eCommerce-Verbindungsstelle veröffentlicht Geoblocking-Broschüre
Sätze wie: „Diese Seite ist in Ihrem Land nicht verfügbar“ ärgern Internetnutzer schon seit Jahren. Damit ist ab 3.
Dezember 2018 in weiten Bereichen Schluss. Denn dann kommt die Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302 zur
Anwendung. Diese verbietet Online-Händlern, Kunden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohn- oder
Firmensitzes zu diskriminieren und ist somit eine Präzisierung des bereits bestehenden Diskriminierungsverbots.
Von der Abschaffung des Geoblockings profitieren sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Denn Geoblocking
schränkt die Auswahlmöglichkeiten der Verbraucher ein und schmälert den Umsatz der Unternehmen.
Vorteile für Verbraucher
• Besserer Zugang zu Internetseiten aus dem EU-Ausland
o Einem deutschen Kunden darf z. B. der Zugriff auf eine französische Internetseite nicht mehr
verwehrt werden.
o Ein deutscher Kunde, der z. B. in einem französischen Online-Shop bestellen möchte, darf nur noch
mit seiner Zustimmung auf die deutsche Seite des Shops weitergeleitet werden.
• Besserer Zugang zu Waren und Dienstleistungen
Ein deutscher Kunde möchte z. B. bei einem dänischen Händler bestellen. Dieser liefert jedoch
nicht nach Deutschland. Das muss er auch nicht. Allerdings muss er dem deutschen Kunden
ermöglichen, die Ware in Dänemark oder in einem anderen EU-Land, in das er liefert, an einer
vereinbarten Adresse abzuholen oder den Transport der Ware nach Deutschland zu organisieren.
• Bessere Akzeptanz ausländischer Zahlungsmittel
Der Händler kann frei entscheiden, welche Zahlungsmittel er akzeptiert. Aber:
o Akzeptiert ein Händler z. B. für deutsche Kunden die Zahlung per Überweisung, darf er
Überweisungen von einem EU-Auslands-Konto nicht ablehnen.
o Kann ein deutscher Kunde z. B. mit einer bestimmten Kreditkartenart wie VisaCard bezahlen, muss
der Händler auch Visa-Karten aus einem anderen EU-Land akzeptieren.
• Die Geschäftsbedingungen sollten für alle Kunden aus dem In- und EU-Ausland gleich sein.
Konkreter Handlungsbedarf für Unternehmer
• Abschaltung von Zugangsblockaden sowie Abschaltung automatischer Weiterleitungsfunktionen ohne
Zustimmung des Verbrauchers für Zugriffe aus dem EU-Ausland.
• Anpassung und Vereinheitlichung der Geschäftsbedingungen, damit Kunden aus anderen EU-Ländern nicht
diskriminiert werden, z. B. hinsichtlich der Liefer- und Zahlungsbedingungen.
• Anpassung des Bestellsystems, damit ausländische Lieferadressen eingegeben werden können, falls das
Unternehmen ins EU-Ausland liefern möchte.
• Ggf. Anpassung des Zahlungssystems, damit z. B. Kreditkarten aus dem EU-Ausland eingelesen werden
können.
Keine Angst: Händler werden durch die Verordnung nicht gezwungen, ihre Waren immer zu den gleichen Preisen
anzubieten und in alle EU-Staaten zu liefern. Sie dürfen nach wie vor frei entscheiden, in welche Länder geliefert
wird. Aber: Wer über die Landesgrenzen hinweg verkauft, generiert neue Geschäftsfelder. Und wer als Händler über
die Grenze hinweg einkauft, kann von den Regelungen der Verordnung als Endkunde ebenfalls profitieren.
Trotz Geoblocking-Verordnung kann es auch weiterhin zu Benachteiligungen kommen
Beispielsweise dann, wenn es objektive Rechtfertigungsgründe gibt. Die Bestellung wird z. B. nicht ausgeführt, weil
die Gefahr der Nichtzahlung durch den Kunden besteht. Oder, wenn rechtliche Anforderungen erfüllt werden
müssen, wenn z. B. die Lieferung von Feuerwerkskörpern in ein bestimmtes EU-Land verboten ist.
Kostenlose Broschüre
Um Unternehmer und Verbraucher über die Verordnung zu informieren und ihre Fragen zu beantworten, hat die
eCommerce-Verbindungsstelle die Broschüre: „Geoblocking: Rechtstipps für Unternehmer & Verbraucher“
veröffentlicht. Diese kann ab dem 3. Dezember als pdf-Datei auf der Internetseite des Europäischen
Verbraucherzentrums Deutschland (EVZ) heruntergeladen werden. Gratis Druckexemplare können beim EVZ,
Bahnhofsplatz 3, 77694 Kehl oder unter info@cec-zev.eu bestellt werden.
PM Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V.