.stuttgart.ihk.de unter den angegebenen Nummern.

Einkommensteuer:
Der steuerliche Grundfreibeitrag von derzeit 9.000 Euro wird in zwei Stufen angehoben: 2019 steigt er auf 9.168 Euro und 2020 auf 9.408 Euro. Erst ab dieser Grenze muss das Einkommen versteuert werden. Bei einer Zusammen-veranlagung gelten jeweils ‎doppelte Beträge.‎ Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent bleibt konstant.
www.stuttgart.ihk.de, Nr. 8983.

Lohnsteuer:
Job-Tickets für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind künftig steuerfrei, unabhängig davon ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer direkte Zuschüsse zahlt oder Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen gewährt. Die steuerfreien Leistungen werden allerdings auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Steuervorteile für Dienstwagen mit Elektro- oder Hybridantrieb:
Elektroautos, die zwischen dem 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2021 neu angeschafft werden, müssen bei Privatnutzung künftig mit nur noch 0,5 Prozent statt bisher 1 Prozent des inländischen Listenpreises pro Kalendermonat versteuert werden. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge werden in die Neuregelung einbezogen. Voraussetzung ist, sie entsprechen der Definition des Elektromobilitätsgesetzes und haben eine maximale Kohlendioxidemission von 50 Gramm je gefahrenen Kilometer oder Reichweite bei ausschließlicher Nutzung des Elektroantriebs von mindestens 40 Kilometer.

Umsatzsteuer – schärfere Regeln für Internet-Marktplätze:
Betreiber eines elektronischen Marktplatzes wie zum Beispiel Amazon oder Ebay haften künftig für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel auf ihren Plattformen. Hiervon können sie sich befreien, wenn sie gewisse Aufzeichnungspflichten erfüllen, wozu insbesondere eine Bescheinigung über die steuerliche Erfassung (Vordruck USt 1 Ti) des Händlers gehört oder sie steuerunehrliche Händler von ihrem Online-Marktplatz ausschließen. Hintergrund ist, dass insbesondere in Drittländern ansässige Unternehmen häufig keine Steuer auf Umsätze abführen, die sie aus Verkäufen in Deutschland erzielen. Die Neuregelung tritt zum Jahreswechsel in Kraft. Für die Haftung gibt es eine gestufte Anwendungsregel: Bei Drittlandsunternehmen greift die Haftung ab dem 1. März 2019, bei Unternehmen der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums ab dem 1. Oktober 2019.

Sachbezugswerte steigen:
Ab dem 1. Januar 2019 steigt der Monatswert für Verpflegung auf 251 Euro. Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten an Arbeitnehmer sind ab diesem Zeitpunkt für ein Frühstück 1,77 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 3,30 Euro anzusetzen.
www.stuttgart.ihk.de, Nr. 4188724.

Übergangsfrist für Konsignationslager verlängert:
Das Bundesfinanzministerium hat die Übergangsfrist für grenzüberschreitende Lieferungen über ein inländisches Warenlager um ein weiteres Jahr bis Ende 2019 verlängert und entspricht damit den Forderungen der Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft. Eine Verlängerung war notwendig, weil der Bundesfinanzhof in 2017 in zwei Verfahren die bis dahin von der Finanzverwaltung vertretene, und mittlerweile überholte, Auffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Konsignationslagern nicht anerkannt hatte. Die betroffenen Unternehmen haben somit ein Jahr mehr Zeit, um Anpassungen an die geänderte Rechtsauffassung vorzunehmen.
www.stuttgart.ihk.de, Nr. 4242126.

Neues Verpackungsgesetz:
Am 1. Januar 2019 löst das neue Verpackungsgesetz die derzeitige Verpackungsverordnung ab. Damit ergeben sich nicht nur für Betreiber von Online-Shops wichtige Fragen zu Verkaufs- oder Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungsmaterialien. Mit dem Gesetz wird es erstmals einen Katalog geben, der je nach Branche typische Verpackungsarten und -größen auflistet und festlegt, ob diese systembeteiligungspflichtig sind oder nicht. Wichtig ist, dass neben der Lizensierung bei einem Dualen System eine zusätzliche Registrierung bei der Zentralen Stelle erfolgen muss.
www.stuttgart.ihk.de, Nr. 3603346.

 

PM IHK Region Stuttgart

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