Knapp zwei Jahre ist es her, dass der Chef eines produzierenden Betriebs aus dem Landkreis Göppingen 60.000 Euro an den Insolvenzverwalter eines Kunden zahlen sollte. Der Insolvenz-verwalter hatte sich dabei auf das Gläubigergleichbehandlungsprinzip berufen hatte. Der Fall stieß Lothar Lehner (Geislingen), der Kreisvorsitzende des Bundesverbandes mittelständische Wirtschaft (BVMW), bitter auf. Er appellierte an die Politik, das Gesetz schnell zu. Das ist nun geschehen – auch dank Unterstützung des Göppinger CDU-Bundestagsabgeordneten Hermann Färber.
„Die Änderung Anfechtungsrechts ist eine großartige Entwicklung für unsere Unternehmen, auf die ich im Rahmen meiner Tätigkeit beim BVMW aktiv hingearbeitet habe“, so Lothar Lehner. Der Vorfall von 2016 mit einem Unternehmer aus dem Landkreis hatte mir keine Ruhe gelassen und ich hatte unseren Bundestagsabgeordneten Hermann Färber angesprochen und den Sachverhalt sowie die möglichen Konsequenzen der alten Rechtslage für Klein- und mittelständische Unternehmen erläutert“, berichtet Lehner nun in einer Pressemitteilung seines Verbandes. „Färber hatte versprochen, die Sache im Bundestagsausschuss einzubringen, was auch erfolgte und nun im Rahmen einer Gesetzesinitiative geändert wurde“, freut sich Lehner. „Ich bin so froh, dass wir an dieser Stelle für unsere Unternehmen die Kohlen aus dem Feuer holen konnten, da das alte Recht echte existenzbedrohende Regelungen für kleine und mittlere Unternehmen beinhaltete. “
Wesentliche Teile des neuen Rechts hatte der Bundesgerichtshof bereits in seiner Rechtsprechung im Mai auf Altfälle angewendet, wie Martin Wagner, Fachanwalt für Insolvenzrecht in Stuttgart, bestätigt. „Ein Gläubiger muss demnach, auch wenn er die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners kennt, nicht darauf schließen, dass der Schuldner weitere Gläubigerforderungen nicht bezahlt und damit die anderen Gläubiger benachteiligt. Dies gilt allerdings nur, wenn Gläubiger und Schuldner die wechselseitigen Leistungen in bargeschäftsähnlicher Weise austauschen und der Gläubiger nicht weiß, dass der Schuldner unrentabel arbeitet und Verluste erwirtschaftet“, so Wagner und fährt fort: „Beliefert beispielsweise ein Lieferant seinen Kunden weiter und erhält Vergütung für die neu gelieferte Ware, obwohl er von der drohenden Zahlungsunfähigkeit seines Kunden weiß, wird er die Vergütung auch im Fall der späteren Insolvenz des Kunden behalten dürfen. Voraussetzung ist aber, dass der Kunde wie vereinbart und innerhalb von maximal 30 Tagen ab Lieferung bezahlt. Nur innerhalb dieses Zeitraumes besteht eine bargeschäftsähnliche Lage. Bezahlt der Kunde nicht die neu gelieferte Ware, sondern zahlt er Altverbindlichkeiten, wird der Insolvenzverwalter die Beträge im Wege der Insolvenzanfechtung herausverlangen.“ Wagners Rat: „Lieferanten sollten deshalb vorgeben, welche Rechnungen der Schuldner bezahlen soll und dies später auch prüfen. Hält sich der Schuldner nicht daran, kann der Gläubiger für die konkrete Lieferung Vorkasse verlangen und so selbst die zeitliche Verknüpfung herstellen (BGH, Urt. v. 4.5.2017 – IX ZR 285/16). Erkennen Lieferanten die Gefahr einer Insolvenzanfechtung, sollte auch nicht gezögert, sich an einen Fachanwalt zu wenden.“
Aktuell treibt den BVMW das Thema Bildung um. Dieses müsse, so Lothar Lehner, für die Bundesregierung Priorität bekommen. Die nächsten Schritte sind aus Sicht des Mittelstands die Stärkung der beruflichen Bildung, die Einführung eines Schulfaches Wirtschaft und die Implementierung digitaler Lern- und Lehrmethoden in den Schulgesetzen der Länder. „Zur Finanzierung schlagen wir vor, einen Prozentpunkt der Mehrwertsteuer für Bildung zu investieren. Dadurch stünden jährlich zehn Milliarden Euro zusätzlich für den wichtigsten Rohstoff Deutschlands zur Verfügung,“ so Lehner.
PM BVMW-Kreisverband im Lkr. Göppingen